Beschluss
XII ZB 530/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei im Ausland geborenen Kindern bestimmt Art.19 Abs.1 EGBGB das anzuwendende Abstammungsrecht; der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Entscheidung kann deutsches Recht zur Folge haben.
• Eine ausländische Geburtsurkunde ist keine anerkennungsfähige Entscheidung i.S.d. §108 FamFG und hindert die Berichtigung eines inländischen Geburtenregisters nicht.
• Bei Leihmutterschaft mit dem von vornherein geplanten und verwirklichten unmittelbaren Rückzug des Kindes nach Deutschland ist von keinem gewöhnlichen Aufenthalt in dem Geburtsstaat auszugehen; deutsches Recht ist anzuwenden und kann zur Eintragung der Leihmutter als rechtliche Mutter führen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Geburtenregisters bei im Ausland durch Leihmutterschaft geborenen Kind • Bei im Ausland geborenen Kindern bestimmt Art.19 Abs.1 EGBGB das anzuwendende Abstammungsrecht; der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Entscheidung kann deutsches Recht zur Folge haben. • Eine ausländische Geburtsurkunde ist keine anerkennungsfähige Entscheidung i.S.d. §108 FamFG und hindert die Berichtigung eines inländischen Geburtenregisters nicht. • Bei Leihmutterschaft mit dem von vornherein geplanten und verwirklichten unmittelbaren Rückzug des Kindes nach Deutschland ist von keinem gewöhnlichen Aufenthalt in dem Geburtsstaat auszugehen; deutsches Recht ist anzuwenden und kann zur Eintragung der Leihmutter als rechtliche Mutter führen. Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit ließen in der Ukraine eine Eizelle der Ehefrau mit Sperma des Ehemanns in eine ukrainische Leihmutter einsetzen. Die Leihmutter gebar das Kind in Kiew; der Ehemann hatte vor der Geburt die Vaterschaft anerkannt und Sorgeerklärungen nach §1626a BGB abgegeben. Das ukrainische Standesamt trug die Ehegatten als Eltern in die ukrainische Geburtsurkunde ein. Nach Rückkehr nach Deutschland wurde die Auslandsgeburt zunächst beurkundet; später stellte das Standesamt fest, dass es sich um Leihmutterschaft handelte. Die Standesamtsaufsicht beantragte die Berichtigung des inländischen Geburtenregisters zugunsten der Eintragung der Leihmutter als Mutter; Amtsgericht und Oberlandesgericht folgten dem. Die Ehegatten wehrten sich mit Rechtsbeschwerde beim BGH. • Anwendbares Kollisionsrecht: Nach Art.19 Abs.1 EGBGB ist für die Abstammung grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; daneben kommen das Heimatrecht eines Elternteils oder das Ehewirkungsstatut in Betracht. • Anerkennung ausländischer Personenstandseintragungen: Die Eintragung des ukrainischen Standesamts und die ausgestellte Geburtsurkunde sind keine anerkennungsfähigen Entscheidungen im Sinne von §108 FamFG; sie begründen daher keinen Vorrang vor einer Berichtigung nach §§47,48 PStG. • Wandelbarkeit der Anknüpfung: Die Anknüpfung nach Art.19 Abs.1 Satz1 EGBGB ist wandelbar; für das Aufenthaltsstatut kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung an. • Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts: Bei Neugeborenen ist auf die Bezugspersonen abzustellen; der gewöhnliche Aufenthalt erfordert eine gewisse Dauer und nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt. • Sachverhaltliche Anwendung: Alle Beteiligten beabsichtigten von Anfang an, dass das Kind zeitnah nach Deutschland ausgeführt und dort dauerhaft beim Ehepaar leben sollte; dieser Plan wurde umgesetzt, sodass das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine begründete. • Rechtsfolgen: Da deutsches Recht anzuwenden ist, kann die Ehefrau nach §1591 BGB nicht als rechtliche Mutter gelten; hingegen ist die Leihmutter als rechtliche Mutter einzutragen, weil nur deutsches Recht eine Abstammungszuordnung zur Leihmutter zulässt. • Verweis auf weitere Rechtsbehelfe: Für die gewünschten rechtlichen Wirkungen zugunsten der Wunscheltern bleibt der Weg der Adoption offen. Die Rechtsbeschwerde der Ehegatten ist erfolglos geblieben; der Eintrag im deutschen Geburtenregister ist zu Gunsten der Leihmutter zu berichtigen. Der BGH bestätigt, dass deutsches Kollisionsrecht (Art.19 Abs.1 EGBGB) anzuwenden ist, weil das Kind nach der geburtsplanmäßigen und tatsächlich vollzogenen Rückkehr der Eltern nach Deutschland dort den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die ausländische Geburtsurkunde steht der Berichtigung nicht entgegen, da sie keine anerkennungsfähige Entscheidungswirkung im Sinne des §108 FamFG entfaltet. Den Wunscheltern bleibt für die Erlangung der elterlichen Rechtsstellung der Weg der Adoption offen; die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind den Beteiligten zu 1 und 2 aufzuerlegen.