Entscheidung
AnwZ (Brfg) 69/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060519UANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060519UANWZ.BRFG.69.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 69/18 Verkündet am: 6. Mai 2019 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 6. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie den Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Berlin vom 9. August 2018 (1 AGH 10/17) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festge- setzt. Tatbestand: Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Einrichtung eines be- sonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) für sich als Rechtsanwalts- aktiengesellschaft. Nach Abweisung der Klage durch den Anwaltsgerichtshof verfolgt sie ihr Begehren mit der zugelassenen Berufung weiter. Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich der Anspruch auf Einrichtung des beA aus einer die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO erst herstellenden erweiternden Auslegung dahingehend, dass 1 2 - 3 - als Berechtigte die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nicht nur in Gestalt natürlicher, sondern auch juristischer Personen anzusehen seien. Andernfalls sei die genannte Norm wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig zu verwerfen, weil die Vorenthaltung eines beA die Rechtsanwaltsaktiengesellschaft gleichheitswidrig in ihrer Berufsausübungsfrei- heit verletze, indem sie zu Unzuträglichkeiten und Mehraufwand hinsichtlich der internen organisatorischen Abläufe führe. Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Anwalts- gerichtshofs des Landes Berlin vom 9. August 2018 zu verur- teilen, für die Klägerin als Rechtsanwaltsaktiengesellschaft das besondere elektronische Anwaltspostfach empfangsbereit einzurichten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie sei durch den eindeutigen Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO an der Einrichtung eines solchen Postfachs zugunsten der Klägerin gehindert. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I. 1. Die seitens des Anwaltsgerichtshofs zugelassene Berufung der Kläge- rin ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbe- sondere ist dieselbe fristgerecht eingelegt worden. Nachdem das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 9. August 2018 verbunden mit einer berichtigten Rechtsmittelbelehrung der Klägerin am 26. Oktober 2018 erneut zugestellt wor- den war, ging der Berufungsschriftsatz am 31. Oktober 2018 und damit fristge- recht bei dem Anwaltsgerichtshof ein. 2. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, denn die Beklag- te hat die empfangsbereite Einrichtung des beA zugunsten der Klägerin nach den Maßstäben der ihrerseits verfassungskonformen § 31 Abs. 1 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO zu Recht verweigert. a) Die einfachgesetzlichen Vorschriften der § 31 Abs. 1 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO sehen die empfangsbereite Einrichtung des beA in ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwalts- kammer, die natürliche Personen sind, vor. Die von § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO in Bezug genommene, die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer betreffende Vorschrift des § 31 Abs. 1 BRAO bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf die in den Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und damit auf natürliche Personen (Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 31 Rn. 19b; für eine Anpassung de lege ferenda allerdings Rn. 19 f.; ebenso differenzierend: Gaier/Wolf/Göcken/Sieg- mund, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 31 BRAO Rn. 25 ff.; Deckenbrock, 6 7 8 - 5 - AnwBl. 2014, 118, 119 ff.). Dieses Normverständnis entspricht ausweislich der Gesetzesbegründung auch demjenigen des Gesetzgebers, der die seinerzeitige Änderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit als Klarstellung dahingehend bezeichnet hat, "dass nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als natürliche Personen in die Verzeichnisse eingetragen werden" (BT-Drucks. 16/11385, S. 35). Ausschließlich die - als natürliche Personen - eingetragenen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer finden Eingang in das Gesamtverzeichnis und er- halten demgemäß nach § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO seitens der Bundesrechts- anwaltskammer ein beA empfangsbereit eingerichtet. b) Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der § 31 Abs. 1 Satz 1, § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO bestehen ebenfalls nicht. aa) Zwar liegt eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des einheit- lichen Grundrechts der Berufsfreiheit i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG - bestehend aus Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit (BVerfGE 7, 377, 400 ff.; 110, 226, 254) - auf der Stufe der Berufsausübungsfreiheit vor; diese ist jedoch durch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 94, 372, 390; 101, 331, 347). (1) Im Hinblick auf § 31 BRAO a.F. hat der Senat (BGH, Beschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, NJW-RR 2013, 253 Rn. 10) in einer Fallkonstellation, bei der der Umfang bestehender Veröffentlichungspflichten streitig war, bereits ausgesprochen, dass die Vorschrift lediglich Berufsaus- übungsregelungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG enthält, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, weil es im Interesse des ein- fachen und sichereren Rechtsverkehrs unerlässlich ist, dass Gerichte, Behör- den und Rechtsuchende schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik 9 10 11 - 6 - entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Das Register dient damit der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts und den Interessen der Verbraucher, beinhaltet aber keine subjektiven oder gar ob- jektiven Berufswahlbeschränkungen. An dieser Rechtsprechung ist auch nach der klarstellenden Änderung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO festzuhalten. (2) Soweit die Klägerin vorbringt, die Nichtberücksichtigung der Rechts- anwaltsaktiengesellschaft hinsichtlich der Einrichtung eines beA führe zu Unzu- träglichkeiten und Mehraufwand, weil elektronische Zustellungen mit der Kon- sequenz verlängerter Laufzeiten und zusätzlicher Sicherheitsrisiken über "Um- wege" an ihren Vorstand oder andere empfangsbefugte natürliche Personen erfolgen müssten, gibt diese Argumentation keinen Anlass zu einer abweichen- den Entscheidung. Diesbezüglich verweist bereits die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11385, S. 35) darauf, dass die persönliche Qualifikation der na- türlichen Berufsträgerinnen und Berufsträger für die Ausübung der Tätigkeit entscheidend ist und für eine mit der Berücksichtigung etwa von Rechtsan- waltsaktiengesellschaften verbundene weitreichende und zugleich aufwändige Ausweitung des Inhalts des Verzeichnisses auf verschiedenartige - auch nach ausländischem Recht gegründete - Gesellschaftsformen kein Bedürfnis besteht. Dass es sich auch insoweit um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigende vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls handelt, steht nach Auffassung des Senats außer Frage. Eine unverhältnismäßige Behinderung der Berufsausübung der Klägerin ist ebenfalls nicht gegeben. Bei den vorgebrach- ten Einschränkungen handelt es sich ersichtlich um solche, die durch organisa- torische Vorkehrungen ausgeglichen werden können. bb) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Es fehlt bereits an im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten 12 13 - 7 - (vgl. BVerfGE 130, 151, 174 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 15. Aufl. Art. 3 Rn. 11) und damit an einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Gleich- heitsgrundrechts. Insoweit hat der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt, dass Rechtsanwaltsaktiengesellschaften und Rechtsanwälte als natürliche Personen "keinesfalls identisch" sind, sondern sich in vielerlei Hinsicht unterscheiden, und sich hierzu beispielhaft auf solche Rechtsvorschrif- ten berufen, die diese Unterschiedlichkeit als Anknüpfungspunkt voraussetzen, wie etwa die Verweisungsvorschrift des § 59m Abs. 2 BRAO, der seinerseits nicht auf §§ 31, 31a BRAO verweist, und der die Gesellschafter einer Rechts- anwaltsgesellschaft betreffende § 59e BRAO einerseits sowie die ausschließ- lich an die Eigenschaft als natürliche Person anknüpfenden § 4 Abs. 1 BRAO, §§ 137 ff. StPO und die Vorschriften der BORA andererseits. Selbst wenn aber entgegen dem Vorstehenden vom Vorliegen hinrei- chend gleichartiger Sachverhalte auszugehen sein sollte, wäre die dann durch § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO normierte Ungleichbehandlung ebenfalls durch die oben bereits angeführten sachlich vertretbaren Erwägungen gerechtfertigt (vgl. Jarass/Pieroth, aaO Art. 3 Rn. 19). cc) Soweit es die Vorschrift des § 31a Abs. 1 BRAO unmittelbar betrifft, kommt eine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Unterscheidung zwischen natürlicher und ju- ristischer Person schon deshalb nicht in Betracht, weil die genannte Vorschrift als Tatbestandsvoraussetzung lediglich das im Gesamtverzeichnis eingetrage- ne Mitglied einer Rechtsanwaltskammer benennt, und zwar gerade unabhängig von dessen Ausprägung als natürliche oder juristische Person. 14 15 16 - 8 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Kayser Lohmann Paul Wolf Merk Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.08.2018 - I AGH 10/17 - 17