Entscheidung
5 StR 120/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR120.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 120/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 3. Dezember 2018 mit den Feststellungen auf- gehoben; jedoch haben die Feststellungen zum objektiven Tat- geschehen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf mehrerer vorsätzli- cher Körperverletzungsdelikte freigesprochen und dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Re- vision erzielt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts weitgehenden Er- folg. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- rischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Hinsichtlich der ersten Anlasstat ist entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts schon nicht festgestellt, dass der aus Kamerun stammende und nach Diagnose des psychiatrischen Sachverständigen an einer paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte, wie es nach § 63 Satz 1 StGB erforderlich ist, zumindest im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises befindliche Angeklagte am 16. August 2016 in der Berliner S-Bahn kontrolliert. Den Kontrolleuren erklärte er, dass er einen Anspruch auf ein Ticket vom Sozialamt habe. Außerdem sei es unwürdig, wenn ein Vater nicht mit der Bahn fahren dürfe. Er müsse seine Tochter aus dem Kindergarten abholen und werde weiterfahren. Der Aufforderung der Kontrolleu- re, die S-Bahn zu verlassen, kam er nicht nach. Einem die Kontrolleure unter- stützenden Fahrgast versetzte er mehrere Faustschläge und Fußtritte. Außer- dem beleidigte er ihn als „Motherfucker“. Das Landgericht hat – dem Gutachten des psychiatrischen Sachverstän- digen folgend – angenommen, bei der Tat sei ein aus der paranoiden Schizo- phrenie entspringender „Größen- bzw. Sendungswahn“ des Angeklagten hand- lungsleitend gewesen. Sein akutes psychotisches Erleben habe zu einem aggressiven Impulsdurchbruch geführt, aufgrund dessen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten mindestens erheblich vermindert und nicht ausschließbar auf- gehoben gewesen sei. 2 3 4 5 - 4 - bb) Damit sind die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine verminderte Einsichtsfähigkeit strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Unrechtseinsicht zur Folge hat; ein Täter, der trotz verminderter Einsichts- fähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht der Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war – voll schuldfähig (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 – 1 StR 332/12; vom 20. November 2012 – 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5, je- weils mwN). Auf die Feststellung einer verminderten Einsichtsfähigkeit kann eine Unterbringung nach § 63 StGB deshalb nicht gestützt werden. cc) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die durch den Sachverstän- digen diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Tat überhaupt relevante Auswirkungen auf die Unrechtseinsicht des Angeklagten gehabt haben könnte. Ein psychotisches Erleben, etwa in Form imperativer Stimmen, aufgrund des- sen sich der Angeklagte berechtigt gefühlt haben könnte, den Geschädigten zu schlagen, zu treten und zu beleidigen, lässt sich den Urteilsgründen nicht ent- nehmen. Er hat sich für sein Tun auch nicht etwa auf eine aus einer Überlegen- heitsstellung herrührende Berechtigung berufen, vielmehr ausgeführt, sich ge- gen Bedrängungen gewehrt zu haben. b) Es ist nicht hinreichend belegt, dass der Angeklagte bei der zweiten Anlasstat ohne Unrechtseinsicht gehandelt hat. aa) Das Landgericht hat insoweit festgestellt: Am 14. Juli 2017 traf der Angeklagte in der Berliner S-Bahn zufällig die Geschädigte K. , mit der er 2012 eine kurzzeitige Beziehung geführt hatte. Er beschuldigte sie, ihm Jahre zuvor nach Paris gefolgt und seine Papiere gestohlen zu haben. Deren Le- bensgefährte fragte ihn, was er wolle. Daraufhin versetzte ihm der Angeklagte 6 7 8 9 - 5 - einen Faustschlag ins Gesicht. Im weiteren Verlauf schlug er die Geschädigte K. und riss ihr mehrere Haarbüschel aus. Auch deren Lebensgefährten schlug er nochmals. Der Sachverständige und sich ihm anschließend das Landgericht haben angenommen, dass aufgrund einer Exazerbation der paranoiden Schizophrenie und eines damit erneut einhergehenden Impulsdurchbruchs die Einsichtsfähig- keit des Angeklagten aufgehoben gewesen sei. Dieser sei wahnhaft davon ausgegangen, dass die Geschädigte ihm Papiere entwendet und mit französi- schen Behörden gegen ihn konspiriert habe. Deren Lebensgefährten habe er als Komplizen in seine Wahnvorstellungen eingebunden. bb) Abermals ergeben die Darlegungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte sich wahnhaft legitimiert gefühlt haben könnte, der Geschädigten und deren Lebensgefährten gravierende körperliche Verletzungen zuzufügen. Damit steht nicht fest, dass er die Tat ohne Unrechtseinsicht begangen hat. Der vom Landgericht zugrunde gelegte „Impulsdurchbruch“ würde eher für eine Be- einträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen. Mit der Frage einer Verminde- rung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit befasst sich die Strafkammer aber wie schon bei der ersten Tat nicht. Eine eigenständige Beurteilung der Schuldfähigkeit ist dem Revisionsgericht verwehrt. 2. Auch der Freispruch war aufzuheben. Der Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen. Wird die Anord- nung einer Unterbringung nach § 63 StGB auf eine Revision des Angeklagten hin aufgehoben, hindert das Schlechterstellungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO das neue Tatgericht nicht, an Stelle einer Unterbringung nunmehr eine Strafe zu verhängen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). 10 11 12 - 6 - 3. Die Sache bedarf damit neuer Verhandlung und Entscheidung, nahe- liegend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen. Für den Fall, dass auch das neue Tatgericht zur Erörterung der Voraussetzun- gen des § 63 StGB gelangt, wird es Folgendes zu beachten haben: a) Die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und deren konkrete Auswirkungen auf die begangenen Taten werden eingehender abzuhandeln sein, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist. Wendungen wie etwa die- jenige, die akute Psychose zu den Tatzeiten erweise sich maßgebend an einer durch Zeugen wahrgenommenen „durchgängigen körperlichen Angespanntheit des Angeklagten“ (UA S. 14), genügen hierfür nicht. Die Entwicklung des Ange- klagten in der Zeit der einstweiligen Unterbringung wird ebenfalls näher aufzu- klären und zu erläutern sein. b) Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Tä- ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH, Urteile vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27; Beschluss vom 8. Januar 2014 – 5 StR 602/13, NJW 2014, 565, 566). Dabei stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein gewichti- ges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Taten dar, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine Straftaten began- gen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 – 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199; vom 13. Dezember 2011 – 5 StR 422/11, StV 2012, 209 Rn. 6; vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12, StV 2013, 206 Rn. 11, jeweils mwN). 13 14 15 - 7 - Vorliegend wird danach zu erörtern sein, dass der seit mehr als zehn Jahren an der Krankheit leidende Angeklagte im Inland unbestraft ist. Die nähe- ren Umstände eines nach dessen eigenen Angaben in Frankreich begangenen Körperverletzungsdelikts vermochte das Landgericht nicht aufzuklären. Darüber hinaus wird zu berücksichtigen sein, dass zwischen den verfahrensgegenständ- lichen Taten ein nicht unerheblicher Zeitraum liegt, wobei sich die erste durch das angefochtene Urteil herangezogene Anlasstat bereits im Jahr 2016 ereignet hat. 4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatge- schehen haben Bestand. Neue Feststellungen sind möglich, sofern sie den bis- herigen nicht widersprechen. VRiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt an der Un- terschrift gehindert. Sander Sander Ri’inBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Un- terschrift gehindert. Sander König Berger 16 17