OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 64/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR64
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:160419B5STR64.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 64/19 vom 16. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Cottbus vom 31. August 2018 mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des Tater- trags in Höhe von 1.600 Euro angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übri- gen – wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein- heit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Beihilfe zum Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be- täubungsmitteln sowie wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und die Einziehung des Wertes des Tat- ertrages in Höhe von 2.980 Euro angeordnet. Die Höhe des Einziehungsbetrages bedarf der Korrektur. Bei seiner Ein- ziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht nur die in den Fällen 1 und 2 1 2 - 3 - aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von insgesamt 1.600 Euro, sondern darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum er- worbenen Betäubungsmittel mit ihrem Einkaufspreis berücksichtigt. Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren indes keine Taterträge, sondern Tatobjekte und hätten, da der Angeklagte an ihnen kein Eigentum erworben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1985 – 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233), nur der (Siche- rungs-)Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unterlegen. Die Einziehung von Wertersatz scheidet deshalb aus (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33 Rn. 427 f.; BGH, Beschluss vom 5. März 2009 – 4 StR 19/09, NStZ-RR 2009, 320). Aufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hält es der Se- nat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 3