Entscheidung
XII ZB 311/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130319BXIIZB311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130319BXIIZB311.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 311/18 vom 13. März 2019 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Dem Antragsteller wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er einen weiteren Zugewinnausgleich von 5.027,29 € (insgesamt also 8.643,48 €) verlangt, und Rechtsanwalt Dr. beigeordnet. Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewie- sen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat nur in eingeschränktem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Streitpunkt der Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im An- fangsvermögen der Ehegatten, wegen dessen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist im angefochtenen Beschluss zu Guns- ten des Antragstellers als Rechtsbeschwerdeführer entschieden worden. Die Streitfrage erlangt aber insoweit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Bedeu- tung, als das Oberlandesgericht zugleich die während der Ehe erfolgte Darle- henstilgung - im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers - hälftig geteilt und so- dann als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beider Ehegatten berücksichtigt hat. Insoweit und wegen eines Berechnungsfehlers bei der Indexierung des An- 1 2 - 3 - fangsvermögens der Antragsgegnerin hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussicht, welche wegen weiterer Streitpunkte zu verneinen ist. Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Karlsruhe-Durlach, Entscheidung vom 18.07.2017 - 3 F 166/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2018 - 2 UF 152/17 -