Entscheidung
NotZ (Brfg) 8/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTZ
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTZ.BRFG.8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 8/18 vom 8. April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instan- zen zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Nachdem die Klägerin mit Bestallungsurkunde der Beklagten vom 7. Januar 2019 am 17. Januar 2019 zur Notarin für den Bezirk des Oberlandes- gerichts Celle mit dem Amtssitz Hildesheim bestellt wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in Verbin- dung mit § 111b Abs. 1 BNotO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. 2. Danach waren die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. a) Dass die Klägerin von der Beklagten nunmehr zur Notarin bestellt wurde und damit ihr Klageziel erreicht hat, bedeutet nicht, dass sich die Beklag- te in die Rolle des Unterlegenen begeben und schon deshalb die Kosten des 1 2 3 - 3 - Verfahrens zu tragen hätte. Denn die Bestellung der Klägerin erfolgte aufgrund einer neuen Bewerbung, hinsichtlich derer sie infolge des seit ihrer ersten Be- werbung eingetretenen Zeitablaufs - anders als zuvor - die örtliche Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO erfüllt hat. b) Für die Kostenentscheidung maßgeblich waren damit die Erfolgsaus- sichten des von der Klägerin geführten Rechtsmittels. Die Klägerin hat einen durchgreifenden Zulassungsgrund (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 VwGO) nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich die von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, wie im Hinblick auf das Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu verfahren ist, wenn die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen die An- zahl der Bewerber übersteigt, aufgrund des Senatsbeschlusses vom 31. Juli 2000 (NotZ 4/00, NJW-RR 2001, 207 Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18, juris) bereits ohne weiteres - zum Nach- teil der Klägerin - beantworten. Auch die übrigen von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend befun- 4 - 4 - den. Dementsprechend wäre ihr Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzu- weisen gewesen und die klageabweisende Entscheidung des Oberlandesge- richts damit rechtskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund entspricht es billi- gem Ermessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Herrmann Offenloch Roloff Brose-Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 12.07.2018 - Not 3/18 -