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Entscheidung

5 StR 499/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR499
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR499.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 499/18 vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Vorteilsnahme - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Braunschweig vom 31. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme in zwölf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, Zahlungserleichterungen bewilligt und die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 26.065,32 Euro angeordnet. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Zu den nach der Beschränkung noch relevanten Verfahrensrügen und der Frage von Verfahrenshindernissen verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift. Ergänzend bemerkt er: a) Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Revision begründet es kein Verfahrenshin- dernis, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig nach Erhebung der Anklage zum Amtsgericht Goslar nach zahlreichen Einwendungen der Verteidiger mit Verfügung vom 18. April 2016 diese Anklage zurückgenommen und mit dersel- 1 2 3 4 - 3 - ben Verfügung – angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache ohne Willkürverstoß – zugleich neue Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Land- gerichts Braunschweig erhoben hat, ohne den Eingang ihrer Rücknahmeverfü- gung beim Amtsgericht Goslar (28. April 2016) und die Rückkehr der Akten ab- zuwarten. Eine doppelte Rechtshängigkeit wurde hierdurch nicht begründet (vgl. zur Auflösung anderweitiger Rechtshängigkeit durch ein Gericht mit höhe- rer sachlicher Zuständigkeit auch BGH, Beschluss vom 27. April 1989 – 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403). Auch etwaige Gehörverstöße insoweit begründen kein Verfahrenshindernis. b) Nach der sogenannten Mühlenteichtheorie (vgl. hierzu näher Ro- xin/Schäfer/Widmaier StV 2006, 655; Roxin NStZ 2007, 616, 618) hindert die rechtswidrige Erhebung von Beweisen deren Verwertung zu Gunsten eines An- geklagten zwar nicht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 10. August 2005 – 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206, 215). Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist aber – wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat – unzulässig. 2. Die Rechtsfolgenentscheidungen weisen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. a) Die Strafen sind auch unter Berücksichtigung der vom Generalbundes- anwalt und der Revision zur Berechnung der erlangten Vorteile vorgebrachten Bedenken rechtsfehlerfrei bemessen. b) Die Einziehungsentscheidung, bei der die Strafkammer bei der Berech- nung des Wertes des durch die Tat Erlangten jeweils 20 % der für die Reiseleis- tungen bezahlten Rechnungsbeträge und zusätzlich den Wert der vom Ange- klagten Z. erbrachten Arbeitsleistung in Abzug gebracht hat, kann eben- falls bestehen bleiben. 5 6 7 8 - 4 - Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte – wie von ihm ganz überwiegend eingeräumt – die jeweils für ihn gebuchten Rei- sen und weiteren Leistungen in Anspruch genommen und deshalb entspre- chende Vorteile in erheblicher Höhe erhalten hat. Die Zuordnung einzelner Rechnungen zu den jeweiligen Taten ist zwar ausweislich der jeweiligen Rech- nungs- und Bestelldaten nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Den Urteilsgrün- den insgesamt entnimmt der Senat aber, dass alle vom Landgericht im Einzel- nen aufgeführten Rechnungen über „Konzeptionshonorare“ der Bezahlung der für den Angeklagten gebuchten tatgegenständlichen Reiseleistungen (mit Aus- nahme der Reise „Wien 2“) dienten und deshalb anhand der festgestellten „Be- stell“- und Rechnungsdaten wie folgt zuzuordnen sind: Tat 1 den Rechnungen vom 4. und 22. Juni 2009, Tat 2 der vom 1. April 2010, Tat 3 der vom 1. Juni 2010, Tat 4 der vom 19. Oktober 2010, die Taten 5 und 6 der vom 7. März 2011, die Taten 7 bis 9 der vom 1. November 2011, die Tat 10 der vom 13. Mai 2012 sowie die Taten 11 und 12 der vom 1. August 2012. Die Einziehungsent- scheidung wird durch die Fehler bei der Zuordnung der Rechnungen deshalb im Ergebnis nicht in Frage gestellt, weshalb das Urteil darauf nicht beruht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher 9 10