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Entscheidung

IV ZR 30/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070319BIVZR30
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070319BIVZR30.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 30/18 vom 7. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 7. März 2019 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den erkennen- den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit wird als u n- zulässig verworfen. Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Senats- beschluss vom 23. Januar 2019 werden zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat ist in der eingangs genannten regulären Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers berufen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Der Kläger trägt keine Befangen- heitsgründe vor, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Richter beziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1). 2. Die weiterhin als Gegenvorstellungen zu behandelnden Einga- ben sind jedenfalls unbegründet; sie geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 23. Januar 2019. 1 2 - 3 - 3. Weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 33 O 269/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.01.2018 - 4 U 12/15 - 3