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Leitsatz

XII ZB 520/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB520
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080519BXIIZB520.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 520/18 vom 8. Mai 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 233, 234 A Reicht ein mittelloser Verfahrensbeteiligter innerhalb der Rechtsmittelfrist nur einen vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrag ein, ist seine Mittellosigkeit auch dann für die versäumte Rechtsmittelfrist kausal, wenn er trotz Ab- lehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht Wieder- einsetzung in den vorigen Stand beantragt und das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370). BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18 - OLG München AG Ingolstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluss des 33. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Ober- landesgerichts München vom 8. Oktober 2018 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge- richts Ingolstadt vom 11. Mai 2018 Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 18.348 € Gründe: I. Die Antragsgegnerin begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Beschwerdefrist. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstellers die Ehe der Beteilig- ten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts zurückgewie- 1 2 - 3 - sen. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 16. Mai 2018 zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 18. Juni 2018 beim Oberlandesgericht eingegange- nen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin Ver- fahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Be- schluss des Amtsgerichts beantragt, soweit ihr darin nachehelicher Ehegatten- unterhalt versagt worden ist. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Verfah- renskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechts- verfolgung abgelehnt. Nachdem der Antragsgegnerin diese Entscheidung am 6. August 2018 zugestellt worden war, hat sie mit einem beim Oberlandesge- richt am 9. August 2018 eingegangen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmäch- tigten Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu- rückgewiesen und mit weiterem Beschluss vom 12. November 2018 ihre Be- schwerde verworfen. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Antragsgegne- rin mit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerde- frist. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. 3 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 FamFG iVm §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent- scheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 31. Ja- nuar 2018 - XII ZB 565/16 - FamRZ 2018, 841 Rn. 6 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegrün- det, weil die Mittellosigkeit der Antragsgegnerin nicht ursächlich für die Versäu- mung der Beschwerdefrist gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe nach Kenntnis des Beschlusses, mit dem ihr die Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt worden sei, Beschwerde eingelegt und Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bean- tragt. Damit habe sie gezeigt, dass ihre Mittellosigkeit nicht ursächlich für die Fristversäumnis gewesen sei, sondern sie vielmehr auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe die Beschwerde einlege. Dass der Verfahrensbevoll- mächtigte der Antragsgegnerin vor Erhalt des ablehnenden Verfahrenskosten- hilfebeschlusses nicht bereit gewesen sei, die Beschwerde auch ohne Honorar- zusage oder die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einzulegen, sei nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerde trotz Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nun doch geführt werde und damit gerade 5 6 7 - 5 - nicht von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht worden sei, habe das Rechtsmittel auch vor Fristablauf eingelegt werden können. Der kostenarme Beteiligte werde dadurch nicht benachteiligt. Auch ein Beteiligter, der von vornherein ohne Verfahrenskostenhilfe prozessiere, müsse sich inner- halb der Rechtsmittelfrist entscheiden, ob er das mit dem Rechtsmittel verbun- dene Kostenrisiko tragen wolle, ohne zuvor eine Risikoabschätzung durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht zu erlangen. b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin zu Unrecht die Wieder- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist versagt. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Ver- fahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung - wie hier der Be- schwerdeeinlegung - verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Um- ständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilfe- gesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 9; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 14 mwN). Die Mittellosigkeit eines Beteiligten stellt allerdings nur dann einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich der Beteiligte infolge 8 9 10 11 - 6 - der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung seines Rechtsmittels zu beauftragen (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17 - FamRZ 2018, 120 Rn. 10). Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Beschwerde ein, muss sie deshalb glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, das wirksam eingelegte Rechtsmittel im Weiteren ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgemäß fortzuführen und zu begründen (BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 17 mwN). Anders ist es, wenn der An- tragsteller sein Rechtsmittel - wie hier - bewusst noch nicht eingelegt, sondern von der Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht hat. In diesem Fall ist die Mittellosigkeit für die Versäumung der Rechtsmittel- frist ursächlich, weil dann der Beteiligte auf Grund seiner Mittellosigkeit bereits an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert ist (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370 Rn. 18). Mit der bloßen Stellung und Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags erbringt der Verfah- rensbevollmächtigte die im zweiten Rechtszug anfallenden, vergütungspflichti- gen Leistungen noch nicht und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Aus- druck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ein- legen und begründen zu wollen (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 18 mwN). bb) Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerde- verfahren beantragt und die hierfür erforderlichen Unterlagen vollständig vorge- legt. Sie durfte sich zudem im Hinblick darauf, dass ihr bereits erstinstanzlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war und sich ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse zwischenzeitlich nicht verändert hatten, für bedürftig halten (vgl. Se- natsbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 - NJW-RR 2000, 1387). 12 - 7 - cc) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts entfällt die Kausali- tät der Mittellosigkeit der Antragsgegnerin für die Fristversäumnis auch nicht dadurch, dass diese sich nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung über ihr Verfahrenskostenhilfegesuch dazu entschlossen hat, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe durchzuführen. Ein - potenzieller - Rechtsmittelführer kann im Fall seiner Prozesskostenarmut Prozess- oder Ver- fahrenskostenhilfe für das Rechtsmittel beantragen, dabei von der Einlegung des Rechtsmittels zunächst absehen und nach der Entscheidung über die Pro- zess- oder Verfahrenskostenhilfe das Rechtsmittel einlegen, verbunden mit ei- nem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesem Antrag ist zur Vermeidung der Benachteiligung einer mittellosen Partei grundsätzlich zu ent- sprechen, wenn die Partei fristgerecht einen vollständigen Prozess- oder Ver- fahrenskostenhilfeantrag gestellt hat und sich für bedürftig halten durfte. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 2567 Rn. 17). Mit Rücksicht auf das verfassungs- rechtliche Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mit- tellosen Parteien hängt die Wiedereinsetzung nicht davon ab, ob der bedürftige Antragsteller mit einer Bejahung der Erfolgsaussicht seines beabsichtigten Rechtsmittels rechnen konnte (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 15 mwN). Wird der Antrag einer unbemit- telten Partei auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe - wie hier - erst nach Ab- lauf der Rechtsbehelfsfrist mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, ist grundsätzlich mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand sicherzustellen, dass ihr der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren eröffnet wird, wie er Bemittelten eröffnet ist (BVerfG NJW 2010, 2567 Rn. 14 mwN). Denn der um Prozess- oder Verfahrenskosten- hilfe nachsuchenden Partei ist es unbenommen, nach Ablehnung ihres Antrags 13 - 8 - wegen mangelnder Erfolgsaussicht die für die Prozess- oder Verfahrensführung erforderlichen Mittel auf andere Weise aufzubringen, etwa durch den Einsatz von Einkommen oder Vermögen, das bei der Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 115 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. dd) Daher steht der Umstand, dass im Streitfall die Beschwerde letztlich ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt wurde, der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Antragsgegnerin nicht erfolgt ist, nicht entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 25. Oktober 2017 - IV ZB 22/16 - FamRZ 2018, 118 Rn. 19 mwN). Die Antragsgegnerin war vielmehr aufgrund ihres wirtschaftlichen Unvermögens schuldlos daran gehindert, die beabsichtig- te Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht einzulegen. 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif, weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrags- gegnerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil auch die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist rechtzeitig (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) und unter gleichzeitiger Nachho- lung der Beschwerdeeinlegung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beim Oberlandesgericht eingereicht worden. Mit der vom Senat bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dem die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. November 2018 die Grundlage entzogen. Er wird damit gegenstandslos (Senatsbeschluss vom 28. November 2011 - XII ZB 235/09 - FamRZ 2013, 370 Rn. 13 mwN). Die An- tragsgegnerin wird Gelegenheit haben, ihre gegen den Verwerfungsbeschluss 14 15 - 9 - des Oberlandesgerichts vom 12. November 2018 gerichtete Rechtsbeschwerde (XII ZB 526/18) für erledigt zu erklären. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 11.05.2018 - 5 F 774/15 - OLG München, Entscheidung vom 08.10.2018 - 33 UF 726/18 -