Entscheidung
2 StR 14/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240419B2STR14
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240419B2STR14.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 14/19 vom 24. April 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 2019, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Zeng, Dr. Grube, Schmidt, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. September 2018 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung wird verworfen. 3. Die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats- kasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200 Euro angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiel- len Rechts gestützten Revision den Strafausspruch. Sie wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB. Zu- gleich wendet sie sich „vorsorglich“ mit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. 1 2 - 4 - 1. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte – vom Gene- ralbundesanwalt nicht vertretene – Revision ist aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. 2. Die von der Staatsanwaltschaft „vorsorglich“ eingelegte sofortige Be- schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet. Die Kos- tenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft gemäß Nr. 148 Abs. 1 RiStBV nur ausnahmsweise ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich einle- gen soll; auch ein solches Rechtsmittel ist zu begründen (vgl. Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Entspricht eine Kostenentscheidung – wie hier – der Rechtslage, wird eine gesonderte („vorsorgliche“) Anfechtung regelmäßig nicht in Betracht kom- men (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV); Senat, Urteil vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13, juris Rn. 29; Beschluss vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15, NStZ- RR 2016, 383). Franke Appl Zeng Grube Schmidt 3 4 5