OffeneUrteileSuche
Entscheidung

X ZA 1/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:150419BXZA1
19mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:150419BXZA1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 1/17 vom 15. April 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2019 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Dr. Bacher so- wie die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Marx beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 27. November 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit dem Beschluss vom 27. November 2018, gegen den die Ge- genvorstellung sich richtet, hat der Senat das Gesuch des Klägers, ihm Pro- zesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbe- schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 3. April 2017 zu bewilligen, zurückgewiesen. Der Senatsbe- schluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 2019 zugestellt worden. II. Die Gegenvorstellung ist schon deshalb unzulässig, weil sie erst am 28. Februar 2019 und damit verspätet eingelegt worden ist. Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei bis vier Tagen zur Verfügung, inner- halb derer sie sich entscheiden kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kos- ten durchführen will; im Anschluss daran läuft die zweiwöchige Wiedereinset- 1 2 3 - 3 - zungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, juris). Eine zum Zwecke der Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, mit der die beantragte Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel abgelehnt wurde, hat die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO einzuhalten. Ein nach Ablauf der Frist aus § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegtes Rechtsmittel wäre verspätet und damit unzulässig. Wird, wie hier, nicht das Rechtsmittel eingelegt, für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, sondern gegen die ab- lehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben, beginnt die Wiedereinset- zungsfrist nach Bescheidung der Gegenvorstellung grundsätzlich von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung dieses Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262). Diese Frist beträgt, außer in den in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Fällen, die nicht einschlägig sind, weil es um die Versäumung der Frist zur Ein- legung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, zwei Wochen. Diese Frist ist hier selbst dann verstrichen, wenn dem Kläger die einer Partei nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für die Durchführung eines Rechtsmittels nach der Bekanntgabe der Entscheidung grundsätzlich zugebilligte Bedenkzeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kos- ten durchführen will, ebenfalls zugestanden würde, obwohl dafür sachlich an sich kein Raum ist, weil er das Rechtsmittel gerade nicht auf eigene Kosten durchführen, sondern lediglich sein Prozesskostenhilfegesuch auf einen ande- ren Sachverhalt stützen möchte. 4 5 - 4 - Im Übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf seinem Wesen nach in der Sache dafür eröffnet ist, die Folgen schwerwiegender Fehler oder Versäumnisse bei der Bescheidung des zur Ent- scheidung gestellten Vorbringens zu beseitigen, nicht aber dafür, dem Petenten zu ermöglichen, sein Begehren auf einen anderen Sachverhalt zu stützen. III. Die vorstehenden Ausführungen würden sinngemäß gelten, wenn die Gegenvorstellung in die Einreichung eines neuerlichen Prozesskostenhilfe- gesuchs umgedeutet würde; auch dieses hätte nach Lage der Dinge jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt wer- den müssen. Meier-Beck Gröning Bacher Kober-Dehm Marx Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.10.2016 - 25 O 7241/15 - OLG München, Entscheidung vom 03.04.2017 - 20 U 4591/16 - 6 7