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Entscheidung

5 StR 82/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR82.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 82/19 (alt: 5 StR 442/11) vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen Ban- denbetruges“ (§ 263 Abs. 5 StGB) in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt und ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe „als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Diese ergänzt der Senat wie folgt: Das von der Revision im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung allein geltend gemachte Verfahrenshindernis hat er auch ohne diesbezügliche – nicht erhobene – Verfahrensrüge geprüft. Die den Urteilsgründen zu entnehmenden Umstände der vom Landgericht festgestellten sogenannten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ermöglichen dem Senat die Bewertung, dass der Ausspruch, ein Jahr der festgesetzten Gesamt- 1 2 - 3 - freiheitsstrafe gelte als vollstreckt, die dem Angeklagten erwachsenen finanziel- len und gesundheitlichen Belastungen hinreichend kompensiert (zur sich re- gelmäßig auf einen „eher geringen Bruchteil der Strafe“ beschränkenden An- rechnung BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147). Zum einen hat das Landgericht die außergewöhnliche Verfahrensdauer bereits bei der Festsetzung der Strafen mehrfach mildernd berücksichtigt, zum anderen befand sich der Angeklagte – von 22 in den Jahren 2005 und 2007 in Untersuchungshaft verbrachten Tagen abgesehen – durchgängig in Freiheit. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 2. April 2019 hat bei der Beratung vorgelegen. Mutzbauer Sander Schneider König Berger 3