Entscheidung
5 StR 132/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR132
34mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR132.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 132/18 5 StR 393/18 vom 7. Mai 2019 in den Strafsachen gegen 1. 2. wegen Tötung auf Verlangen u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und der Angeklagten am 7. Mai 2019 beschlossen: Das Strafverfahren gegen den Angeklagten S. (5 StR 132/18) wird entsprechend § 237 StPO mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten T. (5 StR 393/18) zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht ver- bunden. Gründe: Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten S. , das Landge- richt Berlin den Angeklagten T. jeweils von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch Unterstützung von Selbsttötungen sowie das Unterlassen von Maß- nahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidentinnen wegen Tötungsdelikten strafbar gemacht zu haben. Gegen die Urteile haben die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Staatsanwaltschaft Berlin Revision eingelegt. Die Revisionsverfahren sind der- zeit beim Senat anhängig. Beiden Verfahren liegen zum Teil vergleichbare Sachverhalte sowie teil- identische Rechtsfragen zugrunde. Zum Zwecke gleichzeitiger Hauptverhand- lung vor dem Revisionsgericht werden die beiden Verfahren deshalb miteinan- der verbunden. Sander König Berger Mosbacher Köhler 1 2 3