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Entscheidung

5 StR 56/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080519U5STR56
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080519U5STR56.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 56/19 vom 8. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2019, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2018 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt unterblieben ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung sowie eine höhere Strafe und – nur insoweit vom Gene- ralbundesanwalt vertreten und erfolgreich – eine Entscheidung über die Unter- bringung nach § 64 StGB. 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte ein Alko- holproblem und pflegt einen schädlichen Alkoholgebrauch. In erheblich alkoho- lisiertem Zustand (BAK von ca. 3 Promille) zündete er aus Verärgerung über das Ausbleiben der vereinbarten Bezahlung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter gemeinsam mit dem Zeugen M. ein von ihnen und anderen Bauarbei- tern aus Lettland bewohntes Einfamilienhaus des Zeugen S. (eines der Auftraggeber) an. M. legte in seinem Zimmer und in der angrenzen- den Küche (Erdgeschoss) jeweils einen Brand, der Angeklagte zündete im Zimmer des Zeugen P. (Obergeschoss) das Kopfkissen auf dem Bett an. Ein Brandbeschleuniger wurde nicht verwendet. Durch das Feuer wurde das Erdgeschoss des Hauses fast vollständig zerstört. Das Haus ist infolge des Brandes unbewohnbar und soll abgerissen werden (Sachschaden ca. 200.000 Euro). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abge- sehen wurde. Die Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg. Den Ausführungen der Be- schwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, weshalb sich die Strafkammer zur persönlichen Vernehmung des von ihr als Mittäter angesehenen Zeugen M. hätte gedrängt sehen müssen. Sie hat seine umfangreichen Anga- ben bei der Polizei nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Einverständnis mit allen 2 3 4 - 5 - Verfahrensbeteiligten verlesen und ausführlich inhaltlich gewürdigt. Dass der Zeuge vor Gericht anders als in seinen polizeilichen Vernehmungen ausgesagt hätte, behauptet die Staatsanwaltschaft nicht; im Gegenteil trägt sie vor, er hät- te seine Angaben wiederholt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, was genau die Strafkammer zu dem vermissten Vorgehen hätte drängen müssen. 2. Die Beweiswürdigung weist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher ausgeführt hat – in Ansehung des revisionsgerichtlichen Über- prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Februar 2017 – 2 StR 78/16 mwN) keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich mit allen in Frage kommenden Umständen beschäftigt und ist aufgrund einer umfassenden Wür- digung der Beweisergebnisse zu einem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des General- bundesanwalts). 3. Allerdings muss über die Anwendung von § 64 StGB entschieden werden. Die Strafkammer hat trotz der festgestellten erheblichen und langjähri- gen Alkoholprobleme des Angeklagten sowie der seine Tatbegehung fördern- den Alkoholisierung im Tatzeitpunkt keine Ausführungen zur Frage einer Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ge- macht. Dies stellt eine Lücke des Urteils und damit einen sachlich-rechtlichen Fehler dar (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 StR 385/16 mwN). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfeh- lerfrei getroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. 5 6 - 6 - 4. Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten hat die Überprüfung des Ur- teils nicht ergeben (§ 301 StPO). Sander König Berger Mosbacher Köhler 7