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Leitsatz

NotSt (Brfg) 5/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTST
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTST.BRFG.5.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom NotSt(Brfg) 5/18 8. April 2019 in der Disziplinarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4 Zur disziplinarischen Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestat- tungen. BGH, Beschluss vom 8. April 2019 - NotSt(Brfg) 5/18 - KG Berlin wegen Disziplinarverfügung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 30. August 2018 zuzu- lassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500 € fest- gesetzt. Gründe: I. Der im Jahr 1950 geborene Kläger wurde 1981 als Rechtsanwalt zuge- lassen und 1991 zum Notar bestellt. Im Februar 2016 prüfte der Beklagte die Amtsgeschäfte des Klägers. Das führte zu Beanstandungen in dem Prüfbericht vom 24. Februar 2016 wie folgt: "Seit März 2014 erschien regelmäßig der unter zwei verschiedenen Anschriften in London/England wohnhafte [N.] bei dem Notar, um in einer Vielzahl von Fällen ge- sellschaftsrechtliche Beurkundungen zu beauftragen. Inhalt der von dem Notar aufge- nommenen Niederschriften ist ganz regelmäßig der Erwerb sämtlicher Anteile an über ganz Deutschland verteilten, Not leidenden Gesellschaften der unterschiedlichsten Wirtschaftsbereiche. In ebenso regelmäßig zugleich beurkundeten Gesellschafterver- sammlungen wurde der jeweilige Verkäufer sodann als Geschäftsführer abberufen, ihm Entlastung erteilt, [N.] zum neuen Geschäftsführer bestellt und - ohne den Sitz zu ver- 1 - 3 - legen - eine neue Geschäftsanschrift beschlossen. Bei dieser neuen inländischen Ge- schäftsanschrift handelte es sich in allen Fällen um die [B. Straße, in [T.]. Während [N.] zunächst noch selbst die Geschäftsanteile erwarb, gründete er am 11. Mai 2015 zu der UR-Nr. 310/15 des Notars eine Unternehmergesellschaft (haf- tungsbeschränkt) unter der Firma [B.] mit der Geschäftsanschrift [B. Straße, T. ] und dem Gegenstand der Eigen- und Fremdverwaltung von Kapitalgesellschaften und deren Abwicklung. Alleingesellschafter und Geschäftsführer wurde [N.]. … fortan er- warb [N.] jeweils "als Geschäftsführer der [B.]" … die Geschäftsanteile. Jeder der Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsverträge enthält folgende Re- gelung: Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil beträgt -… Euro. Der Kaufpreis wird erst nach Abschluss der Sanierung der Gesellschaft bzw. einer positiven Jahresbilanz … fällig. … Sollte die Sanierung der Gesellschaft nicht erfolgreich sein, die Gesellschaft liquidiert werden oder Insolvenz angemeldet werden müssen, ist kein Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Die Übertragung erfolgt in diesem Fall unentgeltlich. Nach dem vorgenannten Muster kam es allein in 2015 zu folgenden Geschäfts- anteilskauf und -abtretungsverträgen mit [N.] bzw. ab 12. Mai 2015 durch ihn als Ge- schäftsführer der B. als Erwerber, wobei der Notar jeweils mit der nachfolgenden UR- Nr. die entsprechenden Registeranmeldungen beurkundete. [Es folgt eine Auflistung von 47 Beurkundungsvorgängen]. Im Jahr 2015 sind inhaltlich vergleichbare Verträge insbesondere mit denselben Regelungen zum Kaufpreis unter Beteiligung eines [L.] aus [D.] als Erwerber durch Beurkundungen des Notars geschlossen worden [es folgt eine Auflistung von 13 Beur- kundungsvorgängen]." Obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 angekün- digt hatte, seine Beurkundungstätigkeit für N. bis zur Klärung vorsorglich einzu- stellen, beurkundete er für ihn im Zeitraum von August 2016 bis zum 10. Okto- ber 2016 weitere vier Anteilskäufe mit inhaltlich den bisherigen entsprechenden Regelungen. Am 17. November 2016 verstarb N. Ein gegen ihn von der Staatsanwalt- schaft Kiel geführtes Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts (§ 283 StGB) wur- de, nachdem es zuvor noch zu einer Durchsuchung der Wohn- und Geschäfts- räume des N. in der B. Straße sowie A. A. 2, jeweils in T. , gekom- men war, aus diesem Grund eingestellt. 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 27. März 2017 leitete der Beklagte gegen den Kläger wegen des Verdachts von Verstößen gegen § 14 Abs. 2 BNotO durch die Beur- kundung sogenannter Firmenbestattungen ein Disziplinarverfahren ein. Gegen- stand des Disziplinarverfahrens waren die bereits im Prüfbericht genannten 47 Beurkundungen für N. und dessen Gesellschaften sowie die vier weiteren da- nach von dem Kläger für N. vorgenommenen Beurkundungen, die bereits in dem Prüfbericht genannten 13 Beurkundungen unter Beteiligung des L. sowie neun weitere im Jahr 2016 für diesen durchgeführte Beurkundungen, jeweils den Erwerb von Geschäftsanteilen verschiedener Gesellschaften, u.a. eingetra- gen in den Handelsregistern Duisburg, Bad Oeynhausen, Stendal, Köln, Stutt- gart und Siegen durch L. betreffend. Ferner waren Gegenstand des Verfahrens 16 Beurkundungsvorgänge für einen R. und dessen Gesellschaften, der S. - UG und der N. GmbH. In Bezug auf letztere enthält die Einlei- tungsverfügung folgende Ausführungen: "Gemäß Ihrer Urkunde UR-Nr. [ ] vom 21. Januar 2016 hat [R.] als Vorstands- vorsitzender des [Vereins e.V.] die Firma der a. UG (haftungsbeschränkt), deren allei- niger Gesellschafter der Verein ist, in "S. UG"] umbenannt. Gemäß Satzung dieser UG mit Sitz in T. ist Gegenstand des Unternehmens: ... An- und Verkauf von Unterneh- mensbeteiligungen, … Dienstleistungen rund um die Bestattung von Menschen, … Planung, Errichtung und Betrieb eines Tierfriedhofs für Großtiere … . Mit Ihrer Urkunde UR.-Nr. [ ] vom 10. März 2016 erwarb die S. UG die N. GmbH, … wobei der Kaufpreis von 9.500,-- Euro erst nach Abschluss der Sanierung der Gesellschaft bzw. einer positiven Jahresbilanz für 2017 zu zahlen war. Sollte die vorrangig beabsichtigte Sanierung der Gesellschaft nicht erfolgreich sein, die Gesell- schaft liquidiert werden oder Insolvenz angemeldet werden müssen, sollte kein Kauf- preis an den Käufer zu zahlen sein. Gemäß UR.-Nr. [ ] wurde zum Handelsregister die Geschäftsanschrift [B.-Straße, T. ] angemeldet. Die Geschäftsanschrift wurde mit Handelsregisteranmeldung vom … in [A., T.], die Privatanschrift des [R.], geändert. Die N. GmbH erwarb [hier folgt eine Auflistung von drei Beurkundungsvorgän- gen zum Erwerb von Anteilen verschiedener, u.a. in den Handelsregistern des AG Koblenz und des AG Hamburg eingetragener Gesellschaften mit beschränkter Haftung sämtlich aus dem Jahr 2016], wobei jeweils unterschiedliche Kaufpreise für die Ge- schäftsanteile ausgewiesen wurden und die Regelungen zur Zahlung der vorstehend dargestellten Regelung (…) entsprachen. Die Geschäftsadresse der [ ] GmbH wurde von [B. Straße] in A. geändert, während für die später erworbenen Gesellschaften so- fort die Privatadresse des R. als neue Geschäftsanschrift angegeben wurde. 4 - 5 - Die N. GmbH erwarb [hier folgt eine Auflistung von zehn Beurkundungsvorgän- gen zum Erwerb von Anteilen verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung ua einer M.T. GmbH aus Berlin sowie weiterer Gesellschaften aus Hilden, Berlin, Hamm, Nordharz, Stuttgart, Adendorf und Isernhagen sämtlich aus dem Jahr 2016]. Im Gegensatz zu den [vorgenannten Veräußerungen] an die N. GmbH wurden die letzt- genannten Gesellschaften jeweils zur Liquidation verkauft, weshalb jeweils vereinbart wurde, dass der ausgewiesene Kaufpreis nur dann geschuldet ist, wenn die Liquidation der Gesellschaft einen Überschuss des Liquidationserlöses über die Ausgaben und Verbindlichkeiten nach Steuern in Höhe von 200 % des Kaufpreises erbringt. Die so übertragene [M.T. GmbH] wurde mit UR.-Nr. [ ] am 13. Juni 2016 für 1,-- Euro von der N. GmbH an die [S. UG] verkauft. Mit [ ] vom 14. Juni 2016 verkaufte die [S. UG] die [M.T. GmbH] an [ ], den ehemaligen Geschäftsführer der [M.T. GmbH]." Nach Stellungnahmen des Notars vom 2. Juni 2017 und vom 20. September 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 20. Oktober 2017 einen Verweis wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 BNotO und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 3.500 €. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Be- rufung, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils be- stünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). II. 1. Das Kammergericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt, der Kläger habe seine Amtspflichten unter Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG schuldhaft verletzt. Nach der Rechtsprechung handle der Notar bereits dann unredlich, wenn er an Geschäften mitwirke, bei denen sich die Verfolgung unredlicher Ziele als möglich darstelle oder gar aufdränge. Einen solchen Vorwurf müsse sich der Kläger vorliegend machen lassen. Es hätten gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden, dass N., L. und R. mit den 5 6 7 - 6 - von ihnen bei dem Kläger veranlassten Beurkundungen an möglicherweise ille- galen oder doch unredlichen Zwecken dienenden Firmenbestattungen mitge- wirkt hätten. Unter einer Firmenbestattung verstehe man im Allgemeinen die Abwicklung einer insolventen oder insolvenzgefährdeten Gesellschaft mit be- schränkter Haftung außerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften. Ty- pischerweise würden die Anteile an einen Käufer veräußert, der zur Fortführung der Geschäfte weder geeignet noch willens sei, bei dem es sich in der Regel um eine - häufig im Ausland ansässige - vermögenslose Person oder Gesell- schaft handle. Gleichzeitig würden die bisherigen Geschäftsführer abberufen und neue Geschäftsführer bestellt, die Firma werde geändert und der Sitz ver- legt, die Geschäftsunterlagen planmäßig beiseitegeschafft und vernichtet. Zwar müsse die Abwicklung von Kapitalgesellschaften nicht immer un- redlich oder sogar illegal sein. Auch wiesen die hier in Rede stehenden Beur- kundungen nicht alle dargestellten Indizien für eine Firmenbestattung auf. Die alleinige Zielsetzung früherer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer, sich vom Makel einer Insolvenz befreien zu wollen, begründe möglicherweise den Vor- wurf der Unredlichkeit auch noch nicht. Trete aber die Möglichkeit einer Gläubi- gerbenachteiligung hinzu, stehe der Vorwurf des unredlichen Handelns der Ur- kundsbeteiligten konkret im Raum. Dem hätte der Kläger im Rahmen seiner sich aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebenden Aufklärungspflicht effektiv nachgehen müssen. Die folgenden Anhaltspunkte hätten dem Kläger Anlass geben müs- sen, von weiteren Beurkundungen ohne genaue Prüfung abzusehen: Eine Gläubigerbenachteiligung sei vorliegend zu befürchten gewesen. Der Kläger habe in den Jahren 2015 und 2016 in 51 Fällen die Übernahme sa- nierungsbedürftiger oder zu liquidierender Gesellschaften durch N., in 16 Fällen durch R. und in 22 Fällen durch L. beurkundet. Er bestreite nicht, dass es sich hierbei um von ihm für legal gehaltene Firmenbestattungen gehandelt habe, die 8 9 - 7 - immer nach dem gleichen Muster abgelaufen seien. Angesichts der Vielzahl der übernommenen Geschäftsführeraufgaben und der Verschiedenheit der Ge- schäftszweige der erworbenen Gesellschaften sei eine ordnungsgemäße Ge- schäftsführung unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen gewesen. Der Kläger habe gewusst, dass N. allenfalls eine Mitarbeiterin gehabt habe, hinsichtlich R. und L. trage er lediglich vor, diese seien für ihn erreichbar gewe- sen. Die Verbindung von N., R. und L. untereinander habe er gekannt. N. und R. hätten zeitweise unter der gleichen Anschrift gewohnt. Dort habe R. auch seine Geschäftsadresse gehabt. Zwei von R. erworbene Gesellschaften hätten ihren Sitz unter der Geschäftsadresse von N. gehabt, L. habe N. 2015 als Ge- schäftsführer der P.-GmbH abgelöst. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass die Gesellschaften zu liquidieren oder sanierungsbedürftig und damit insolvenzgefährdet gewesen seien. Als un- gewöhnlich hätte ihm auffallen müssen, dass die Kaufpreise jeweils von der erfolgreichen Sanierung bzw. Liquidation abhängig gewesen seien. Das lasse darauf schließen, dass den Käufern die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge- sellschaften nicht hinreichend bekannt gewesen seien, um einen konkreten Kaufpreis festzulegen. Damit hätten sich Zweifel ergeben müssen, ob die drei- wöchige Insolvenzantragsfrist gewahrt werden könne. Hinzu komme, dass der Veräußerer dafür habe bezahlen müssen, dass die Gesellschaft von den Er- werbern übernommen worden sei. Das sei nicht mitbeurkundet worden. Zumindest an der Seriosität von R. hätte der Kläger Zweifel haben müs- sen, nachdem er diesen im Jahr 2015 in einem Strafverfahren wegen Beihilfe zum Bankrott vertreten habe. Zwar begründe die Verurteilung des Geschäfts- partners von R. ein geeignetes Indiz für die Unredlichkeit des R. nicht, schon weil der Kläger den Vertrag mit der dortigen Gesellschaft nicht beurkundet ha- be. Anders verhalte es sich aber mit der Kenntnis des Klägers über die erhebli- 10 11 - 8 - chen Vorstrafen des R. wegen Betrugs und Untreue, die ihm als dessen Vertei- diger und aus der Strafakte entgegen seinem Vortrag, die drei Herren seien strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, bekannt gewesen seien. Dem Klä- ger hätten umso mehr Zweifel an der Seriosität R.s kommen müssen, als dieser ausweislich des in der Strafakte befindlichen Insolvenzgutachtens mehrere ei- desstattliche Versicherungen abgegeben habe, wie dem Kläger jedenfalls seit dem 12. Juni 2015 bekannt gewesen sei. Auch der Fall M.T. GmbH hätte dem Kläger vor Augen führen müssen, dass R. keine redlichen Abwicklungsabsichten verfolge, sondern allein seinen finanziellen Vorteil im Auge gehabt habe. Anders sei es nicht zu erklären, dass die Gesellschaft einen Tag nach ihrer Veräußerung an die S. UG zu 1 € für 20.000 € an deren ehemaligen Geschäftsführer weiterveräußert worden sei. Beide Beurkundungen habe der Kläger vorgenommen. Ein Wertzuwachs bin- nen eines Tages dürfte sich ihm zumindest als unwahrscheinlich aufgedrängt haben. Der Kläger habe seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nicht genügt. Das behaupte er zwar, allerdings ohne konkrete Maßnahmen zu schildern. Der zu einem nicht genannten Zeitpunkt erfolgte Gang mit N. zum Insolvenzgericht in Potsdam lasse nicht auf konkrete Ermittlungen zu den für ihn vorgenomme- nen Beurkundungen schließen. Auch die Übergabe eines entsprechenden In- formationsschreibens an die Erwerber über die Pflichten im Falle einer Insol- venz sowie etwaige Versuche, die Gesellschafter zu erreichen, entlasteten den Kläger nicht von eigenen Nachforschungen. Konkrete Gespräche mit dem Steuerberater L.s gebe der Kläger nicht wieder, weder deren Anlass noch eine Begründung für den Schluss auf eine Rechtmäßigkeit der Firmenabwicklungen. 12 13 - 9 - Der Kläger habe hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Firmenbestattungen zumindest grob fahrlässig gehandelt, indem er die erforderliche Sorgfalt bei der Prüfung der von den Beteiligten verfolgten Zwecke verletzt und ganz nahelie- gende Überlegungen zu deren Unredlichkeit nicht angestellt habe. Nach Abwä- gung aller Umstände sei der Ausspruch eines Verweises bei gleichzeitiger Ver- hängung einer Geldbuße in Höhe von 3.500 € verhältnismäßig. 2. Der zulässige (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, §§ 124, 124a Abs. 4, 5 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Weitere Gründe zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO) sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Zu Recht hat das Kammergericht ein zumindest fahrlässiges Dienstvergehen darin gesehen, dass der Kläger entgegen § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG pflichtwidrig Beurkundungen vorgenommen hat, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden sollten, § 95 BNotO. a) Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlun- gen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Ziele ver- folgt werden, § 14 Abs. 2 BNotO, § 4 BeurkG (Senat, Beschluss vom 8. November 2013 - NotSt(B) 1/13, DNotZ 2014, 301 Rn. 11 mwN; Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Auflage, § 95 Rn. 15). Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 4/15, DNotZ 2016, 227 Rn. 17 mwN). 14 15 16 - 10 - b) Das hat das Kammergericht hier zu Recht bejaht. Es bestanden vor- liegend für den Kläger gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede ste- henden Beurkundungen unredliche sogenannte Firmenbestattungen bewirkten, durch die Gläubigerbenachteiligungen bezweckt wurden. Zutreffend hat das Kammergericht angenommen, dass schon aufgrund der Anzahl der von jedem der drei Erwerber N., L. und R. übernommenen Gesellschaften mit jeweils un- terschiedlichen Geschäftsfeldern eine ordnungsgemäße Geschäftsführung un- wahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen erscheinen musste und die Gesamtumstände Zweifel daran begründeten, ob N., L. und R. zu einer geord- neten Abwicklung der Gesellschaften außerhalb eines Insolvenzverfahrens (§§ 70 ff. GmbHG) willens und in der Lage sein würden sowie die ihnen nach der Insolvenzordnung obliegenden Pflichten (zB § 13 Abs. 1 Satz 3, §§ 15a, 20, 97 ff. InsO) einhalten könnten. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klä- gers greifen nicht durch. aa) Der Kläger geht selbst davon aus, dass eine Fortführung des opera- tiven Geschäfts der jeweils übernommenen Gesellschaft nicht beabsichtigt ge- wesen sei. Er macht geltend, es sei nach seiner Kenntnis regelmäßig nicht um Sanierungen, sondern um Abwicklungen und in vielen Fällen auch bloß um die rechtzeitige Stellung von Insolvenzanträgen gegangen. Bei der Tätigkeit von N., R. und L. habe es sich aber nicht um unrechtmäßige sogenannte Firmenbestat- tungen, sondern um eine zulässige und ordnungsgemäße Abwicklungs- und Verwertungstätigkeit gehandelt. Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung kön- ne auch darin bestehen, dem (vorherigen) Geschäftsführer bzw. Gesellschafter "mit geringem Arbeitsaufwand kurzerhand die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags abzunehmen". Das sei bei kleinen und kleinsten Unter- nehmen - wie hier - mit einem sehr überschaubaren Arbeitsaufwand verbunden. Bei der Annahme des Kammergerichts, der jeweilige Veräußerer habe die Er- werber dafür bezahlen müssen, dass ihm die Geschäftsanteile abgenommen 17 18 - 11 - wurden, handele es sich um eine bloße Unterstellung. Dem Kläger sei eine sol- che Zahlung in keinem Fall bekannt geworden. Er habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass N., L. und R. jeweils versucht hätten, aus den übernommenen Unternehmen noch "etwas Geldwertes herauszuholen". Bei den hier in Rede stehenden Beurkundungsvorgängen seien Sitzverlegungen und Firmenände- rungen gerade nicht erfolgt; auch weitere Indizien für eine unrechtmäßige Fir- menbestattung - wie etwa der Einsatz "sozial deklassierter" Personen als Ge- schäftsführer und Erwerber von Geschäftsanteilen, Sitzverlegungen oder Ver- schmelzungen ins Ausland, fehlende Erreichbarkeit des Unternehmens und der Geschäftsführer, Beiseiteschaffen von Geschäftsunterlagen - fehlten. bb) Damit zeigt der Kläger indes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Gerade das von dem Kläger angenom- mene Geschäftsmodell der auch nach seinem eigenen Vortrag untereinander bekannten und teilweise kooperierenden Erwerber N., L. und R. hätte zu Rück- fragen Anlass gegeben. Es lief erkennbar darauf hinaus, ein ordnungsgemäßes Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren an dem Ort des Sitzes und dem Mittel- punkt der wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 InsO) der jeweils übernom- menen Gesellschaften zu erschweren. (1) Es erschließt sich schon nicht, aus welchen Gründen N., L. und R. ei- ne große Zahl sanierungsbedürftiger und bereits insolvenzreifer Gesellschaften zur Abwicklung hätten übernehmen sollen, wenn ihnen dadurch lediglich eine Arbeitsbelastung sowie das erhebliche Risiko entstand, dass sie ihren insol- venzrechtlichen Pflichten (§ 13 Abs. 1 Satz 3, §§ 15a, 20, 97 ff. InsO) mangels Kooperation der Verkäufer nicht genügen konnten, wie es in dem beigezogenen Strafverfahren gegen R. der Fall gewesen ist. 19 20 - 12 - Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe den Ein- druck gehabt, dass N., L. und R. versucht hätten, aus den übernommenen Un- ternehmen "noch etwas Geldwertes herauszuholen", ist das nicht plausibel. Handelte es sich tatsächlich um kleine und kleinste Unternehmen, die ihre Ge- schäftstätigkeit schon eingestellt hatten und bei denen - wie der Kläger vor- trägt - N., L. und R. dem vorherigen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter die nicht arbeitsaufwendige Stellung eines Insolvenzantrags abnehmen sollten, musste die Erzielung eines Erlöses aus dieser Geschäftstätigkeit von vornhe- rein ausgeschlossen erscheinen. Ein Erlös war mit redlichen Mitteln nur dann zu erzielen, wenn eine nicht insolvenzreife Gesellschaft unter Erzielung eines Liquidationsüberschusses ordnungsgemäß - mithin unter Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger (§§ 70 ff. GmbHG) - liquidiert wurde. Dass die Tätigkeit von N., L. und R. (vor- rangig) auf solche Abwicklungen gerichtet war, hat der Kläger nach seinem ei- genen Vortrag aber nicht angenommen. Das liegt auch deshalb fern, weil - wie das Kammergericht zutreffend ausführt - sich aus den zu den Kaufpreisen ge- troffenen Regelungen ergibt, dass den Erwerbern die wirtschaftlichen Verhält- nisse der Gesellschaften nicht hinreichend bekannt waren; sie mussten, wie für den Kläger offensichtlich war, also zumindest damit rechnen, dass ihnen nur insolvenzreife Gesellschaften angedient werden. Aus diesem Grund konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrags im Falle der verkauften Gesellschaften mit einem "überschaubaren Arbeitsauf- wand" verbunden gewesen sei. Wenn den Erwerbern die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Gesellschaften nicht hinreichend bekannt waren, ihnen insbeson- dere die Geschäftsunterlagen nicht vorlagen, gab es für eine solche Annahme keine tatsächliche Grundlage. 21 22 - 13 - (2) Vor diesem Hintergrund musste sich dem Kläger aufdrängen, dass N., L. und R. zu einer geordneten Abwicklung der übernommenen Gesellschaf- ten sowie zu einer Erfüllung ihrer insolvenzrechtlichen Pflichten nicht willens und in der Lage waren, sondern ihr Geschäftsmodell unredlich und darauf ge- richtet war, ein ordnungsgemäßes Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren an dem Ort, an dem die Gesellschaften ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer (bishe- rigen) wirtschaftlichen Tätigkeit hatten, zu erschweren und die Gläubiger zu be- nachteiligen. Das ergibt sich schon daraus, dass N., L. und R. unter Verlegung der je- weiligen Geschäftsanschrift nach T. Gesellschaften aus ganz Deutschland übernahmen. Den Gläubigern, dem zuständigen Insolvenzgericht (§ 3 Abs. 1 InsO) und den Insolvenzverwaltern stand folglich vor Ort kein für die Gesell- schaft Verantwortlicher mehr als Ansprechpartner zur Verfügung. Zudem konn- ten der jeweilige vorherige Geschäftsführer einerseits und N., L. und R. ande- rerseits darauf verweisen, dass sich die Geschäftsunterlagen bei dem jeweils anderen befänden bzw. bei der Versendung in Verlust geraten seien, ein Ver- zeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen daher nicht erstellt (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsO) und die nötigen Auskünfte (§ 20 Abs. 1, §§ 97 ff. InsO) nicht erteilt werden könnten. Kommt es in solchen Fällen zu einer Abweisung mangels Masse und wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht, ist eine Realisie- rung von Ansprüchen gegen die eigentlich Verantwortlichen oft nicht mehr mög- lich (Ganter, MünchKommInsO, 3. Auflage 2013, § 3 Rn. 40). (3) Dass ein solches Vorgehen geeignet ist, ein Insolvenzverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich zu erschweren und zu verzögern, zeigen ein- drucksvoll die Geschehnisse, die dem gegen R. geführten Strafverfahren, des- sen Akten beigezogen sind, zugrunde lagen. Diese waren dem Kläger als des- sen Verteidiger spätestens ab dem 12. Juni 2015 vollumfänglich bekannt. Dass 23 24 25 - 14 - R. in diesem Einzelfall, der nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung ist, letzt- lich freigesprochen wurde, weil ihm eine Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB) des (verurteilten) ehemaligen Geschäftsführers nicht nachzuweisen war, vermag den Kläger nicht zu entlasten. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO setzt nicht voraus, dass das Verhalten des Notars oder auch der an den Beurkundungsvorgängen Beteiligten strafbar war (Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 4/15, DNotZ 2016, 227 Rn. 19 mwN). Aus dem gleichen Grund verfängt auch die Rüge des Klägers nicht, eine Gläubigerbenachteiligung sei von dem Beklagten nicht positiv festgestellt wor- den sowie der Beklagte habe in keinem einzigen Fall festgestellt, dass die drei- wöchige Insolvenzantragspflicht nicht gewahrt worden sei. Solche Feststellun- gen musste der Beklagte nicht treffen. Es ist nicht maßgebend, ob einem Gläu- biger der Gesellschaften, deren Anteilsübertragungen der Kläger beurkundet hat, Schaden durch seine Tätigkeit entstanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2015 aaO mwN). Es kommt allein darauf an, ob mit den bean- standeten Beurkundungen erkennbar unredliche Ziele verfolgt werden. Dafür bestanden hier aufgrund der Art und Weise des Vorgehens der Erwerber schon Anfang des Jahres 2015 die oben genannten erheblichen Verdachtsmomente, die der Kläger nicht hätte unbeachtet lassen dürfen, zumal ihm sodann aus dem Strafverfahren gegen R. im Juni 2015 bekannt wurde, dass dessen Abwick- lungstätigkeit bereits in einem Fall Straftaten des ehemaligen Geschäftsführers zum Nachteil der dortigen Gläubiger ermöglicht hatte. cc) Zu Recht macht der Kläger allerdings geltend, dass es in Bezug auf den Verkauf der Anteile der M.T. GmbH an die S. UG und sodann an deren ehemaligen Geschäftsführer auf der Grundlage der Feststellungen des Kam- mergerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO gebe. Das kann aber im Einzelnen dahinstehen. Unterstellt, dass 26 27 - 15 - der Kläger bei diesen beiden Beurkundungen nicht gegen § 14 Abs. 2 BNotO verstoßen hat, ist das nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen (vgl. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 124 Rn. 7 f.). Auch bei den von dem Kläger für R. vorgenommenen (verbleibenden) 14 Beurkundungen handelte es sich um eine auffällige Anzahl, die - wie dargestellt - die Charakteristika einer unredlichen Firmenbestattung aufwiesen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2015 aaO Rn. 20). Angesichts der - insgesamt - verbleibenden 87 Verstöße gegen § 14 Abs. 2 BNotO fallen die beiden von dem Kammergericht seiner Entschei- dung ggf. zu Unrecht zugrunde gelegten Verstöße für Art und Höhe der Diszip- linarmaßnahme (§ 96 Abs. 1 BNotO) offensichtlich nicht ins Gewicht. dd) Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, er habe ausrei- chende Aufklärungstätigkeiten entfaltet und den Beteiligten ein Aufklärungs- schreiben übergeben. So habe er sich im Rahmen der Verteidigung des R. von diesem dessen Tätigkeit im Einzelnen erläutern lassen. Er habe festgestellt, dass R. nicht vermögenslos sei, sondern von seiner Ehefrau unbelastete Im- mobilien geerbt habe, sowie dass N. eine Mitarbeiterin gehabt und nicht in ei- nem Container gewohnt habe, wie von dem Beklagten behauptet. Er habe sich ferner von dem Steuerberater des L., mit dem dieser ständig zusammenarbeite, bestätigen lassen, dass es sich um ordnungsgemäße Abwicklungen handele. Er habe mit N., R. und L. korrespondiert und telefoniert. Diese seien zu den üb- lichen Geschäftszeiten für ihn regelmäßig erreichbar gewesen. Von seiner Pflicht zur Aufklärung war der Kläger indes nicht deshalb ent- lastet, weil R. N. und L. sozial angepasst und geschäftlich gewandt wirkten (Se- nat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 4/15, DNotZ 2016, 227 Rn. 20). Soweit er Aufklärungsmaßnahmen behauptet, trägt er letztlich nur vor, dass ihm der Steuerberater bzw. R. versichert hätten, es handele sich um ord- 28 29 - 16 - nungsgemäße Abwicklungen. Die oben angeführten erheblichen Verdachts- momente wurden dadurch aber nicht ausgeräumt. Auch eine Belehrung über die Folgen einer Geschäftsanteilsübertragung zu unredlichen Zwecken vermag den Kläger nicht zu entlasten (vgl. Senat aaO Rn. 22). 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 78 Satz 2 BDG, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Herrmann Offenloch Roloff Brose-Preuß Strzyz Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2018 - Not 19/17 - 30