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Leitsatz

V ZR 120/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210319BVZR120
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210319BVZR120.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 120/17 vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 49a Abs. 1 Satz 3 Bei mehreren Klägern entspricht der Verkehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäfts- werts bildet, der Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentums- rechte aller klagenden Wohnungseigentümer. GKG § 49a Abs. 1 Satz 2 Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjekti- ven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZR 120/17 - LG Dortmund AG Brilon - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2019 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 hat der Senat die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 2017 auf deren Kosten als unzu- lässig verworfen und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 167.200 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 4. Dezember 2018, in dem er unter Hinweis auf die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG geltend macht, der Gegenstandswert sei lediglich auf 5.000 € festzusetzen. II. Die zulässige Gegenvorstellung des Klägers zu 1 ist unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 1 2 - 3 - von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) auf 5.000 € oder einen ande- ren Betrag herabzusetzen. 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat beruht auf den sich aus dem angegriffenen Urteil des Landgerichts Dortmund ergebenden Werten zu den einzelnen Streitgegenständen, die noch Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens waren. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert das Fünffache des Wertes der Einzelinte- ressen der Kläger nicht überschreiten darf. 2. Der Einwand des Klägers, die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG werde überschritten, gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung. a) Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG, der auch für das Beschwerdever- fahren gilt (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 4), darf der Wert „in keinem Fall den Verkehrswert des Woh- nungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen überstei- gen“. Die Frage, wie die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG bei mehre- ren Klägern zu bestimmen ist, wird unterschiedlich beantwortet. Nach einer An- sicht ist der höchste Einzelverkehrswert heranzuziehen (LG Frankfurt, ZWE 2015, 284, 285; Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a GKG Rn. 9; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 49a Rn. 6), während andere den niedrigsten Einzelverkehrswert für maßgebend halten (AG Leipzig, ZMR 2017, 102, 105; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 6; Ein- siedler, ZMR 2008, 765, 766). Nach einer dritten Ansicht sind in einem solchen Fall die Einzelverkehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller Kläger zu 3 4 5 - 4 - addieren (Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 4. Aufl., Anhang zu § 50 Rn. 9; BeckOK Kostenrecht/Toussaint [1.12.2018], § 49a GKG Rn. 22). b) Der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 5). Er beantwortet sie im Sinne der zuletzt genannten Ansicht. Bei mehreren Klägern entspricht der Ver- kehrswert des Wohnungseigentums, der nach § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG die absolute Obergrenze des Geschäftswerts bildet, der Summe der Einzelver- kehrswerte der Wohnungseigentumsrechte aller klagenden Wohnungseigentü- mer. aa) Hierfür spricht schon der Wortlaut. Das Gerichtskostengesetz ver- wendet den Begriff „des Klägers“ auch außerhalb von § 49a GKG nicht zur Be- zeichnung eines speziellen individuellen Klägers, sondern im Sinne von „Klage- partei“ (vgl. z.B. §§ 51, 52 GKG). Dieser Sprachgebrauch liegt auch dem ur- sprünglichen Vorschlag der Bundesregierung für einen nicht Gesetz geworde- nen § 50 Abs. 2 WEG-E („Verkehrswert ihres Wohnungseigentums“) und den aus diesem Vorschlag auf Anregung des Bundesrats entwickelten heutigen § 49a GKG zugrunde (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41 f., 53, 76). bb) Für dieses Verständnis der Norm sprechen auch systematische Er- wägungen. In der Vorschrift selbst wird ausdrücklich in kumulativer Form auch das Wohnungseigentum der auf seiner Seite Beigetretenen genannt. Wenn aber im Fall des Beitritts auch die Verkehrswerte des Wohnungseigentums der Beigetretenen hinzuzurechnen sind, muss Entsprechendes erst recht für den Fall gelten, dass auf der Klägerseite mehrere Kläger stehen. Nur das entspricht dem in § 39 Abs. 1 GKG geregelten allgemeinen Grundsatz, wonach mehrere Streitgegenstände in einem Verfahren zusammengerechnet werden, soweit 6 7 8 - 5 - nicht ein anderes bestimmt ist. Dass letzteres für den Fall der subjektiven Kla- gehäufung von dem Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG nicht entnehmen (vgl. auch KG, ZMR 2014, 230, 232). Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch bei der Er- mittlung der Beschwer im Rahmen einer Anfechtungsklage die Einzelbelastun- gen der Rechtsmittelführer zusammengerechnet werden, wenn diese nicht wirt- schaftlich identisch sind (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, WuM 2015, 754 Rn. 6). cc) Die Zusammenrechnung der Einzelverkehrswerte der Wohnungsei- gentumsrechte der klagenden Wohnungseigentümer bei § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht auch dem Verständnis, das überwiegend zu § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG vertreten wird. Danach darf der Streitwert das Interesse des Klä- gers und der auf seiner Seite Beigetretenen das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Ein- zelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen (vgl. KG, ZMR 2014, 230, 232; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887 f.; LG München I, ZMR 2012, 995; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 49a GKG, Rn. 5; Riecke, MDR 2019, 266, 272 f.). Zwar wird insoweit vertreten, dass bei einer Beschluss- anfechtung durch mehrere Eigentümer als Streitgenossen (§ 47 Satz 1 WEG) zur Ermittlung des Mindestinteresses auf denjenigen Streitgenossen mit dem höchsten Einzelinteresse und zur Ermittlung des Höchstbetrages auf jenen mit dem geringsten Einzelinteresse abzustellen sei (Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 17). Diese Auffassung findet aber im Wortlaut des Ge- setzes keine Grundlage. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG sind bei der Bestimmung des Einzelinteresses die Interessen des Klägers und der auf seiner Beigetretenen zu berücksichtigen. Mit dieser ge- 9 - 6 - setzgeberischen Wertung ist es nicht vereinbar, von einer Addition der Interes- sen aller Kläger abzusehen. Dies gilt im gleichem Maße für die in § 49a Abs. 1 Satz 3 WEG bestimmte Obergrenze. dd) Stattdessen auf den niedrigsten oder höchsten Einzelverkehrswert abzustellen, lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck der Ober- grenze rechtfertigen. Die Vorschrift dient der Durchsetzung des Justizgewähr- leistungsanspruchs. Sie soll zwar vermeiden, dass ein bezogen auf das wirt- schaftliche Interesse des Klägers unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko ent- steht (BT-Drucks. 16/887, S. 42; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 5). Der einzelne Kläger wird bei einer Addi- tion der Einzelinteressen wie auch bei der Addition der Verkehrswerte des Wohnungseigentums aller klagenden Wohnungseigentümer nach der gesetz- geberischen Wertung aber nicht mit einem Kostenrisiko belastet, das außer Verhältnis zu seinem Interesse an dem Verfahren steht. Das bestehende Kos- tenrisiko wird durch die Gebührendegression bei einem steigenden Streitwert, die Möglichkeit einer Mehrfachvertretung durch einen Prozessbevollmächtigten sowie durch die Verteilung der Kosten im Innenverhältnis der Kläger (vgl. hierzu Fölsch, MDR 2016, 335, 336) abgefedert. c) Dass die Summe der Einzelverkehrswerte der Wohnungen der Kläger zu 1 und 2 niedriger ist als der festgesetzte Gegenstandswert, lässt sich nicht feststellen. aa) Das Gericht muss den gemäß § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen. Da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsa- 10 11 12 - 7 - chengrundlage zu unterbreiten (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 239/17, MDR 2019, 282 Rn. 6). bb) Den Vortrag, seine Wohnung habe lediglich einen Verkehrswert von 5.000 €, belegt der Kläger zu 1 lediglich mit der „Einschätzung“ eines Sachver- ständigenbüros für die Bewertung von Immobilien und Grundstücken vom 29. Juli 2009. Indessen stellt diese schon keine geeignete Grundlage für die Schätzung des Verkehrswertes des Wohnungseigentums des Klägers zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) im Jahr 2014 dar, weil sie sich hinsichtlich der darin genannten Verkaufspreise für bezugsfertige Wohnungen in der Wohnanlage auf die Verhältnisse des Jahres 2009 bezieht. Hinzu kommt, dass die Kosten für die Fertigstellung der 28,35 qm großen Wohneinheit und für die Beseitigung von Mängeln nicht ansatzweise erläutert werden. Es fehlt schon an einer nachvollziehbaren Darstellung der notwendigen Arbeiten. Auch er- scheint die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Wohnung auch nach ihrer Fertigstellung wahrscheinlich nicht zu vermarkten sei, weil es an einem Balkon fehle und dies bei Ferienwohnungen ein „KO-Kriterium“ darstelle, zu- mindest fragwürdig. Im Übrigen folgt der Schätzung des Verkehrswertes durch den Sachverständigen auf lediglich 1.000 € selbst der Kläger nicht. Er folgt dem Berufungsgericht, das den Verkehrswert der Wohnung auf 5.000 € geschätzt, jedoch nicht nachvollziehbar begründet hat. cc) Ausführungen zu dem Wert der Wohnung der Klägerin zu 2 hat der Kläger zu 1 nicht gemacht, obwohl ihm nach eigenen Angaben bekannt war, dass es auf diesen Wert ankommen konnte. Er hat nämlich in seinem Schrei- ben vom 9. Januar 2019 ausgeführt, der Ansicht von „Obergerichten wie z.B. des LG Frankfurt“, (in der oben zitierten Entscheidung vom 15. April 2015 - 2-09 T 335/14, ZWE 2015, 284), dass die Werte mehrerer Kläger zu addieren 13 14 - 8 - seien, sei nicht zu folgen; gleichwohl hat er den Wert der Einheit der Klägerin zu 2 mit 20.000 € und den der Wohnung des am Beschwerdeverfahren vor dem Senat nicht mehr beteiligten Klägers zu 3 mit 10.000 € angeben. Die Angabe zu dem - hier zu berücksichtigenden - Wert der Wohnung der Klägerin zu 2 hat der Kläger zu 1 nicht näher erläutert. Zu der Größe, dem Zustand und der Ausstat- tung der Wohnung finden sich in seinen Schreiben, mit welchen er die Gegen- standsfestsetzung durch den Senat angreift, keinerlei Angaben. Auch hier bleibt offen, zu welchem Preis die Wohnung erworben wurde. dd) Eine Schätzung kann und darf nur vorgenommen werden, wenn und soweit die festgestellten Umstände hierfür eine genügende Grundlage abgeben. Sie hat zu unterbleiben, wenn - wie hier - greifbare Anhaltspunkte fehlen (st. Rspr., z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02, MDR 2004, 960; Urteil vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 15 - 9 - 410). Mangels ausreichender Darlegung geeigneter Schätzungsgrundlagen kann nicht festgestellt werden, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat die Obergrenze des § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG überschreitet. Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Brilon, Entscheidung vom 04.04.2016 - 10a C 5/14 - LG Dortmund, Entscheidung vom 28.02.2017 - 1 S 178/16 -