Entscheidung
X ZR 46/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070519UXZR46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070519UXZR46.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 46/17 Verkündet am: 7. Mai 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher sowie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Berufung wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 14. Februar 2017 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 776 760 (Streitpatents), das am 21. Juli 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier US-amerikanischer Anmeldungen vom 22. Juli 1994 und 7. Juni 1995 angemeldet wurde und eine Maschine zum Herstellen von stoßabsorbierenden Elementen aus bahnförmi- gem Material betrifft. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren in geänderter Fassung aufrechterhalten worden. Danach lauten die Patentansprüche 1, 22 und 24, auf die weitere Ansprüche rückbezogen sind, in der Verfahrenssprache: "1. A cushioning conversion machine for converting a sheet-like stock material into cushioning products; said machine com- prising: 1 - 3 - a converting assembly including a forming assembly, a feed- ing assembly, and a cutting assembly, the forming assembly and the feeding assembly cooperating to convert the sheet- like stock material into a three-dimensional strip of dunnage and the cutting assembly cutting the strip of dunnage into lengths, the feeding assembly feeding the stock material to the forming assembly and being operable in a plurality of pre- programmed modes of operation, wherein each of said plurali- ty of modes of operation is controllable to produce cushioning products of different lengths; a stock supply assembly, positioned upstream of the convert- ing assembly, which supplies the stock material to the forming assembly; and a controller including: a selecting device for selecting anyone of said plurality of modes of operation; a plurality of sensing devices for detecting the occurrence of respective predetermined events other than selecting the mode of operation; a central, programmable processing device which generates control signals based on the selected mode of operation and at least one predetermined event sensed by at least one of the plurality of sensing devices, the processing device being re- sponsive to one of said sensing devices detecting a respective predetermined event in one of the modes of operation and being responsive to a different one of said sensing devices de- tecting a respective predetermined event in a different one of the modes of operation; and a controlling device which con- trols the feeding assembly and the cutting assembly in ac- cordance with the generated control signals, characterized in that the plurality of sensing devices include a sensing device which detects removal of cushioning product from the ma- chine’s exit and wherein the processing device is responsive to this sensing device in at least one of the plurality of modes of operation and generates the control signals based thereon. 22. A method of manufacturing cushioning products, said method comprising the steps of setting the selecting device of cushion- ing conversion machine according to any of claims 1-21 to se- lect one the plurality of modes of operation; and converting sheet-like stock material into cushioning products in this se- lected mode of operation - 4 - 24. Use of a cushioning conversion machine according to any of claims 1-21 to make cushioning products, said use including: setting the selecting device to select one of the plurality of modes of operation and converting sheet-like stock material into cushioning products in this selected mode of operation; and setting the selecting device to select a different one of the plurality modes of operation and converting the sheet-like stock material into cushioning products in this different select- ed mode of operation." Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat das Streitpatent insgesamt wegen unzulässiger Erweiterung und fehlender Patent- fähigkeit seiner technischen Lehre angegriffen. Die Beklagte hat das Streitpa- tent in der geltenden Fassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Streitpatent betrifft eine Maschine zum Herstellen von stoßab- sorbierenden Elementen (Polstern) aus bahnförmigem Material. 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift dienen Polsterum- arbeitungsmaschinen dazu, flächiges Vorratsmaterial wie Papier in ein Polster- produkt umzuarbeiten. Bei im Stand der Technik bekannten Maschinen sei eine Vorratszufuhrbaugruppe vorgesehen, die das flächige Material einer Formge- bungsbaugruppe zuführe. Diese forme das Vorratsmaterial und bewirke im Zu- sammenspiel mit einer Getriebebaugruppe, dass ein fortlaufender geprägter Streifen geformt werde. Dieser Streifen werde stromabwärts zu einer Schneid- 2 3 4 5 6 7 - 5 - baugruppe bewegt, die den Streifen in Polsterprodukte mit einer gewünschten Länge schneide. Ein selektives Steuern der Getriebebaugruppe und Schneid- baugruppe ermögliche die Längenvariation der Blöcke (Abs. 6). Zur Steuerung der Getriebebaugruppe seien verschiedene Steuersyste- me vorbekannt. Bei einem manuellen System (manual system) werde die Ge- triebebaugruppe beispielsweise über ein Fußpedal über einen bestimmten Zeit- raum durch einen Packer aktiviert. Nach Loslassen des Fußpedals werde die Schneidbaugruppe automatisch aktiviert, um den Polsterstreifen zu schneiden. Auf diese Weise könnten Streifen unterschiedlicher Länge bereitgestellt wer- den. Bei einem zeitabhängigen Wiederholungssystem (time-repeat system) werde die Getriebebaugruppe über einen gewählten Zeitraum hinweg aktiviert und ein geprägter Polsterstreifen mit der gewünschten Länge produziert. Da- nach werde die Getriebebaugruppe deaktiviert und die Schneidbaugruppe akti- viert, um den geprägten Streifen in gewünschter Länge zu schneiden. Danach reaktiviere das System die Getriebebaugruppe, um den Zyklus zu wiederholen. Bei einem entnahmegesteuerten System (removal-triggered system) werde auf der Grundlage der Einstellung eines Zeitgebers die Getriebebau- gruppe deaktiviert. Eine Reaktivierung erfolge erst dann, wenn der geschnittene Block entfernt worden sei, entweder manuell, mechanisch durch einen Förderer oder durch Schwerkraft. Bei Reaktivierung werde ein weiterer Block der glei- chen Länge geschaffen. Sämtliche aus dem Stand der Technik bekannten Steuersysteme hätten gemein, dass das automatisierte Aktivieren einer Schneidbaugruppe nach De- aktivierung der die gewünschte Länge des Streifens ausgebenden Getriebe- baugruppe erfolgt. Als Nachteil dieser Ausführungsformen wird bemängelt, dass für jeden Maschinentyp eine eigene Steuerung einzusetzen sei. Aufgrund der gestiegenen Beliebtheit von schützendem Papierpackmaterial setzten Hersteller daher oftmals mehrere Umarbeitungsmaschinen mit voreingestellten Parame- 8 9 10 11 - 6 - tern ein, um Polster für Gegenstände unterschiedlicher Größen und Formen zu produzieren. 2. In der Streitpatentschrift wird nicht ausdrücklich angegeben, welches technische Problem das Streitpatent betrifft. Es kann darin gesehen werden, die bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren. 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Polsterumarbeitungsma- schine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die abweichende Gliederung im erstinstanzlichen Urteil ist in eckigen Klammern hinzugefügt): 1. Polsterumarbeitungsmaschine zum Umarbeiten eines flächigen Vor- ratsmaterials in Polsterprodukte [1] mit einer Vorratszufuhrbau- gruppe und einer Umarbeitungsbaugruppe [2], die umfasst 1.1 eine Vorschubbaugruppe, 1.2 eine Formgebungsbaugruppe und 1.3 eine Schneidbaugruppe [2.1]. 2. Die Vorratszufuhrbaugruppe ist stromaufwärts von der Umarbei- tungsbaugruppe angeordnet und führt dieser das Vorratsmaterial zu [3]. 3. Die Vorschubbaugruppe 3.1 fördert das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe [2.4] und 3.2 ist in einer Mehrzahl von vorprogrammierten Betriebsarten be- treibbar [2.4.1]. 4. Vorschubbaugruppe und Formgebungsbaugruppe wirken zu- sammen, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensiona- len Polsterstreifen umzuarbeiten [2.2]. 5. Die Schneidbaugruppe schneidet den Polsterstreifen in Abschnitte unterschiedlicher, in jeder Betriebsart steuerbarer Länge [2.3; 2.4.2]. 6. Eine Steuerungseinheit (controller) [4] umfasst 6.1 eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen Betriebsart [4.1], 6.2 eine Mehrzahl von Sensoren (sensing devices) zum Detektieren des Auftretens vorherbestimmter (nicht die Auswahl der Be- triebsart betreffender) Ereignisse [4.2], von denen 6.2.1 ein Sensor ein vorherbestimmtes Ereignis in einer Be- triebsart detektiert [4.3.3.1], 6.2.2 ein anderer Sensor ein vorherbestimmtes Ereignis in ei- ner anderen Betriebsart detektiert [4.3.3.2] und 12 13 - 7 - 6.2.3 ein Sensor hierbei das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang detektiert [5], 6.3 eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung [4.3], die 6.3.1 auf (mindestens) zwei unterschiedliche Sensoren an- spricht, die jeweils ein bestimmtes Ereignis in einer be- stimmten Betriebsart, darunter das Entfernen eines Pols- terprodukts aus dem Maschinenausgang, detektieren [4.3.3; 6], und 6.3.2 auf der Grundlage der ausgewählten Betriebsart und we- nigstens eines der vorherbestimmten, von wenigstens ei- ner Sensoreinrichtung erfassten Ereignisses Steuersigna- le erzeugt [4.3.1, 4.3.2], 6.4 Steuermittel (a controlling device), die die Vorschubbaugruppe und die Schneidbaugruppe gemäß den erzeugten Steuersigna- len ansteuern [4.4]. Der Verfahrensanspruch 22 und der Verwendungsanspruch 24 umfassen diese Merkmale und bedürfen daher keiner gesonderten Erörterung. 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung. a) Als zentrales Element der Erfindung beschreibt die Streitpatent- schrift, dass bei der erfindungsgemäßen Polsterumarbeitungsmaschine 10 ein Polsterprodukt automatisch nachproduziert wird, wenn das vorher erzeugte Polsterprodukt aus dem Maschinenausgang entfernt wurde. Zu diesem Zweck ist die Maschine nach Merkmalsgruppe 6.2 mit einer Mehrzahl von Sensoren (sensing devices) versehen. Gemäß Merkmal 6.2.3 ist einer dieser Sensoren so angeordnet und ausgebildet, dass er das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang detektiert. Die Verarbeitungseinrichtung nach der Merkmalsgruppe 6.3 spricht auf diese Sensoreinrichtung in zumindest einer von mehreren Betriebsarten an und erzeugt darauf basierende Steuersignale, um weitere Polsterprodukte nachzubilden. Wie in der Beschreibung für ein Ausführungsbeispiel erläutert, können die Sensoren hierzu einen externen elektronischen Ausgabesensor (external electronic dispensing sensor) umfassen, der die Anwesenheit oder Abwesen- heit einer ausgegebenen Länge eines Polsterprodukts erfasst (Abs. 42). Unter 14 15 16 17 - 8 - einer Länge von Verpackungsmaterial versteht das Streitpatent hierbei einer- seits einen noch ungeschnittenen (Abs. 42 Sp. 12 Z. 17-24) und andererseits einen geschnittenen Polsterstreifen (Abs. 42 Sp. 12 Z. 27-33), der sich strom- abwärts der Schneidbaugruppe (cutting assembly) 26 befindet. Wenn dieser Sensor feststellt, dass im Schneidbereich der Maschine kein Polsterprodukt vorhanden ist, wird diese Information an den Mikroprozessor 48 weitergeleitet, der ein Signal an den Vorschubmotor (feed motor) 24 sendet, eine gewisse Länge von Material zu fördern (Abs. 42 Sp. 11 Z. 48 - Sp. 12 Z. 1). Nach dem Vorschub von Material durch die Maschine und dem Austritt am Schneidaus- gang (cutting exit) meldet die elektronische Ausgabegruppe dem Mikroprozessor die Anwesenheit des Verpackungsmaterials am Schneidaus- gang der Maschine (cutting exit of the machine). Anschließend sendet der Mikroprozessor ein Signal über die notwendigen Ausgangskanäle, um die Durchführung eines Schnitts durch die angebaute Schneidbaugruppe 26 anzu- weisen (Figur 1). Die elektronische Schneidbaugruppe meldet dem Mikroprozessor weiter- hin die Anwesenheit von Verpackungsmaterial am Ausgang der Maschine (at the exit of the machine), solange das Material nicht entfernt ist. Nach dem Ent- fernen des Materials aus der Maschine meldet der Sensor das Entfernen dem 18 - 9 - Mikroprozessor, welcher ein Signal sendet, eine weitere Länge von Verpa- ckungsmaterial durch die Maschine vorzuschieben. Dieser Prozess geht so lange weiter, wie der Bediener damit fortfährt, das geschnittene Material aus dem Ausgangsbereich der Maschine (exit area of the machine) zu entfernen (Abs. 42 Sp. 12 Z. 1-26). b) Der Patentanspruch legt in Merkmal 6.2.3 lediglich fest, dass der Sensor das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang de- tektiert. Er bestimmt hingegen - wie auch das Patentgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Übereinstimmung des Anspruchsgegenstands mit der Ur- sprungsoffenbarung zutreffend angenommen hat - nicht, wo der Sensor ange- ordnet ist. Die Annahme des Patentgerichts, nach dem Ausführungsbeispiel detektiere der Sensor die An- oder Abwesenheit des ausgegebenen Polsterma- terials am Schneidausgang, nicht aber am Maschinenausgang, trifft deshalb nicht zu. Nach Merkmal 6.2.3 ist entscheidend, dass der Sensor auf die Ent- nahme des fertigen (geschnittenen) Produkts aus der Maschine anspricht. Die- se an den angeführten Stellen der Beschreibung (Abs. 42 Sp. 12 Z. 17-19 und Z. 24-26) angesprochene Entnahme (removal) kann naturgemäß nur aus dem der Bedienungsperson zugänglichen, hinter dem Schneidbereich liegenden Ausgangsbereich der Maschine erfolgen, weshalb der Sensor diesen Bereich erfassen muss. Die Überwachung des Schneidbereichs genügt hingegen nicht, weil erfindungsgemäß nicht das Schneiden eines Polsters, sondern erst die Entnahme des geschnittenen Produkts ein Steuersignal (zur Produktion eines weiteren Polsters) auslösen soll. II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht für patentfähig erachtet. Die erfindungsgemäße Lehre sei durch D15 und D10 vorweggenommen oder dem Fachmann durch die genannten Entgegenhaltun- gen jedenfalls nahegelegt. Die europäische Patentschrift 523 382 (D15) zeige eine Vorrichtung zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsprodukts in ein Polsterprodukt, die die Merk- 19 20 21 - 10 - malsgruppe 1 offenbare. Diese weise eine Formgebungsgruppe mit Struktur- und Verbindungswalzen auf und gebe dem flächigen Vorratsmaterial am Ma- schinenaustritt eine Form. Ferner sei eine Vorschubbaugruppe vorgesehen, die mit der Formgebungsbaugruppe entsprechend Merkmal 4 zusammenwirke. Fi- gur 2 zeige eine Schneidbaugruppe gemäß Merkmalen 1.3 und 5. Die Schrift offenbare weiter die Arbeitsweise der Vorschubbaugruppe gemäß der Merk- malsgruppe 3. Der Vorschub erfolge in einer Mehrzahl von programmierten Be- triebsarten nach Merkmal 3.2, von denen bei einer die Prägeeinrichtung eine Steuereinrichtung wie einen elektrischen Fußschalter aufweisen könne. Als al- ternative Ausführungsform sei der Einsatz von automatischen Einrichtungen beschrieben, um die Antriebsmittel zum intermittierenden Vorwärtsbewegen und Prägen des Bahnmaterials und die Abtrennmittel zu betätigen, welche das Material in einzelne Segmente vorgegebener Länge abschneiden (Merkmal 5). Der stromaufwärts angeordnete Versorgungswagen erfülle die Aufgabe der Vorratszufuhrbaugruppe entsprechend Merkmal 2. Für die verschiedenen Be- triebsarten ergebe sich zwangsläufig eine Wahleinrichtung zur Auswahl der Be- triebsart gemäß Merkmal 6.1. Die im automatischen Modus der Maschine ein- gesetzte Längenmesseinrichtung, der Fußschalter und der Sicherheitsschalter bildeten eine Mehrzahl von Sensoren (Merkmalsgruppe 6.2). Entsprechend der Merkmalsgruppe 6.3 sei eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrich- tung offenbart. Im automatischen Betrieb werde die Länge des Materials ge- messen, was einen Sensor bedinge; das Schneiden des Materials und seine Entfernung aus dem Maschinenausgang mittels Austrittsrollen und Schwerkraft gingen damit einher. Auch die Umarbeitungsmaschine "G. " (D10) nehme die erfin- dungsgemäße Lehre vorweg. Die Vorrichtung weise entsprechend den Merk- malen 1, 2 und 3 die jeweiligen Baugruppen auf. Die Formgebungsbaugruppe sei in Gestalt von ineinandergreifenden Zahnwalzen zu erkennen, die Schneid- baugruppe durch ein Schneidmesser. Die Zahnwalzen bildeten mit einem An- triebsmotor eine Vorschubbaugruppe. Stromaufwärts von der Umarbeitungs- 22 - 11 - gruppe sei eine Vorratszufuhrgruppe mit drei Papiervorratsrollen angeordnet. Diese könne in einer Mehrzahl vorprogrammierten, steuerbaren Betriebsarten zur Herstellung von Polsterprodukten unterschiedlicher Länge betrieben wer- den. Die Steuerung erfolge durch den beschriebenen Wahlschalter, der ver- schiedene Betriebsarten erlaube, und eine Mehrzahl von Sensoren. Letztere seien zwar nicht ausdrücklich benannt, sie ergeben sich für den Fachmann zwangsläufig aus der Beschreibung zu den Punkten "Inbetriebnahme", "Auto- matische Betriebsart" und "Alternative Funktionsweise". Die beschriebene Leuchtdiode zeige unterschiedliche Betriebszustände an, was ohne zugehörige Sensoren zur Detektion des jeweiligen Zustands nicht möglich sei (Merkmale 3.2, 5, 6.1, 6.2, 6.3.2). Die Steuerungseinheit sei bei automatischer Betriebsart ein Sensor oder ein Fußschalter (Merkmalsgruppe 6). Hinsichtlich der wählba- ren Betriebsart gälten die Ausführungen zu D15. Mit Erreichen einer vorbe- stimmten Länge erfolge der Schneidvorgang. Am Ausgang der Maschine sei eine nach unten geneigte Führung angeordnet, so dass aus dem Schacht tre- tende Polsterprodukte durch Schwerkraft nach unten herausfielen (Merkmal 6.2.3). Mit Herausfallen der Produkte sei das Material aus dem Ausgang ent- fernt, so dass erst mit detektierter Produktentfernung die Steuersignale für den nächsten Bemessungs- und Schneideschritt erfolgten (Merkmal 6.3.1). Ausgehend von D15 oder D10 in Verbindung mit D9 sei der Gegenstand des Streitpatents jedenfalls nahegelegt gewesen. Die mit den weiteren Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ebenfalls nicht patentfähig. III. Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu. 1. Die D15 offenbart eine Vorrichtung 10 zum Umarbeiten eines flächi- gen, unstrukturierten Bahnmaterials W in ein mehrlagiges gepolstertes Bahn- material D (Sp. 4 Z. 53-55; Merkmalsgruppe 1). 23 24 25 26 - 12 - a) Wie aus Figuren 1 und 2 ersichtlich, weist die Maschine eine Formgebungsgruppe mit Struktur- und Verbindungswalzen entspre- chend Merkmal 1.2 auf und gibt dem flächigen Vorratsmaterial am Maschinenaustritt eine Form. Figur 2 zeigt ferner eine Schneidbau- gruppe 30 gemäß den Merkmalen 1.3, 5. Wie veranschaulicht wirken die Formgebungs- und der als Vorschubbaugruppe dienende Vor- schubwagen 12 (Merkmal 3) zusammen, um das flächige Bandmaterial in einen Polsterstrei- fen (Figur 6) umzuarbeiten (Merkmal 4). Hierzu tritt das Bahnmaterial W in den hinteren Abschnitt der Prägeeinrichtung ein und bewegt sich in einer vorgegebenen Be- wegungsbahn durch die Prägeeinrichtung 11. Eine Antriebseinrichtung 17 ist an dem Rahmen 14 innerhalb des Gehäuses 13 be- festigt, um die Betriebskomponenten der Prägeeinrichtung 11 mit Antriebsener- gie zu versorgen (Sp. 5 Z. 10-16). Eine Mehrzahl von Zuführungsrollen 20 ist innerhalb des Gehäuses 13 oberhalb des Rahmens 14 vorgesehen. Die mehre- ren Lagen von unstrukturiertem Bahnmaterial W, die zwischen den Zuführungs- rollen 20 hindurchlaufen, werden von den Rollen des Vorschubwagens 12 zu- geführt (Sp. 5 Z. 20-25; Merkmal 3.1). Ein Paar ineinandergreifender Strukturie- rungswalzen 22 ist stromabwärts der Zuführungsrollen 20 am Rahmen 14 der Prägeeinrichtung 11 angeordnet. Die Strukturierungswalzen werden von der Antriebseinrichtung 17 angetrieben, um das Bahnmaterial W weiter längs der Bewegungsbahn durch die Prägeeinrichtung 11 vorwärts zu bewegen (Sp. 5 Z. 34-39). 27 28 29 - 13 - Die Prägeeinrichtung kann eine manuell zu betätigende Steuereinrich- tung wie einen elektrischen Fußschalter 32 aufweisen (Sp. 8 Z. 15-22). Dieser wird betätigt, um den Antriebsmitteln Strom zuzuführen und bei Erreichen der gewünschten Länge des Polsterprodukts die Stromzufuhr und einen weiteren Vorschub des Bahnmaterials W durch die Prägeeinrichtung zu unterbrechen. Als alternative Ausführungsform ist der Einsatz von automatischen Einrichtun- gen (automatic means) beschrieben, um die Antriebsmittel zum intermittieren- den Vorwärtsbewegen und Prägen des Bahnmaterials und die Abtrennmittel 30 zu betätigen, welche das Material in einzelne Segmente vorgegebener Länge abschneiden (Sp. 8 Z. 39-44; Merkmal 5). Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der stromaufwärts angeordnete Versorgungswagen 12 die Aufgabe der Vorratszufuhrbaugruppe entsprechend Merkmal 2. Die im automatischen Modus der Maschine eingesetzte Längenmessein- richtung (Sp. 8 Z. 44-47), der Fußschalter 32 und der Sicherheitsschalter (auto- matic switch Sp. 10 Z. 15) bilden eine Mehrzahl von Sensoren (Merkmalsgrup- pe 6.2). Entsprechend der Merkmalsgruppe 6.3 ist auch eine zentrale program- mierbare Verarbeitungseinrichtung offenbart. Denn im automatischen Betrieb wird die Länge des Materials gemessen (Sp. 8 Z. 43-44). b) Es kann offenbleiben, ob eine Wahleinrichtung gemäß Merkmal 6.1 offenbart ist. Jedenfalls sind die Merkmale 6.2.3, 6.3.1 und 6.3.2 nicht offenbart. D15 beschreibt keine Sensoreinrichtung, die das Entfernen eines Polsterpro- dukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert. Die Entgegenhaltung offen- bart demgemäß auch keine Verarbeitungseinrichtung, die auf einen solchen Sensor anspricht und darauf basierende Steuersignale erzeugt. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts handelt es sich bei der be- schriebenen Längenmesseinrichtung (Sp. 8 Z. 44-49) nicht um einen Sensor im 30 31 32 33 34 - 14 - Sinn des Merkmals 6.2.3. Vielmehr misst dieser lediglich die Länge des Materi- als D, das aus den Austrittsrollen 31 herausläuft (Sp. 8 Z. 44-50). Die erfin- dungsgemäß durch den Sensor gestattete Unterscheidung zwischen Entnahme und Nicht-Entnahme des geschnittenen Polsters ist jedoch nicht beschrieben. Die Produktion eines einzelnen Polsterstreifens wird in den offenbarten Ausführungsformen ausschließlich durch Betätigung des Fußschalters aktiviert (Sp. 8 Z. 15-23 und 49-50). Hierzu betätigt die Bedienperson den Fußschalter, um die Antriebseinrichtung 17 mit Energie zu versorgen, und gibt diesen wieder frei, wenn eine ausreichende Menge an Material D erzeugt wurde, um die Stromzufuhr zu unterbrechen und den Vorschub des Bahnmaterials W durch die Prägeeinrichtung 11 anzuhalten (Sp. 8 Z. 10-38). Wenn die Vorschubbewe- gung des Materials W durch die Einrichtung 11 gestoppt hat, werden die Ab- trennmittel 30 betätigt, um das gepolsterte Bahnmaterial D in ein einzelnes Segment mit der gewünschten Länge durch die Bedienperson abzuschneiden. Alternativ wird der automatische Antrieb durch den Fußschalter betätigt (Sp. 8 Z. 49-50). Hierzu kann eine vorgegebene Länge in eine elektrische Einrichtung eingegeben werden, die automatisch die Länge des Materials D misst, so dass die Abtrennmittel 30 das Material an einem geeigneten Punkt abschneiden können. 2. Auch die Umarbeitungsmaschine "G. " (D10) offenbart den Gegenstand des Streitpatents nicht vollständig. a) Die Druckschrift zeigt eine dem Merkmal 1 entsprechende Polster- umarbeitungsmaschine, die flächiges Vorratsmaterial in Polsterprodukte umar- beitet. Die Vorrichtung offenbart die mit den Merkmalen 1, 3 und 5 beschriebe- nen Baugruppen, und zwar die aus einer Formgebungs-, Vorschub- und Schneidbaugruppe gebildeten Umarbeitungsbaugruppe und die Vorratszufuhr- baugruppe gemäß Merkmal 2. Die Formgebungsbaugruppe ist in Form von in- einandergreifenden Zahnwalzen zu erkennen, die Schneidbaugruppe durch ein 35 36 37 38 - 15 - Schneidmesser, welches den Verpackungsstreifen in Längen abschneidet. Die Zahnwalzen bilden gleichzeitig in Verbindung mit dem Antriebsmotor auch eine Vorschubbaugruppe, die das Vorratsmaterial transportiert. Stromaufwärts von der Umarbeitungsgruppe ist eine Vorratszufuhrgruppe mit drei Papiervorratsrol- len angeordnet, von der Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zugeführt wird (S. 5 unten, S. 7 nachfolgende Figur 2, S. 8 Z. 12-18; D11 S. 2, S. 8). Die Maschine kann in einer Mehrzahl vor- programmierter, steuerbarer Betriebsarten zur Herstellung von Polsterprodukten unterschiedli- cher Länge betrieben werden. Die Steuerung er- folgt durch den beschriebenen Wahlschalter D (S. 8 Z. 10-11), der verschiedene Betriebsarten erlaubt (Merkmal 6.1) und die Wahlmöglichkeit zwischen einem manuellen und einem automati- schen Betrieb eröffnet (S. 5 D Betriebsartenwäh- ler manuell/automatisch). Die Schalter E und F erlauben ferner, die Polsterlänge und die Polster- anzahl vorzuwählen (S. 5 E Wahleinrichtung für Papierlänge, F Wahleinrich- tung für die Anzahl der Papierstreifen) und zugleich auch Polster mit unter- schiedlichen Längen herzustellen (S. 9 Abbildung, Merkmal 5). Die Polsterpro- dukte werden dabei automatisch geschnitten (S. 8 Z. 14-15) und fallen aufgrund der Schwerkraft aus dem Maschinenausgang zu Boden. Die Druckschrift offenbart weiter, wie das Patentgericht zutreffend ange- nommen hat, eine Mehrzahl von Sensoren. Letztere sind zwar nicht ausdrück- lich benannt, sie ergeben sich für den Fachmann jedoch aus der Beschreibung zu den Punkten "Inbetriebnahme", "Automatische Betriebsart" und "Alternative Funktionsweise" (S. 7-9). Dies greift auch die Berufung nicht an. Die Entgegenhaltung offenbart auch eine zentrale programmierbare Ver- arbeitungseinrichtung, die Steuersignale basierend auf der ausgewählten Be- 39 40 41 - 16 - triebsart und wenigstens einem der vorherbestimmten Ereignisse erzeugt, die von wenigstens einer der Sensoreinrichtungen erfasst worden sind. Bei auto- matischem Betrieb spricht die Steuerung der Maschine auf die Einstellungen der Wahleinrichtungen für die Papierlänge und die Anzahl der Papierstreifen mittels der zugehörigen Sensoreinrichtungen an, um die gewünschte Anzahl der Produkte in vorgegebener Länge zu erzeugen. Als weitere Steuereinrich- tung verfügt die Maschine über einen Fußschalter (S. 8 Z. 11-21) (Merkmale 6, 6.2.1, 6.2.2, 6.4). Die Beklagte zieht dies auch nicht in Zweifel. b) Nicht offenbart sind hingegen die Merkmale 6.2.3, 6.3 und 6.3.2. Mit Erreichen der vorbestimmten Länge erfolgt der Schneidvorgang. Infolge der am Ausgang der Maschine angeordneten nach unten geneigten Führung fallen aus dem Schacht tretende Polsterprodukte durch Schwerkraft nach unten heraus. Zur Detektion dieses Vorgangs ist aber gerade kein Sensor vorgesehen, und die Verarbeitungseinrichtung kann folglich auch auf kein entsprechendes Sen- sorsignal ansprechen und ein Steuersignal erzeugen. Vielmehr steuert die Ma- schine die Produktion eines oder mehrerer Polsterkissen ausschließlich entwe- der manuell über einen Fußschalter oder in einer automatischen Betriebsart an. IV. Der Gegenstand des Streitpatents wird nicht durch den entgegenge- haltenen Stand der Technik nahegelegt. 1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund seines Fachwissens Anlass gehabt, die Polsterumarbeitungsmaschine nach D15 mit einem Ausgabesensor auszugestalten, kann dem nicht beigetreten werden. Die Entgegenhaltung verfolgt das Konzept einer Einzelproduktion von Polsterprodukten von bestimmten Längen, wobei als Längenmesseinrichtung der manuelle Einsatz des Fußpedals oder eine automatische Längenmessein- richtung dient. Diese Längenmesseinrichtungen steuern die Produktion. Die Druckschrift gibt dem Fachmann indes keine Anregung, die Maschine mit einem Sensor gemäß Merkmalen 6.2.3 und 6.3.1 auszugestalten, der das Entfernen des Polsterprodukts detektiert und daraus Steuersignale zur Nachproduktion 42 43 44 - 17 - eines weiteren Polsterprodukts ableitet. Eine Detektion des Entfernens des Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine mittels eines Sensors ist in D15 nicht erforderlich oder sinnvoll, da die abgeschnittenen Produkte mittels angetriebener Ausgangsrollen (driven exit rollers 31) aus dem Maschinenaus- gang herausbefördert werden und das fertige Polsterprodukt an einer ge- wünschten Stelle für die Verwendung beim Packen gelagert wird (Figuren 1 und 2, Sp. 6 Z. 54-57: …driven rollers 31 further convey the material D from the rugation device and deposit the finished material D at a desired location for use in packaging or the like). Es verbleiben also gerade keine Produkte im Maschi- nenausgang, deren Entfernung zu detektieren ist, um von dieser Entfernung ein Steuersignal abhängig zu machen. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, können sowohl bei ei- ner kontinuierlichen, bei einer zeitlich gesteuerten und auch bei einer entnah- megestützten Produktion Fehler auftreten. Indes ergibt sich aus diesem Um- stand keine Anregung, die Polsterumarbeitungsmaschine mit einem Entnahme- sensor am Maschinenausgang zu versehen. Auch die Beschreibung im Übrigen gibt keine dementsprechende Anregung. 2. Der Fachmann erhält auch aus D10 keine Anregung, derart zu ver- fahren. Die beschriebene Polsterumarbeitungsmaschine offenbart lediglich eine Ausführungsform mit verschiedenen Betriebsarten. In der automatischen Be- triebsart lassen sich Länge und Anzahl der gewünschten Polsterprodukte ein- stellen. Hierfür sieht die Maschine einen Selektor für die Polsterlänge und einen Selektor für die Polsterzahl vor (Teilekatalog D11 S. 9). In sämtlichen Betriebs- arten erfolgt aber das Entfernen des Polsterprodukts aus dem Maschinenaus- gang durch Herausfallen mittels Schwerkraft. Es ist nicht ersichtlich, woraus der Fachmann die Anregung erhalten sollte, diesen Vorgang mittels eines Sensors zu detektieren. 3. Über die fehlende Anregung hilft auch die US-amerikanische Patent- schrift 4 690 344 (D9) nicht hinweg. 45 46 47 - 18 - Sie betrifft einen in Figur 4 im Betriebszustand dargestellten Rollen- halter (Papierspender) zum drehbaren Halten einer Rolle aufeinanderfolgen- der, dünnfoliger Produkte und zum Spenden eines Nachlaufprodukts bis zu einer gegebenen Position. Dabei wird das Vorlaufprodukt entlang einer Bruchlinie automatisch abgeschnitten (Sp. 1 Z. 36-44). Der Papierspender weist eine von einem Motor 14 angetriebe- ne Vorschubrolle auf und einen Detektor zum Erfassen des Vorliegens oder Fehlens des Nachlaufprodukts an einer gegebenen Position. Am Ausgang des Papierspenders sind zwei Sensoren 16 vorgesehen, die eine Entnahme der Produkte 3a aus dem Ausgang 15 erkennen (Figuren 2A und 2B). Hierzu sen- den sie ein Abwesenheitssignal an den Motor, wodurch ein neues Produkt ab- gerollt und in den Ausgangspfad eingebracht wird (Sp. 4 Z. 14-20). Hiermit wird gewährleistet, dass dann ein weiteres Produkt im Ausgangskanal platziert wird, wenn dort keines mehr vorhanden ist (Sp. 1 Z. 55-60). Aus D9 ergibt sich jedoch nicht die Anregung, die offenbarten Entnah- mesensoren für eine Polsterumarbeitungsmaschine vorzusehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Abrollen und Abschneiden eines Papierstücks als Produktionsvorgang angesehen werden kann und der in D9 offenbarte Ablauf deshalb eine Produktionssteuerung im Sinne des Streitpatents darstellt. Bei der in D9 offenbarten Vorrichtung steht jedenfalls nicht die "Produktion" eines Pa- pierstücks im Vordergrund, sondern dessen Bereitstellung, und zwar typischer- weise für eine Mehrzahl von Benutzern. Bei einer Polsterumarbeitungsmaschi- ne im Sinne des Streitpatents kommt diesem Aspekt zwar ebenfalls Bedeutung zu. Er bildet aber lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten des im Ver- gleich zu D9 komplexen Produktionsvorgangs. Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann keine Veranlassung, die in D9 offenbarte Vorgehensweise auf 48 49 - 19 - eine Polsterumarbeitungsmaschine zu übertragen, auch wenn dies objektiv ge- sehen möglich und zweckmäßig ist. 4. Eine andere Beurteilung ergibt sich deshalb auch nicht daraus, dass - wie die Klägerin annimmt - ein Entnahmesensor dem Fachmann als solcher bekannt war. Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung eines Entnahmesensors besagt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht, dass für den Fach- mann Anlass bestand, einen solchen bei einer Polsterumarbeitungsmaschine einzusetzen. Denn der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sach- verhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Prob- lems dieser Kenntnis zu bedienen, wenn für den Fachmann nicht oder jeden- falls nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage be- steht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (BGH, Urteil vom 27. März 2018 - X ZR 59/16, GRUR 2018, 716 Rn. 28 - Kinderbett). Soweit die Streitpatentschrift ein entnahmegesteuertes System (removal- triggered system) als bei der Steuerung von Polsterumarbeitungsmaschinen bekannt bezeichnet (Abs. 9), ergeben sich aus dem Klagevortrag keine An- haltspunkte dafür, dass und wodurch ein solches System der Öffentlichkeit tat- sächlich bekannt und wie es beschaffen gewesen wäre. Auch wenn die Ausfüh- rungen der Beschreibung indiziell gegen die Beklagte sprechen, geht dies zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin. 5. Die weiteren von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen liegen von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 noch weiter ab. 50 51 52 53 - 20 - V. Das Urteil des Patentgerichts erweist sich nicht aus anderen Grün- den im Ergebnis als zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Dienen Merkmale eines Ausführungsbeispiels, die zusammen, aber auch je für sich den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, der näheren Aus- gestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, so ist es grundsätzlich zuläs- sig, das Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale in den Patentanspruch zu beschränken (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 - X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; vgl. aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 23 - Kommunikationskanal). Die beanspruchte Erfindung muss lediglich in ihrer Gesamtheit und auf der im Patentanspruch gewählten Abstraktionsstufe eine technische Lehre darstellen, die der Fachmann den ur- sprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 11. September 2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 25. November 2014 - X ZR 119/09, GRUR 2015, 249 Rn. 27 - Schleifprodukt). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall beim Gegenstand des Pa- tentanspruchs 1 vor, wie das Patentgericht, auf dessen Ausführungen verwie- sen werden kann, zutreffend angenommen hat, und nichts anderes gilt für die weiteren Patentansprüche, insbesondere auch Patentanspruch 3, der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin besonders hervorgehoben worden ist. Wie bei ihren übrigen Angriffen gegen die Ursprungsoffenbarung des Ge- genstands der Patentansprüche vernachlässigt die Klägerin auch insoweit, dass zur Ursprungsoffenbarung auch die allgemeine Beschreibung und die weit ge- fassten angemeldeten Patentansprüche gehören. Die zum Patent angemeldete Erfindung ist danach ganz allgemein auf den Einsatz einer Mehrzahl von Sen- soren (Sensoreinrichtungen) zur Steuerung der Maschine in verschiedenen Be- triebsarten gerichtet. Zu den Steuerungsmöglichkeiten gehört insbesondere auch die Einstellung der gewünschten Polsterlänge. Das von der Klägerin als 54 55 56 - 21 - die Ursprungsoffenbarung beschränkend angesehene Beispiel einer Steuerung über ein Tastenfeld (keypad mode), das die Eingabe der Länge eines zu schneidenden Polsters durch einen Bediener ermöglicht, ist ohne weiteres als beispielhafte Erläuterung erkennbar und rechtfertigt die in Patentanspruch 3 enthaltene "Zwischenverallgemeinerung". VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 91 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Bacher Kober-Dehm Marx Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.02.2017 - 3 Ni 12/16 (EP) - 57