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Leitsatz

IX ZR 11/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020519UIXZR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020519UIXZR11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/18 Verkündet am: 2. Mai 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 627 Abs. 1 a) Schuldet der Dienstverpflichtete die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, handelt es sich nicht um Dienste höherer Art. b) Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten frist- los gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung aus- schließlich Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanz- und Lohnbuchhaltung entfaltet hat. BGH, Urteil vom 2. Mai 2019 - IX ZR 11/18 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Dezember 2017 wird zu- rückgewiesen. Die Anschlussrevision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, und die Beklagte schlossen am 18. Dezember 2014 einen Steuerberatungsvertrag. Gegenstand des Vertrages waren "Erstellung der Jahresabschlüsse einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Jahressteuererklärungen, Buchführungsarbeiten sowie Beratung in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Rechtsbehelfe". Der Vertrag lief auf mindestens ein Jahr und sollte sich um jeweils ein weiteres 1 - 3 - Jahr verlängern, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wur- de. Der Kläger erbrachte die Tätigkeiten der Finanzbuchhaltung von Oktober 2014 bis Februar 2015 und der Lohnbuchhaltung von November 2014 bis April 2015 für die Beklagte. Durch Schreiben vom 17. April 2015 kündigte die Beklag- te den Vertrag unter Hinweis auf einen Beraterwechsel und bat den Kläger, der neuen Steuerberaterin alle notwendigen Unterlagen, Informationen und Akten zur Verfügung zu stellen. Diesem Wunsch kam der Kläger nicht nach. Der Kläger berechnete der Beklagten für die Buchführung im Zeitraum von Mai 2015 bis März 2016 monatliche Vorschusszahlungen von 3.141,60 €. Durch eine Endabrechnung vom 9. März 2016 verlangte der Kläger für das Jahr 2015 von der Beklagten Zahlung in Höhe von 62.962,66 €. Außerdem bean- spruchte er aus Buchführung für die Monate Januar bis Juni 2016 monatliche Vorschusszahlungen von 8.274,61 €. Die - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Zah- lung von 137.547,22 € gerichtete Klage ist abgewiesen worden. Auf die wegen der verspäteten Rückgabe von Buchhaltungsunterlagen erhobene Widerklage ist der Kläger zur Zahlung von 7.985,21 € verurteilt worden. Dagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers. Mit ihrer Anschluss- revision begehrt die Beklagte, den Kläger im Wege der Widerklage zur Zahlung von weiteren 3.000 € zu verurteilen. Entscheidungsgründe: Die Revision und die Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt: Dem Kläger stünden weitere Honorare aus der Zeit nach Zugang der Kündigung der Beklagten vom 17. April 2015 nicht zu. Die Kündigung sei sofort wirksam geworden und habe gemäß § 627 Abs. 1 BGB die weiteren Leistungs- pflichten der Parteien entfallen lassen. Die fristlose Kündigung eines Vertrages sei bei einer Vertrauensstellung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflich- tete Dienste höherer Art zu leisten habe, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen würden. Die Aufgaben des Klägers - Erstellung der Jahresabschlüs- se, der Jahressteuererklärungen und der Beratung in allen steuerlichen Ange- legenheiten - stellten Dienste höherer Art dar. Dienste eines Steuerberaters würden typischerweise wegen der damit verbundenen Einblicke in die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten nur aufgrund persönlichen Vertrauens in die Person des Steuerberaters übertragen. Das Merkmal der Leistung von Diensten höherer Art fehle nicht wegen der praktischen Durchführung des Vertrages, die sich bis zur Kündigung auf Buchführungstätigkeiten beschränkt habe. Bei der Frage, ob Dienste höherer Art zu leisten seien, komme es maßgebend auf die vertraglichen Vereinbarun- gen an, nicht auf die spätere tatsächliche Durchführung des Vertrages. Werde ein Rechtsberater mit Arbeiten betraut, die in den Kernbereich seiner selbstän- digen beruflichen Tätigkeit fielen und Dienste höherer Art darstellten, müsse er typischerweise damit rechnen, dass der Vertrag wegen eines Verlusts des Ver- trauensverhältnisses vorzeitig gekündigt werde. Die Kündigung des Vertrages durch die Beklagte sei wirksam, weil der Kläger im Dezember 2014 mit der Er- 5 6 7 - 5 - bringung höherer Dienste beauftragt worden sei und sich seine vertragliche Verpflichtung bis zur Kündigung nicht geändert habe. Die Klage sei insgesamt abzuweisen, weil Honorarforderungen des Klägers in der Zeit von Januar bis März 2015 durch Erfüllung und Aufrechnung mit Vorschusszahlungen erloschen seien. Die Widerklageforderung belaufe sich auf 7.985,21 €. Die Beklagte kön- ne Erstattung eines nicht verbrauchten Vorschusses von 1.917,81 € verlangen. Ferner stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.067,40 € zu, weil sich der Kläger mit der Rückgabe der Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2014 und 2015 in Verzug befunden habe. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 1. Die Klageforderung über 137.547,22 € ist nicht begründet, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis zu dem Kläger auf der Grundlage von § 627 Abs. 1 BGB wirksam mit Schreiben vom 17. April 2015 gekündigt hat. Ab die- sem Zeitpunkt konnten weitere, mit der Klage geltend gemachte Honorarforde- rungen des Klägers nicht anfallen. a) Ein Steuerberatungsvertrag hat Dienste höherer Art zum Gegenstand. Darum können sich beide Vertragspartner auf das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB berufen. 8 9 10 11 - 6 - aa) Nach dieser Vorschrift ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Ar- beitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung eines wichtigen Grundes zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstver- hältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Diese Voraus- setzungen sind bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters gegeben. bb) Dienste höherer Art können solche sein, die besondere Fachkennt- nis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen (BGH, Urteil vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12 mwN). Der Gesetzgeber wollte vorwie- gend solche Tätigkeiten erfassen, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen (Staudinger/ Preis, BGB, 2016, § 627 Rn. 18; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 627 Rn. 5). Die Tätigkeit der Ärzte, Privatlehrer, Rechtsanwälte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW 1987, 315, 316; vom 7. März 2019 - IX ZR 221/18, WM 2019, 740 Rn. 8; Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, II. Band, S. 913) und Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1970 - VII ZR 187/68, BGHZ 54, 106, 107 f) fällt typi- scherweise unter § 627 Abs. 1 BGB (vgl. Mugdan, aaO). Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art. Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 9). Es ist für die Ein- stufung einer Leistung als Dienst höherer Art ohne Bedeutung, ob der Berufs- träger sie selbst vornimmt oder ob er sie - im Rahmen seiner Berufspflichten - durch einen Helfer unter seiner Verantwortung vornehmen lässt (BGH, Urteil 12 13 - 7 - vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 17). Das in § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann darum auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten um eine juristische Person handelt (BGH, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 95/11, NJW 2011, 3575 Rn. 9 mwN). Zur fristlosen Kündigung ist sowohl der Berater als auch der Auf- traggeber berechtigt (Mugdan, aaO; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 82; Gräfe in Gräfe/ Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 49). b) Der Kläger wurde angesichts der von ihm in allen steuerlichen Ange- legenheiten geschuldeten Beratung von der Beklagten mit der Erbringung von Diensten höherer Art im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB betraut. Dieser Bewer- tung steht nicht entgegen, dass der Auftrag daneben die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung umfasste. Auch nicht dem Steuerberater oder Rechtsanwalt vorbehaltene Tätigkei- ten sind Dienste höherer Art, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Bestandteil eines einheitlichen Dienstvertrages sind, der auch die steuerliche Geschäftsbe- sorgung zum Gegenstand hat. Der gesetzgeberische Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Möglichkeit zur Lösung eines Dienstver- hältnisses im Sinne des § 627 BGB liegt nämlich in dem Vertrauen, von dem derartige Dienstverhältnisse getragen werden. Dieses kann schon durch un- wägbare Umstände und rational nicht begründete Empfindungen gestört wer- den, die objektiv keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Deshalb soll bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen ausgerichteten Dienstverhält- nissen die Freiheit der persönlichen Entscheidung eines jeden Teils im weites- ten Ausmaß gewährleistet werden. Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 627 Abs. 1 BGB, nur Personen des eigenen Vertrauens mit der steuerlichen 14 15 - 8 - Beratung befassen zu dürfen, würde nicht erreicht, wenn der Auftraggeber ge- zwungen wäre, den wegen entzogenen Vertrauens wirksam gekündigten Bera- ter bestimmte Teilleistungen weiterhin erbringen zu lassen, zumal wenn er ihm dann weiterhin und erneut Einblicke in vertrauliche Einzelheiten seiner Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewähren müsste (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17; vgl. Beyme, Stbg 2018, 327, 329 f; Wacker, DStR 2018, 935 f). c) Die Beklagte hat den mit dem Kläger geschlossenen Steuerbera- tungsvertrag auf der Grundlage des § 627 Abs. 1 BGB am 17. April 2015 wirk- sam gekündigt. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger bis zur Kündi- gungserklärung lediglich Aufträge im Bereich der Finanz- und Lohnbuchhaltung erbracht, er aber keine steuerlichen Angelegenheiten wahrgenommen hat. Das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB hängt bei einem auch Dienste höherer Art umfassenden Vertrag nicht davon ab, dass bis zur Vertragskündigung tat- sächlich Dienste höherer Art geleistet wurden. aa) Die Durchführung der Finanz- und Lohnbuchhaltung hat für sich ge- nommen keine Dienste höherer Art (§ 627 Abs. 1 BGB) zum Gegenstand (OLG Hamm, DStR 1995, 1407; MünchKomm-BGB/Henssler, 7. Aufl., § 627 Rn. 24; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaf- tung, 4. Aufl., § 1 Rn. 83), weil diese Tätigkeit keine besondere wissenschaftli- che, künstlerische oder technische Vorbildung erfordert. (1) Die Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung gehört zum Berufs- bild der Steuerberater, ist diesen aber nicht vorbehalten. 16 17 18 - 9 - Der Tätigkeitsbereich des Steuerberaters geht über die eigentliche steu- erliche Rechtsberatung (§ 1 Abs. 1 StBerG) weit hinaus. Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das Berufsbild des Steuerberaters kennt danach wenigstens zwei selbständige Formen der Be- rufsausübung innerhalb des Sammelbegriffs Hilfeleistung in Steuersachen, einmal die eigentliche Steuerberatung in der Form echter Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuerrechts und zum anderen die Buchführungshilfe (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77, BVerfGE 54, 301, 325 f; BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 10). Von der ei- gentlichen Steuerberatung als Rechtsberatung auf dem Gebiet des Steuer- rechts ist die Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten zu unter- scheiden, die der Rechnungslegung zuzuordnen ist (BGH, aaO). Die Tätigkeit der Finanz- und Lohnbuchhaltung unterfällt gemäß § 6 Nr. 4 StBerG außerhalb der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung (vgl. § 33 StBerG) nicht dem Verbot unbefugter Hilfestellung in Steuersachen nach § 5 StBerG (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17). Die Buchführungshilfe ist allein von der Buchführungstätigkeit ge- prägt und enthält nicht die weitergehenden Bestandteile der Steuerberatung, insbesondere die Hilfe bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuerer- klärungen sowie die Vertretung vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten (BVerfG, aaO S. 326). (2) Die nicht dem Steuerberater vorbehaltene Buchhaltung gehört man- gels Notwendigkeit einer besonders qualifizierten Vorbildung nicht zu den Dienstleistungen höherer Art. 19 20 - 10 - (a) Die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle erfordert keine be- sonderen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Kenntnisse. Hier geht es vor allem darum, die Vielzahl des täglich anfallenden Buchungsstoffs den ein- gerichteten Konten der betrieblichen Buchführung zutreffend und möglichst rati- onell zuzuordnen (BVerfG, aaO S. 317). Bei der Buchführung, die durch ein- schlägig vorgebildete kaufmännische Gehilfen erbracht werden kann (§ 6 Nr. 4 StBerG), können zwar vereinzelt auch Rechtsfragen auftauchen und eine Rolle spielen, etwa für die Frage, wie der eine oder andere Posten zu verbuchen ist. Im Vordergrund stehen solche Überlegungen aber nicht; vielmehr überwiegen bei der kaufmännischen Buchführung bei weitem die technischen Buchungs- vorgänge ohne rechtlichen Gehalt. Das Wesentliche der Buchführung liegt nicht in der rechtlichen Beratung, sondern in außerrechtlichen Aufgaben. Demgemäß wird die kaufmännische Buchführung vielfach von Buchhaltern wahrgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1970 - VII ZR 146/68, BGHZ 53, 394, 396 f; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1152, 1154). Die Kontierung von Belegen stellt sich als eine nicht durch besondere rechtliche Erwägungen geprägte, schematisierte Subsumtion von Geschäftsvorfällen unter den betrieblichen Kontenplan dar (BVerfG, aaO). Der weit überwiegende Teil der zu verbuchenden Geschäftsvor- fälle wirft nicht einmal aus der Sicht des Buchhalters besonders schwierige Fra- gen der zutreffenden Verbuchung auf, weil die zugrundeliegenden Sachverhalte einfach gelagert sind und sich zudem im Laufe der Zeit ständig in gleicher Wei- se wiederholen (BVerfG, aaO S. 320). Vor diesem Hintergrund kann ein Unter- nehmer seine laufende Buchführung - zulässigerweise - selbst oder mit Hilfe von Angestellten erstellen (BVerfG, aaO S. 332). (b) Bei der Buchhaltung handelt es sich folglich nicht um eine die beson- dere Qualifikation der steuerberatenden Berufe erfordernde Tätigkeit. Den Per- sonen, die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung Buchführungskennt- 21 22 - 11 - nisse erlangt und in der Gehilfenprüfung nachgewiesen haben, kann die Eig- nung für diese Tätigkeit nicht abgesprochen werden (BVerfG, aaO S. 318). Die Vermittlung von Buchführungskenntnissen ist wesentlicher Gegenstand der staatlich anerkannten Ausbildung in kaufmännischen Berufen und wird in den Ausbildungsrahmenplänen der kaufmännischen Berufe zum Teil ausdrücklich erwähnt (BVerfG, aaO S. 318 f). Auch wenn ein zugelassener steuerlicher Be- rater die laufende Buchführung besorgt, erledigt er diese häufig nicht selbst, sondern bedient sich angestellter buchhalterischer Hilfskräfte (BVerfG, aaO 321). Die im Rahmen einer kaufmännischen Ausbildung vermittelte und mit der Gehilfenprüfung nachgewiesene einfache "handwerkliche" Tätigkeit der Buch- führungshilfe (BVerfG, aaO S. 330) erfordert mithin keine besondere wissen- schaftliche, künstlerische oder technische Vorbildung (vgl. RAGE 4, 143, 145 f), welche sie als Dienstleistung höherer Art ausweisen könnte. bb) Das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB ge- langt bei einheitlichen Verträgen, welche neben Diensten höherer Art weitere nicht höhere Dienstleistungen umfassen, auch dann zur Anwendung, wenn von dem Dienstverpflichteten bis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsäch- lich keine Dienste höherer Art - wie im Streitfall infolge der Vornahme allein der Finanz- und Lohnbuchhaltung - erbracht wurden. (1) Nach dem Wortlaut des § 627 Abs. 1 BGB ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, wenn der Dienstverpflichtete Dienste höherer Art "zu leisten hat". Daraus folgt, dass für die Anwendung des § 627 BGB nicht darauf abzustellen ist, ob die geleisteten Dienste tatsächlich solche höherer Art waren, sondern nur darauf, ob es der Dienstverpflichtete vertraglich übernommen hat- te, solche Dienste höherer Art zu leisten. Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich aus dem Grundsatz der Privatautonomie. Wird die Verpflichtung, Dienste 23 24 - 12 - höherer Art zu erbringen, von den Parteien vereinbart, ergibt sich daraus die Anwendung des § 627 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 9. Juli 1959 - 2 AZR 39/57, AP Nr. 3 zu § 622 BGB; vom 6. Dezember 1968 - 2 AZR 91/68, DB 1969, 535, 536; RGRK-BGB/Corts, 12. Aufl., § 627 Rn. 2). (2) Diese Würdigung führt nicht zu einer unzulässigen Umgehung der Vorschrift des § 626 BGB, welche die Vertragsbeendigung an die Vorausset- zung eines wichtigen Grundes knüpft (in diesem Sinne MünchKomm- BGB/Henssler, BGB, 7. Aufl., § 627 Rn. 25; Staudinger/Preis, BGB, 2016, § 627 Rn. 18; Erman/Belling/Riesenhuber, BGB, 15. Aufl., § 627 Rn. 5; Weth in Her- berger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 627 Rn. 6). Das Vertrauen eines Dienstverpflichteten, der Dienste höherer Art und sonstige Dienste zu erbringen hat, eine nicht auf einen wichtigen Grund gestützte außer- ordentliche Kündigung nur nach Leistung von Diensten höherer Art hinnehmen zu müssen, ist nicht schutzwürdig. Vielfach wird es von Zufällen abhängen, ob der Dienstverpflichtete bis zu dem Eintritt des Vertrauensverlusts und der da- rauf beruhenden Kündigung bereits Dienste höherer Art oder nur sonstige Dienstleistungen erbracht hat. Gerade bei einem umfassend beauftragten Steuerberater liegt es nahe, dass er nach Vertragsschluss zunächst laufende Buchführungsarbeiten erledigt, bevor es zu einer steuerlichen Beratung als Dienstleistung höherer Art kommt. Es kann von einem Mandanten, der auf der Grundlage eines einheitlichen auch die Steuerberatung umfassenden Vertrags- verhältnisses bereits nach Durchführung der Lohn- und Finanzbuchhaltung das Vertrauen in seinen Steuerberater verliert, nicht verlangt werden, diesen nur deshalb auch mit steuerlichen Angelegenheiten zu betrauen, um das Kündi- gungsrecht des § 627 BGB ausüben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn. 17; Gräfe in Gräfe/ Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 50). Ein Dienstverpflichte- 25 - 13 - ter, der Dienste höherer Art und sonstige Dienstleistungen schuldet, muss es hinnehmen, dass das Kündigungsrecht aus § 627 BGB unabhängig von den geleisteten Diensten für das gesamte Vertragsverhältnis gilt. Dem Steuerbera- ter steht es frei, zum Zwecke der eingeschränkten Geltung des § 627 BGB sei- ne Beauftragung davon abhängig zu machen, dass über die Finanz- und Lohn- buchhaltung einerseits und über die steuerliche Beratung andererseits getrenn- te Vertragsverhältnisse vereinbart werden (vgl. Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, aaO). Gelingt es ihm nicht, dieses Ansinnen durchzusetzen, muss er die Kündi- gungsmöglichkeit des § 627 Abs. 1 BGB für das gesamte Vertragsverhältnis hinnehmen. cc) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der tatsächlichen Handhabung des Vertrages eine Änderung dahin liegt, dass keine Dienste hö- herer Art geschuldet werden. Hierfür bietet der vorliegende Fall keine Anhalts- punkte. d) Im Streitfall liegt ein dauerhaftes Dienstverhältnis vor. Da feste Bezüge nur für die Lohn- und Finanzbuchhaltung geschuldet sind, wird nicht das Kündi- gungsrecht für den gesamten, einheitlichen Dienstvertrag gesetzlich ausge- schlossen. Ein umfassender Vertrag wird nicht dadurch der Kündigungsmög- lichkeit des § 627 BGB entzogen, dass lediglich für einen Teilbereich feste Be- züge bezahlt werden. Es besteht in diesem Fall keine Rechtfertigung dafür, die Interessen des Dienstberechtigten insgesamt zurücktreten zu lassen. Die festen Bezüge müssen vielmehr nach einhelliger Auffassung für die gesamte Tätigkeit bezahlt werden und dürfen nicht lediglich einen Teilbereich abdecken (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 114/09, WM 2010, 626 Rn.22). 26 27 - 14 - 2. Die von der Revision allein geltend gemachte Rüge der Unanwend- barkeit des § 627 Abs. 1 BGB ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 7.985,21 € auf die von der Beklagten erhobene Widerklage zu Fall zu bringen. Rechtsfehler des Beru- fungsurteils sind auch insoweit nicht ersichtlich. III. Die Anschlussrevision ist als unzulässig zu verwerfen, weil es jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Begründung fehlt. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Anschlussrevision (§ 554 ZPO) auch deswegen als unzulässig erweist, weil sie mit der Revision nicht in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zu- sammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 176/16, ZInsO 2019, 266 Rn. 8). 1. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO muss die Revisionsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Revisionsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Ist die Klageabweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen. Sie hat deshalb für jede der beiden Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzu- lässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 8; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 9). 28 29 30 - 15 - 2. Diesen Begründungsanforderungen ist im Streitfall nicht genügt. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung der Daten/Unterlagen in Höhe von 3.000 € abgewiesen, weil sich die qualifizierten Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzan- spruchs aus § 280 Abs. 3, § 281 BGB anhand des Sachvortrags der Beklagten nicht feststellen ließen. Zudem sei der geltend gemachte Schaden mangels da- zu vorgetragener Tatsachen nicht nachvollziehbar und könne auch nicht ge- schätzt werden. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 3.000 € auf zwei selbständig tragende Erwä- gungen zu Grund und Höhe des Anspruchs gestützt. Die Anschlussrevision rügt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht die Anforde- rungen an die Darlegung des Schadens überspannt habe. Mit der vorrangigen Frage, ob die Voraussetzungen des Anspruchsgrunds vorliegen, setzt sich die 31 32 - 16 - Revisionsbegründung hingegen nicht auseinander. Bei dieser Sachlage fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.02.2017 - 4 O 9827/16 - OLG München, Entscheidung vom 13.12.2017 - 15 U 886/17 -