Entscheidung
1 StR 21/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090419B1STR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090419B1STR21.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 21/19 vom 9. April 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 15. Oktober 2018 wird mit der Maßga- be als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch in den drei Fällen C., Teil I, IV. 1. bis 3. der Urteilsgründe dahinge- hend abgeändert wird, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entfällt. 2. Zur Klarstellung wird der Schuldspruch des Landgerichts wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig a) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen, b) der unerlaubten gewerbsmäßigen Abgabe von Betäu- bungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen un- ter 18 Jahren in 28 Fällen, davon in 25 Fällen tateinheit- lich mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge, c) des Missbrauchs von Ausweispapieren, d) der unerlaubten Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweis- - 3 - papieren und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr- erlaubnis. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Schuldspruch des Landgerichts war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in Bezug auf die Taten C., Teil I, IV. 1. bis 3. der Urteilsgründe dahingehend abzuändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln neben der wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren entfällt. Das unerlaubte (gewerbsmäßige) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG kann nicht in Tateinheit mit unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG verwirklicht werden. Der Grundtatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG tritt einschließlich der in § 29 Abs. 3 BtMG enthaltenen Zumessungsregeln hinter einem der in §§ 29a, 30 und 30a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände, hier des § 29a Abs. 1, § 30 BtMG, zurück. Die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG behält aber für die Strafbemessung innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 1 StR 317/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 3; Beschlüsse vom 17. September 1993 1 2 - 4 - – 4 StR 509/93, NStZ 1994, 39 und vom 21. Dezember 1995 – 1 StR 697/95, StV 1996, 267; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30 Rn. 81 mwN). 2. Trotz des Entfallens der tateinheitlichen Verurteilungen wegen un- erlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei den drei Taten C., Teil I, IV. 1. bis 3. der Urteilsgründe haben die insoweit verhängten Einzelstrafen Be- stand. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkur- renzrechtlicher Beurteilung dieser Taten auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Tatsächlich hat das Landgericht die von ihm angenommene tateinheit- liche Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens aber nicht strafschärfend berücksichtigt (UA S. 25 f.). Jäger Bellay Fischer Bär Hohoff 3 4