Entscheidung
2 ARs 367/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030419B2ARS367
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030419B2ARS367.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 367/18 2 AR 265/18 vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. zum Nachteil der deutschen Staatsangehörigen hier: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund Nicht- gewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) Vertreten durch: Rechtsanwalt Az.: 6 ARs 2/18 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschuldigten am 3. April 2019 beschlossen: 1. Auf den Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinset- zung in den vorherigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) wird das Verfahren in die Lage vor dem Erlass des Beschlusses des Senats vom 27. November 2018, der aufgehoben wird, zurück- versetzt. 2. Von der Bestimmung des Gerichtsstands nach § 13a StPO wird abgesehen. Gründe: I. Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 13. November 2018 mit Beschluss vom 27. November 2018 die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 13a StPO dem Landgericht Nürnberg- Fürth übertragen. Dem Beschuldigten ist vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden, obgleich ein Verteidiger aus den Akten zu ersehen war. Das Verfahren ist deshalb in die Lage zurück zu versetzen, die vor dem Erlass des Beschlusses vom 27. November 2018 bestand. 1 - 3 - II. Von der Zuständigkeitsbestimmung nach § 13a StPO ist abzusehen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ist durch die vorläufige Festnahme des Beschuldigten am 12. Juni 2018 am Flughafen Berlin-Tegel und seine Beschuldigtenvernehmung vor dem Amtsgericht Tiergarten am folgenden Tag begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 – 2 ARs 56/11). Damit fehlt es nicht – wie es § 13a StPO voraussetzt – an ei- nem im Geltungsbereich der Strafprozessordnung zuständigen Gericht. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Der Gerichtsstand des Ergreifungsorts gemäß § 9 StPO wurde in Berlin unabhängig davon begründet, ob der Haftbefehl des Amts- gerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2010, auf dessen Grundlage der Beschuldigte vorübergehend festgenommen wur- de, durch das örtlich zuständige Gericht erlassen worden war. Ergreifung ist jede befugte und gerechtfertigte Festnahme durch Beamte oder Privatpersonen zum Zweck der Strafverfolgung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, 2018, § 9 Rn. 2). Da- ran könnten Zweifel bestehen, da der Haftbefehl bereits vor dem Inkrafttreten des § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG (1. April 2013) erlassen wurde, der die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth für die Ermittlungen aufgrund der Strafanzeige der Geschä- digten begründete. Die Festnahme des Beschuldigten war jedenfalls auf der Grundla- ge von § 127 Abs. 2 StPO gerechtfertigt. Die Beendigung der In- haftierung mit der Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts 2 3 4 - 4 - Nürnberg-Fürth unter Verzicht auf die weitere – bis zum Erlass ei- nes Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter des zuständigen Amtsgerichts Tiergarten auf § 127 Abs. 2 StPO gestützte – Haft lässt die Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme des Beschuldig- ten jedoch unberührt.“ Dem schließt sich der Senat an. Franke Appl Zeng Grube Schmidt 5