Entscheidung
1 StR 665/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:250419B1STR665
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:250419B1STR665.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 665/18 vom 25. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 25. April 2019 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354a Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München II vom 6. August 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Ein- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 1.203 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, davon in weiteren 599 Fäl- len in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem se- xuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und da- von in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - 3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechts- mittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in drei Fällen, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, wegen schweren se- xuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in 600 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewal- tigung, und wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener in 600 Fällen, da- von in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch Wider- standsunfähiger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen und – nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – formellen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten hat wegen eines Verfahrenshindernisses den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri- gen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Eine Tat des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (unter Ausnutzen einer eine Abhängigkeit begründenden Autoritätsstellung, § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB), nämlich der Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe, wird nicht von der – unverändert zugelassenen – Anklage erfasst. Da es somit an einer Ver- 1 2 - 4 - fahrensvoraussetzung fehlt, ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO in- soweit einzustellen. a) Dem Angeklagten war unter anderem mit der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 zur Last gelegt worden, die ihm zur Erziehung anvertraute Tochter seiner Lebensgefährtin – die Nebenklägerin T. – auch im Zeitraum nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres und vor ihrem 16. Geburtstag an 300 Tagen missbraucht zu haben, und zwar vaginal, anal oder oral mit seinem Glied oder zumindest mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen zu sein; in einigen Fällen soll die Nebenklägerin den Angeklagten zusätzlich mit ihrer Hand befrie- digt haben. Solche – nicht genauer bestimmten Tagen zuordenbare – sexuelle Handlungen habe der Angeklagte entweder in der gemeinsam genutzten Woh- nung, im Lastkraftwagen seines Arbeitgebers oder im eigenen Fahrzeug aus- geübt. Von diesen 300 dem Angeklagten vorgeworfenen Fällen sind zwei nach dem Umzug von W. nach Bayern begangene Taten näher dahingehend beschrieben, dass der Angeklagte nach dem 15. Februar 2008 in einem Fall mit der Nebenklägerin den Analverkehr vollzog, als diese – auf seine Aufforderung hin – ihren Oberkörper über eine Couch beugte, und im anderen Fall mit ihr den Vaginalverkehr vor einer Spiegelfront durchführte, den diese im Spiegel beobachten sollte. Nach den Feststellungen zu Fall C. IV. 3. der Ur- teilsgründe übte der Angeklagte mit der Nebenklägerin den Vaginal- und Anal- verkehr in seiner eigenen Wohnung in W. aus, die er während einer kurzzeitigen Trennung von der Mutter der Geschädigten, der Zeugin A. , für wenige Wochen bezogen hatte. b) Mit dieser Abweichung ist die Identität der angeklagten von der fest- gestellten Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) nicht gewahrt. 3 4 5 - 5 - aa) Die "Nämlichkeit" der Tat als geschichtlicher Vorgang ist gegeben, wenn ungeachtet möglicher erst durch die Hauptverhandlung aufgeklärter Ein- zelheiten bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechsel- bares Geschehen kennzeichnen. Auch bei Serienstraftaten wie hier den Miss- brauchstaten zu Lasten eines Kindes bzw. einer Jugendlichen, die zudem erst nach längerer Zeit aufgedeckt werden, können der Ort und die Zeit des Vor- gangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17, Rn. 18; vom 18. Oktober 2016 – 3 StR 186/16, Rn. 8; vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, Rn. 6 und vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, Rn. 4; Urteile vom 21. Dezember 1983 – 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 218 und vom 20. November 2014 – 4 StR 153/14, Rn. 5). bb) An diesen Grundsätzen gemessen und nach Maßgabe der Umstän- de des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17, Rn. 15 und vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, Rn. 6) ist der Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe nicht Gegenstand der Anklage, da er von we- sentlichen Grundzügen des angeklagten Tatgeschehens abweicht. Zum einen werden nach dem Anklagesatz die Tatorte auf die beiden Fahrzeuge und die gemeinsamen Wohnungen eingegrenzt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, Rn. 5). Zum anderen sind in der Anklage – auch unter Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (BGH, Urteile vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134 und vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 25; Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 200/18, Rn. 8) – die Vielzahl der Taten 6 - 6 - dadurch charakterisiert, dass die Lebensgefährtin an sechs Tagen in der Wo- che arbeitete und bereits deswegen auf die Mithilfe des Angeklagten bei der Aufsicht und Erziehung der minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt angewiesen war; dies nutzte der Angeklagte zur Begehung der Missbrauchsta- ten aus. Damit weichen nicht nur der Tatort, sondern auch die prägenden Be- gleitumstände, in welche die Tatserie "eingebettet" war, im Fall C. IV. 3. der Urteilsgründe entscheidend vom angeklagten Sachverhalt ab: Während der vo- rübergehenden Trennung des Angeklagten von der Mutter stellt sich das Aus- nutzen des Besuchs der Nebenklägerin, die den Angeklagten auf Wunsch der eifersüchtigen Zeugin A. kontrollieren sollte, auch hinsichtlich der Tatumstände wesentlich anders als angeklagt dar. 2. Im Übrigen hat die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassen- de sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3. Der durch die Einstellung des Verfahrens im genannten Fall bedingte Wegfall der hierfür verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Es ist angesichts der Viel- zahl der verbleibenden Fälle und der hierfür rechtsfehlerfrei verhängten Ein- zelfreiheitsstrafen einschließlich der Einsatzfreiheitsstrafe auszuschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei- heitsstrafe erkannt hätte. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice 7 8