OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 183/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZR183
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280319BIXZR183.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 183/18 vom 28. März 2019 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp als Vor- sitzenden, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl am 28. März 2019 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 2018 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 33.026,30 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfah- rensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für dessen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf eine willkür- freie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) wurde nicht hinreichend dar- gelegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - AnwZ (Brfg) 29/18, BRAK-Mitt. 2019, 32 Rn. 17 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Grupp Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl