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Entscheidung

1 StR 690/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR690
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:110419B1STR690.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 690/18 vom 11. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Ellwangen (Jagst) vom 6. September 2018 im Adhä- sionsausspruch zu Ziffer 2 a) und b) wie folgt geändert: a) Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. September 2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der verfah- rensgegenständlichen Vergewaltigung vom 22. April 2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozial- versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. b) Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die im Adhäsionsverfahren angebrachten Anträge abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsions- - 3 - verfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendi- gen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen, insbesondere der Adhäsionsklägerin Schmer- zensgeld in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen ab Stellung des Antrags im Hauptverhandlungstermin vom 6. September 2018 zugesprochen und festge- stellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche ma- teriellen und immateriellen Schäden aus der verfahrensgegenständlichen Ver- gewaltigung zu ersetzen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Über- wiegend ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Allein der Adhäsionsausspruch bedarf der geringfügigen Abänderung: a) Der Adhäsionsantrag ist seit dem 6. September 2018 rechtshängig. Damit sind die beantragten Zinsen auf die Hauptforderung erst seit dem 7. September 2018 zuzusprechen (§ 404 Abs. 2 StPO, § 291 BGB [vgl. auch 1 2 3 - 4 - § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB], § 187 Abs. 1 BGB analog; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN). b) Zum getroffenen Feststellungsanspruch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt: "Keinen Bestand kann die Feststellung haben, der Angeklagte sei ver- pflichtet, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu bezahlen. Die entstandenen immateriellen Schäden sind Gegenstand des mit der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld ergangenen Leistungsurteils der Strafkammer, das für eine gesonderte Feststellung keinen Raum lässt. Hinsichtlich der bereits entstandenen materiellen Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, wel- che Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststel- lungsklage mangelt es daher auch insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - 1 StR 365/17; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15; vom 3. Dezem- ber 2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN; vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14; vom 5. Mai 2015 - 4 StR 605/14)." 2. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Gebühr für die Revisionsinstanz zu ermäßigen und einen Teil der insoweit entstanden not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 4 5 - 5 - Abs. 4 StPO). Entsprechendes gilt für die im revisionsgerichtlichen Adhäsions- verfahren angefallenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Ge- schädigten. Jäger Ri‘inBGH Cirener ist erkrankt und deshalb gehindert zu un- terschreiben. Jäger Fischer Leplow Pernice