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Entscheidung

3 StR 47/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR47.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 47/19 vom 2. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2019 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG bejaht. Nachdem der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Zweiten Änderung des Vereinsgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I, S. 419) die Regelung des Ver- bots der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins in im Wesentlichen gleicher Form (§ 9 Abs. 3 VereinsG) dahin geändert hat, dass das subjektive Merkmal des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Ver- eins weggefallen ist, und gleichzeitig die "Erläuterung" - und damit der Sache nach gleichsam eine Legaldefinition - eingefügt hat, nach der ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form - 3 - verwendet wird, wenn es ganz oder teilweise bei ähnlichem äußerem Gesamt- erscheinungsbild mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG), erfüllte der Angeklagte den Verbotstatbe- stand des § 9 Abs. 3 VereinsG: Er trug auf dem Rückenteil seiner Lederweste als Mittelabzeichen den "Fat Mexican", das Emblem der weltweiten Bandidos-Bewegung, sowie darüber als sog. Top-Rocker den grafisch gestalteten Schriftzug der Bandidos und ver- wendete damit Kennzeichen auch der verbotenen Bandidos-Vereine aus Aachen und Neumünster (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 16 ff.) öffentlich in im Wesentlichen gleicher Form, weil er le- diglich die Ortsbezeichnung "MC Bandidos B. " als sog. Bottom-Rocker hinzugefügt hatte. Auf die - vom Landgericht grundsätzlich bejahte - Frage, ob das Merkmal des "Verwendens" bei der Anwendung von § 9 Abs. 3 VereinsG nF - wie im Rahmen des § 9 Abs. 1 VereinsG - restriktiv dahin auszu- legen ist, dass eine Tatbestandsverwirklichung ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese dem Schutzzweck der Norm nicht zuwider läuft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 22), kommt es nicht an, weil - wovon im Ergebnis auch die Strafkammer ausgegangen ist - aufgrund des eindeutigen Wortlauts und des unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens (vgl. BT-Drucks. 18/9758, S. 7 f.) Fälle wie der vor- liegende von der Verbotsnorm erfasst sein sollten. Insbesondere ist diese - an- ders als die Revision meint - nicht nur einschlägig, wenn etwa der Verwender persönliche Beziehungen zu den verbotenen Vereinen unterhalten oder sich selbst im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft bereits strafbar gemacht hätte. Eine solche Einschränkung knüpft offenbar an das Merkmal des "Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins" an, das der Gesetzgeber indes gerade gestrichen hat. - 4 - Nachdem nunmehr auch die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ausdrücklich auf § 9 Abs. 3 VereinsG verweist (vgl. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 29 ff.), ist der Ver- stoß gegen das Kennzeichenverbot auch im Fall des § 9 Abs. 3 VereinsG straf- bewehrt. Der Senat hält die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch in Verbindung mit dem Verbot des Verwendens der Kennzeichen verbotener Ver- eine in im Wesentlichen gleicher Form nach § 9 Abs. 3 VereinsG nicht für ver- fassungswidrig; eine Aussetzung des Strafverfahrens zur Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen auch BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 28 mwN). Dies gilt auch mit Blick auf den umfangreichen Schriftsatz der Verteidi- gung, der - nachdem die Revision zuvor nur mit der allgemeinen Sachrüge be- gründet worden war - erst als Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts beim Senat eingegangen ist. Insbe- sondere ist die Auffassung nicht zu teilen, die Neufassung des § 9 Abs. 3 VereinsG würde zur Aufhebung der Akzessorietät zwischen Vereins- und Kenn- zeichenverbot führen; denn dabei wird nicht beachtet, dass es die Kennzeichen des verbotenen Vereins sind, deren effektive Verbannung aus der Öffentlichkeit das Gesetz bereits seit der Gesetzesänderung im Jahr 2002 (vgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 49) und nach wie vor (BT-Drucks. 18/9758, S. 8) verfolgt, hier also - 5 - der "Fat Mexican" und der grafisch gestaltete Schriftzug "Bandidos", die - wie dargelegt - gerade die Kennzeichen jedenfalls auch der verbotenen Vereine waren. Schäfer RiBGH Gericke befindet Wimmer sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch