Entscheidung
5 StR 152/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR152
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR152.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 152/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 13. Dezember 2018 in der Weise abgeän- dert, dass der Adhäsionsausspruch a) unter Ziffer 4 folgende Fassung erhält: „Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche zukünftigen materiellen und im- materiellen Schäden aufgrund der Taten vom 1. und 8. Okto- ber 2017 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Drit- te, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.“, b) dahin ergänzt wird, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwen- digen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Adhäsionsausspruchs. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: „Die Adhäsionsentscheidung kann nur teilweise Bestand haben. Der Angeklagte hat die von der Adhäsionsklägerin geltend ge- machten Ansprüche gemäß § 406 Abs. 2 StPO anerkannt (vgl. UA S. 3, 32; Protokollband Bl. 20). Freilich entbindet sein in der Hauptverhandlung erklärtes Anerkenntnis das Tatgericht nicht von der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 5 StR 53/19, juris Rdnr. 3). Ausgehend hiervon ist die Feststellung, dass der Angeklagte sich verpflichtet, der Adhäsionsklägerin auch sämtliche bereits entstandenen materiellen und immateriellen Schäden aus den zur Aburteilung gelangten Taten zu ersetzen, rechtsfehlerhaft. Insoweit mangelt es der Feststellungsklage an dem erforderli- chen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Ap- ril 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196). Weder durch die Urteilsfeststellungen noch durch die den Adhäsionsantrag be- gründenden Schriftsätze (Sonderband Adhäsion Bl. 1 bis 8, 11 bis 18) wird belegt, welche über die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche hinausgehenden Schäden bereits entstanden sind und weshalb die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 – 1 StR 365/17, juris Rdnr. 3; und vom 6. April 2017 – 3 StR 542/16, juris Rdnr. 8). 1 2 - 4 - Dem tritt der Senat bei und ändert den Adhäsionsausspruch entspre- chend ab. Sander König Berger Mosbacher Köhler 3