Entscheidung
V ZR 28/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:270319BVZR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:270319BVZR28.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 28/18 vom 27. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil die Rechtssache auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe kei- ne grundsätzliche Bedeutung hat; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung des Senats vom 22. März 2019 (V ZR 298/16, juris Rn. 13 ff.), wonach ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung 1 - 3 - der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG in Betracht kommt, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler). Denn darauf, dass das Berufungsge- richt einen solchen Anspruch nicht geprüft hat, ist die Nichtzulassungsbe- schwerde nicht gestützt. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.04.2016 - 481 C 12656/15 WEG - LG München I, Entscheidung vom 20.12.2017 - 1 S 9375/16 WEG -