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Entscheidung

VII ZB 67/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200319BVIIZB67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200319BVIIZB67.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 67/18 vom 20. März 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, damit der Bundesgerichtshof die Frage klärt, ob der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 788 Abs. 2 ZPO von der Zahlung eines Vorschusses von je 3,50 € für die Zustellung der Anhörung des Schuldners im Kostenfest- setzungsverfahren und des Kostenfestsetzungsbeschlusses ab- hängig gemacht werden darf. Die Gläubigerin und Kostenschuldnerin hat die Vorschussanforde- rung nicht mit dem spezielleren Rechtsbehelf nach § 67 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 1 Abs. 5 GKG angegriffen mit der Folge, dass die aufgeworfene Frage im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2011 - VIII ZB 22/10 Rn. 9, NJW-RR 2012, 311). - 3 - Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO). Gegenstandswert: 463,81 € Pamp Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 19.10.2018 - 66 M 577/18 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -