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Beschluss

XII ZB 320/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bloßer Eintrag in ein ausländisches Personenstandsregister und die Ausstellung einer Geburtsurkunde sind grundsätzlich keine im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG verfahrensrechtlich anzuerkennende Entscheidung. • Nur ausländische Behördenakte, die in ihrer Funktion und Wirkung einer deutschen Gerichtsentscheidung entsprechen, kommen für die automatische Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG in Betracht. • Bei der kollisionsrechtlichen Prüfung der Abstammung ist nach Art. 19 EGBGB vorrangig das Aufenthaltsstatut, das Heimatrecht der Eltern oder – bei verheirateter Mutter – das Ehewirkungsstatut zu prüfen; bei unklarer Abstammung sind tatsächliche Umstände zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. • Wenn die rechtliche Abstammung weder abschließend feststeht noch die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, sind alle beteiligten Personen, insbesondere eine Leihmutter, in das Verfahren einzubeziehen, und das Gericht hat die maßgeblichen Feststellungen nachzuholen.
Entscheidungsgründe
Keine automatische Anerkennung ausländischer Personenstandseinträge als Entscheidungen nach §108 FamFG • Ein bloßer Eintrag in ein ausländisches Personenstandsregister und die Ausstellung einer Geburtsurkunde sind grundsätzlich keine im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG verfahrensrechtlich anzuerkennende Entscheidung. • Nur ausländische Behördenakte, die in ihrer Funktion und Wirkung einer deutschen Gerichtsentscheidung entsprechen, kommen für die automatische Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG in Betracht. • Bei der kollisionsrechtlichen Prüfung der Abstammung ist nach Art. 19 EGBGB vorrangig das Aufenthaltsstatut, das Heimatrecht der Eltern oder – bei verheirateter Mutter – das Ehewirkungsstatut zu prüfen; bei unklarer Abstammung sind tatsächliche Umstände zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. • Wenn die rechtliche Abstammung weder abschließend feststeht noch die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, sind alle beteiligten Personen, insbesondere eine Leihmutter, in das Verfahren einzubeziehen, und das Gericht hat die maßgeblichen Feststellungen nachzuholen. Deutsche Antragsteller (Beteiligte zu 1 und 2) begehren die Nachbeurkundung der im Mai 2015 in der Ukraine geborenen Leihmutterschaftsgeburt ihres Kindes. Drei Tage nach der Geburt erklärte die Leihmutter vor einer ukrainischen Notarin, die Antragsteller seien die genetischen Eltern und stimme der Eintragung zu; das ukrainische Standesamt trug die Antragsteller als alleinige Eltern ein und stellte eine Geburtsurkunde aus. Der Vater erklärte vor der deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaftsanerkennung. Die Antragsteller reisten mit dem Kind nach Deutschland und beantragten die Nachbeurkundung beim deutschen Standesamt. Das Standesamt lehnte ab; das Amtsgericht wies den Antrag zurück, das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Standesamts beim BGH. • Die Rechtsbeschwerde des Standesamts hatte Erfolg; das Oberlandesgericht hatte den ukrainischen Eintrag und die Geburtsurkunde als anzuerkennende Entscheidung nach § 108 Abs. 1 FamFG eingestuft, dies hält aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand. • § 108 Abs. 1 FamFG erfasst regelmäßig Entscheidungen ausländischer Gerichte; Behördenakte sind nur anzuerkennen, wenn sie in Funktion und Wirkung deutschen Gerichtsentscheidungen entsprechen. • Eine bloße Registrierung in einem Personenstandsregister und die Ausstellung einer Geburtsurkunde besitzen nicht die konstitutive, gerichtsähnliche Wirkung, die eine verfahrensrechtliche Anerkennung rechtfertigen würde; Personenstandseintragungen können berichtigt werden und haben primär Beweisfunktion. • Die Auffassung des Oberlandesgerichts, auch behördliche Beurkundungen könnten wegen materieller Wirkungen grundsätzlich anzuerkennen sein, überspannt § 108 FamFG; die Anerkennung setzt ein der deutschen Gerichtsentscheidung vergleichbares rechtliches Wirkungsprofil voraus. • Da das OLG auf Grundlage der Anerkennungsfähigkeit des ukrainischen Eintrags keine abschließenden kollisionsrechtlichen Feststellungen zur Abstammung getroffen hat, ist die rechtliche Abstammung des Kindes derzeit nicht abschließend zu beurteilen. • Nach Art. 19 EGBGB sind für die kollisionsrechtliche Bestimmung der Abstammung Aufenthaltsstatut, Heimatrecht der Eltern und gegebenenfalls das Ehewirkungsstatut gleichwertige Anknüpfungen; bei unklarer Lage ist der gewöhnliche Aufenthalt anhand tatsächlicher Umstände, insbesondere der Bezugspersonen, zu ermitteln. • Das OLG muss die Verfahrensbeteiligung der Leihmutter nachholen und die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung unter Berücksichtigung von § 1594 Abs. 2 BGB klären, bevor abschließend über die Eintragung entschieden werden kann. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 22.05.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das OLG zurückverwiesen. Die Eintragung der Antragsteller als Eltern aufgrund des ukrainischen Personenstandseintrags und der dortigen Geburtsurkunde ist nicht als verfahrensrechtlich anzuerkennende Entscheidung nach § 108 Abs. 1 FamFG zu qualifizieren. Es ist daher eine kollisionsrechtliche Klärung der Abstammung vorzunehmen; hierzu hat das OLG die Beteiligung der Leihmutter nachzuholen und die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung zu prüfen. Das Verfahren ist insoweit aufzuarbeiten, bevor über die Nachbeurkundung entschieden werden kann; auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das OLG erneut zu entscheiden.