Entscheidung
4 StR 102/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:100419B4STR102
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:100419B4STR102.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 102/19 vom 10. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stendal vom 30. Oktober 2018, soweit es den Ange- klagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho- ben, a) soweit er im Fall V.1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, sowie b) hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedro- hung und Sachbeschädigung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatein- 1 - 3 - heit mit Sachbeschädigung sowie wegen versuchter Nötigung zu der Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Fall V.1. der Urteils- gründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten nach § 24 Abs. 1 StGB nicht erörtert hat. a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte von dem Geschädig- ten unter Todesdrohungen die Zahlung eines Geldbetrags innerhalb einer Frist von drei Monaten. Darüber hinaus ließ er sich die Telefonnummer des Geschä- digten geben und verlangte von ihm, ans Telefon zu gehen, wenn er den Ge- schädigten anrufe. Nachdem der Geschädigte hatte gehen dürfen, änderte er sofort seine Telefonnummer. In der Folgezeit verfolgte der Angeklagte seine Forderung nicht weiter. b) Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte vom Ver- such der räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es den Angeklagten wegen versuchter Nötigung nach §§ 22, 240 Abs. 1 und 3 StGB verurteilt, ohne zu prüfen, ob der Angeklagte nicht auch durch Auf- gabe seines Vorhabens, den Geschädigten gegen dessen Willen zur Annahme eingehender Telefonate zu zwingen, vom Nötigungsversuch zurückgetreten ist. Eine solche Prüfung wäre indes geboten gewesen, da auf der Grundlage der 2 3 4 - 4 - bisherigen Sachverhaltsfeststellungen keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Rücktrittsfrage bei den beiden Angriffen auf die Willensfreiheit des Geschädigten erkennbar sind. Ob die Voraussetzungen für einen straf- befreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB vorlagen, kann der Senat nicht beurteilen, weil sich die Urteilsgründe zu dem hierfür maßgeblichen Vorstel- lungsbild des Angeklagten von der Umsetzung seines Tatvorhabens nach Ab- schluss der letzten Ausführungshandlung (zum Rücktrittshorizont vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 24 Rn. 7, 15 ff. mwN) nicht verhalten. Gegebenenfalls wird eine Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen sein. 2. Der Einzelstrafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe hat keinen Be- stand, da das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die bisherigen Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass dem Angeklagten der Einsatz des Elektroschockgeräts gegen den Geschädigten durch den Mit- angeklagten mittäterschaftlich zuzurechnen ist und er sich der gefährlichen Körperverletzung auch in der Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. a) Die Verwendung des Elektroschockgeräts durch den Mitangeklagten war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils weder Gegenstand des gemeinsamen Tatplans noch musste der Angeklagte nach den Umständen des Geschehens mit dem Einsatz eines Werkzeugs rechnen. Dass er die Ankündi- gung des Mitangeklagten, das Gerät gegen den Geschädigten einzusetzen, wahrnahm und dessen Vorgehen akzeptierte, reicht für eine mittäterschaftliche Zurechnung nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft alleine nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Erbringung eines die Tatbestandsverwirkli- chung fördernden objektiven Tatbeitrages (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 5 6 - 5 - 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 702; Beschlüsse vom 18. Mai 2010 – 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296; vom 29. April 1998 – 2 StR 664/97, StV 1998, 649; Urteile vom 7. September 1993 – 5 StR 394/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 4; vom 7. August 1984 – 1 StR 385/84, NStZ 1984, 548; Fischer aaO, § 25 Rn. 39 mwN). Ein die Verwirklichung der Tatbestandsalterna- tive des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB fördernden Tatbeitrag des Angeklagten lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Eine irgendwie geartete Mitwirkung des Angeklagten an dem Geschehensablauf zwischen der Ankündigung des Mitangeklagten und dem nachfolgenden tatsächlichen Einsatz des Elektro- schockgeräts hat das Landgericht nicht festgestellt. b) Wegen der rechtsfehlerfrei erfolgten Annahme einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB wird der Schuld- spruch durch die unzutreffende rechtliche Bewertung der Strafkammer nicht berührt. Da das Landgericht die Verwirklichung von zwei Tatbestandsalternati- ven des § 224 Abs. 1 StGB ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann aber die Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung der zugehörigen Feststellungen erfasst nur die tatbezo- genen Strafzumessungstatsachen. Demgegenüber haben die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten, die auch für die nicht aufgehobenen Einzelstrafen von Bedeutung gewesen sind, Be- stand und sind für den neuen Tatrichter bindend (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2015 – 4 StR 585/14, NStZ 2015, 600 mwN). Zur Frage einer möglichen mit- täterschaftlichen Zurechnung des Einsatzes des Elektroschockgeräts können ergänzende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen werden, die allerdings den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen dürfen. 7 8 - 6 - 3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall V.1. der Urteilsgründe sowie der Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Quentin Cierniak Bender Feilcke Bartel 9