Leitsatz
I ZR 254/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR254
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR254.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 254/16 Verkündet am: 7. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Knochenzement III UWG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; EU-Grundrechtecharta Art. 11 Abs. 1 Satz 1 a) Die Zulässigkeit einer in Bezug auf konkrete Produkte eines Mitbewerbers erhobe- nen Behauptung, diese seien unter widerrechtlicher Verwendung von Rezepturen und Betriebsgeheimnissen entwickelt und hergestellt worden, bestimmt sich nach den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG aufgestellten Maßstäben. b) Danach erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wett- bewerbers einen Mitbewerber herabsetzt, eine Gesamtwürdigung, die die Um- stände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ih- ren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismög- lichkeiten des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeb- lich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtspositionen einzubeziehen. c) Ein Wettbewerber kann ein schutzwürdiges Interesse an der Information seiner potentiellen Kunden haben, dass ein Mitbewerber seine Marktstellung in der Ver- gangenheit nicht durch eigene Leistung, sondern durch eine obergerichtlich fest- gestellte widerrechtliche Verwertung von dem Wettbewerber zustehenden Be- triebsgeheimnissen erlangt hat. BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 254/16 - OLG Hamburg LG Hamburg ECLI:DE:BGH:2019:070319UIZR254.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des Hanseati- schen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 23. No- vember 2016 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 12. November 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Vertriebs von Kno- chenzementen. Die zum H.-Konzern gehörende Beklagte stellte zunächst Kno- chenzemente für die Klägerin her. Zum August 2005 kündigte sie die Zusam- menarbeit mit der Klägerin und vertrieb seitdem eigene Knochenzemente unter der Bezeichnung "P.". Die Klägerin verkaufte im Anschluss an die Kündigung der Beklagten bis zum Jahr 2014 eigene Knochenzemente, die sie unter der Bezeichnung "R.", 1 2 - 3 - "B." und "O." vertrieb. Die Einstellung des Vertriebs dieser Produkte im Jahr 2014 beruhte darauf, dass die Beklagte die Klägerin und weitere mit dieser ver- bundene Unternehmen erfolgreich wegen der Verletzung von Betriebsgeheim- nissen gerichtlich in Anspruch genommen hatte. In der Berufungsinstanz dieses Vorprozesses ist es der Klägerin durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 (6 U 15/13) verboten worden, ihre Knochenzemente unter Verwertung von Spezifikationen bestimmter Inhaltsstoffe, die das Ober- landesgericht Frankfurt am Main als Betriebsgeheimnisse der Beklagten ange- sehen hat, herzustellen und zu vertreiben. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in diesem Vorprozess ist rechtskräftig geworden. Seit Sep- tember 2014 vertreibt die Klägerin vom Unternehmen Z. hergestellte "H. "- Knochenzemente. Am 21. August 2014 veröffentlichte die Beklagte die folgende Pressemit- teilung: 3 - 4 - - 5 - Die Klägerin beanstandet die in der Pressemitteilung enthaltenen Behaup- tungen der widerrechtlichen Verwendung von Betriebsgeheimnissen des H.- Konzerns als unlautere Herabsetzung. Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ord- nungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett- bewerbs über das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014, Az. 6 U 15/13, zu berichten, wenn und soweit als Grund für das Verbot angegeben wird, die Klägerin habe "(B)ei der Entwicklung und Herstellung des Knochenzementportfolios [...] widerrechtlich Betriebsgeheimnisse von H. verwendet" und/oder "Teile der H. gehörenden Rezepturen widerrechtlich zu Herstellung eige- nen Knochenzements verwendet", wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom 21. August 2014 geschehen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be- rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren An- trag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Klage als unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen vergleichenden Werbung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5, § 8 UWG be- gründet angesehen und dazu ausgeführt: 4 5 6 7 8 - 6 - Die Beklagte habe mit der Behauptung der widerrechtlichen Verwendung von Betriebsgeheimnissen des H.-Konzerns bei der Herstellung des eigenen Knochenzements die Waren und geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin in unlauterer Weise herabgesetzt. Der mit der Pressemitteilung gegenüber den gewerblichen Abnehmern von Knochenzement, also Ärzten und Kliniken sowie sonstigen gewerblichen Kunden der Parteien, erhobene Vorwurf eines gericht- lich festgestellten unrechtmäßigen Verhaltens in Form der unbefugten Verwer- tung von Betriebsgeheimnissen durch die Klägerin und der damit verbundene Hinweis, dieser sei die Herstellung und der Vertrieb von Knochenzementen un- ter Verwendung bestimmter Rezepturen mit sofortiger Wirkung untersagt wor- den, seien geeignet, die Klägerin in den Augen ihrer (auch potentiellen) Kunden in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen und somit die der Klägerin durch ihre Kunden entgegengebrachte Wertschätzung zu verringern. Es sei auch kein überwiegendes Interesse der Beklagten erkennbar, den angesprochenen Verkehr über den vorläufigen Ausgang des unter anderem mit der Klägerin geführten Rechtsstreits und hierbei insbesondere über den Inhalt des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu informieren. Der an- gesprochene Verkehr erhalte durch die beanstandeten Angaben in der Pres- semitteilung keine für seine Nachfrageentscheidung maßgebliche Information. Der Hinweis, die in der Pressemitteilung bezeichneten Produkte der Klägerin seien nach den Feststellungen eines Gerichts unter widerrechtlicher Verwen- dung von Betriebsgeheimnissen der Beklagten hergestellt worden, sei weder erforderlich, um die angesprochenen Verkehrskreise vor von den genannten Produkten eventuell ausgehenden Gefahren zu warnen oder zu schützen, noch für die Nachfrageentscheidung nach diesen Produkten von Bedeutung. Der an- gesprochene Verkehr könne allenfalls daran interessiert sein zu erfahren, ob er die Produkte noch beziehen könne. Die Beklagte habe zwar ein maßgebliches Interesse daran, die gegen die Klägerin ergangene gerichtliche Entscheidung 9 10 - 7 - auch durchzusetzen. Hierfür könne sie sich jedoch der dafür rechtlich vorgese- henen Mittel der Zwangsvollstreckung bedienen. Dagegen sei sie nicht darauf angewiesen, die angesprochenen Verkehrskreise über die Gründe des vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgesprochenen Verbots zu informieren. B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. Die angegriffenen Behauptungen in der Pressemittei- lung der Beklagten stellen keine unlautere Herabsetzung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar. I. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich der im Streitfall zu prüfende Verbotstatbestand aus § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ergibt. 1. Die das Unionsrecht umsetzende Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist vorrangig vor der Vorschrift des § 4 Nr. 1 UWG (§ 4 Nr. 7 UWG aF) anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 17 = WRP 2012, 77 - Coaching-Newsletter; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 219/13, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 18; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 37 = WRP 2016, 843 - Im Immobilien- sumpf). a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Pressemit- teilung als vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG anzusehen ist. Vergleichende Werbung ist nach dieser Bestimmung jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. Aus Art. 4 Buchst. b der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vormals Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 11 12 13 14 15 - 8 - 97/55/EG) folgt zudem, dass für den Verkehr erkennbar sein muss, dass die verglichenen konkurrierenden Produkte einen hinreichenden Grad an Aus- tauschbarkeit aufweisen. Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt daher zwingend einen Vergleich der von konkreten Wettbewerbern angebote- nen, hinreichend austauschbaren Produkte voraus (BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 18 - Coaching-Newsletter, mwN). b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte stellt in der bean- standeten Pressemitteilung ihre eigenen Knochenzementprodukte denen der Klägerin gegenüber und benennt sowohl ihren Wettbewerber als auch die aus- tauschbaren Produkte namentlich. 2. Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung ein, im Streitfall liege eine rein unternehmensbezogene Werbung vor, die bereits gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG generell unzulässig sei, so dass der Tatbestand der Herabsetzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG nicht anwendbar sei. a) Es ist allerdings streitig, wie eine Werbung zu beurteilen ist, die keine Aussagen über die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen eines Mit- bewerbers, sondern nur Aussagen über dessen geschäftlichen oder persönli- chen Verhältnisse enthält. Es wird vertreten, dass solche rein unternehmensbe- zogene oder persönliche vergleichende Werbung zwar von § 6 Abs. 1 UWG erfasst wird, sie aber stets gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter ist, weil keine Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen verglichen werden (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 6 Rn. 16; Groß- komm.UWG/Glöckner, 2. Aufl., § 6 Rn. 348 ff.; Gloy/Bruhn, GRUR 1998, 226, 233, 237; Menke, WRP 1998, 811, 825; Scherer, GRUR 2012, 545, 550). Ande- re wollen in diesen Fällen den Tatbestand des § 6 Abs. 1 UWG verneinen (Sack in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 6 Rn. 116; Plassmann, GRUR 1996, 377, 379; Tilmann, GRUR 1997, 790, 795) oder den Katalog gemäß § 6 Abs. 2 UWG 16 17 18 - 9 - entweder gar nicht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vor- schriften, BT-Drucks. 14/2959, S. 10 = WRP 2000, 555, 559; Tilmann, GRUR 1999, 546, 547; Berlit, BB 2000, 1305, 1306; Kießling/Kling, WRP 2002, 615, 625) oder nur nach einem teleologisch reduzierten Maßstab anwenden (Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 6 Rn. 38 mwN; MünchKomm.UWG/Menke, 2. Aufl., § 6 Rn. 147; Ohly/Spence, GRUR-Int. 1999, 681, 686; Faßbender EuZW 2005, 42, 43; Sack, WRP 2008, 170, 175). b) Auf diese Kontroverse kommt es allerdings nicht an, wenn sich der Vergleich nicht allein auf unternehmensbezogene oder persönliche Eigenschaf- ten des Mitbewerbers bezieht, sondern, wie nicht selten, zumindest mittelbar auch Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen betroffen sind (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 6 Rn. 38; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 6 Rn. 17; MünchKomm.UWG/Menke aaO § 6 Rn. 145; Scherer, WRP 2012, 545, 549). Insoweit ist ausgehend vom Zweck der Richtlinie 2006/114/EG, durch die grundsätzliche Zulassung vergleichender Werbung für die Marktge- genseite die Markttransparenz zu fördern, kein enger Maßstab anzulegen (vgl. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie). In Zweifelsfällen ist entscheidend, ob der angesprochene Verkehr aus den verglichenen Umständen eine für seine Kau- fentscheidung nützliche Information entnehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 134/07, GRUR 2010, 161 Rn. 27 = WRP 2010, 252 - Gib mal Zeitung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 6 Rn. 17; Scherer, WRP 2012, 545, 549 f.). c) Im Streitfall geht es nicht um eine rein unternehmensbezogene Wer- bung. Die Beklagte hat in der beanstandeten Pressemitteilung vielmehr auf konkret genannte Knochenzement-Produkte der Klägerin bezogen die Behaup- tung aufgestellt, diese seien unter widerrechtlicher Verwendung von Rezeptu- 19 20 - 10 - ren und Betriebsgeheimnissen der Beklagten entwickelt und hergestellt worden. Angesprochen ist dabei mittelbar die Leistungsfähigkeit und Fachkompetenz des Personals der Klägerin und damit ein Gesichtspunkt, der notwendigerweise Einfluss auf die Qualität ihrer Produkte hat (vgl. auch Scherer, GRUR 2012, 545, 549). Für den durchschnittlichen Bezieher solcher Produkte wird es regel- mäßig von Interesse sein, ob ein Anbieter seine Marktstellung durch eigene Leistung bei der Entwicklung eines bestimmten Produkts oder aber durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Mitbewerbers erreicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 160/16, GRUR 2018, 541 Rn. 42 = WRP 2018, 429 - Knochenzement II). Entgegen der Ansicht der Revisionserwi- derung ist es deshalb für die Beurteilung des Streitfalls auch ohne Bedeutung, ob die Klägerin ihre in der Pressemitteilung der Beklagten vom 21. August 2014 genannten Produkte aktuell noch vertreibt oder ihren Vertrieb inzwischen auf andere Produkte umgestellt hat. II. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Waren und geschäftlichen Verhältnis- se der Klägerin im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter herabgesetzt. 1. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verun- glimpft. Eine Herabsetzung im Sinne dieser Bestimmung setzt mehr voraus als die einem kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung der Vorteile und Nachteile der verglichenen Produkte. Maßgeblich ist, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt. Herabset- zend im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu 21 22 23 - 11 - den mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfäl- lig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (BGH, GRUR 2010, 161 Rn. 16 - Gib mal Zeitung, mwN). Maßgeblich für die Beurteilung ist der Ge- samtzusammenhang der angegriffenen Behauptung (BGH, Urteil vom 20. Sep- tember 2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 = WRP 2008, 666 Rn. 18 - Saug- einlagen). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann auf die Grundsätze zur unlauteren pauschalen Herabsetzung ungenannter Mitbewerber gemäß § 4 Nr. 1 UWG (§ 4 Nr. 7 UWG aF) zurückgegriffen werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 162 Rn. 16 - Gib mal Zeitung, mwN). Danach erfordert die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber herab- setzt, eine Gesamtwürdigung, die die Umstände des Einzelfalls wie insbeson- dere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeiten des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt (BGH, GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19 mwN). Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und ver- ständigen Adressaten der Werbung an (BGH, GRUR 2010, 162 Rn. 20 - Gib mal Zeitung; GRUR-RR 2016, 410 Rn. 19). In die Gesamtwürdigung sind be- troffene Grundrechtspositionen einzubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 26 ff. - Coaching-Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobilien- sumpf; BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versor- gungsweg II). 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der angegriffenen Behaup- tung der widerrechtlichen Verwendung von Betriebsgeheimnissen des H.-Kon- zerns bei der Herstellung des eigenen Knochenzements habe die Beklagte die Waren und geschäftlichen Verhältnisse der Klägerin in unlauterer Weise herab- gesetzt. Der mit der Pressemitteilung gegenüber den gewerblichen Abnehmern von Knochenzement, also Ärzten und Kliniken sowie sonstige gewerbliche 24 - 12 - Kunden der Parteien erhobene Vorwurf eines gerichtlich festgestellten un- rechtmäßigen Verhaltens, nämlich der unbefugten Verwertung von Betriebsge- heimnissen durch die Klägerin, verbunden mit dem Hinweis, der Klägerin sei mit sofortiger Wirkung die Herstellung und der Vertrieb von Knochenzementen un- ter Verwendung bestimmter Rezepturen (der Beklagten) untersagt worden, sei geeignet, die Klägerin in den Augen ihrer (auch potentiellen) Kunden in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen und somit die der Klägerin durch ihre Kunden entgegengebrachte Wertschätzung zu verringern. Besonders schwer wiege, dass die Beklagte sich für diese Herabsetzung auf ein neutrales Wertur- teil in Form einer obergerichtlichen Entscheidung berufe. Dass die Pressemitteilung die Urteilsgründe der Entscheidung des Ober- landesgerichts Frankfurt am Main inhaltlich zutreffend wiedergebe, rechtfertige für sich genommen nicht die angegriffene Information. Ein die entgegenstehen- den Interessen der Klägerin überwiegendes Interesse der Beklagten, den ange- sprochenen Verkehr über den vorläufigen Ausgang des unter anderem mit der Klägerin geführten Rechtsstreits und hierbei insbesondere über den Inhalt des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu informieren, sei nicht er- kennbar. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht könne das Anprangern oder Herab- würdigen einer fremden Leistung nur gebilligt werden, wenn ein sachlich be- rechtigtes Informationsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise gerade an der jeweiligen Information im Hinblick auf eine künftige Nachfrageentscheidung bestehe. Im Streitfall erhalte der angesprochene Verkehr jedoch durch die be- anstandeten Angaben in der Pressemitteilung keine für seine Nachfrageent- scheidung maßgebliche Information. 3. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Re- vision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die in der Pressemitteilung aufgestellte Behauptung einer widerrechtlichen Verwen- dung von Betriebsgeheimnissen des H.-Konzerns bei der Herstellung des eige- 25 26 - 13 - nen Knochenzements überschreite die Grenze zu einer lauterkeitsrechtlich nicht hinnehmbaren Herabsetzung. a) Das Berufungsgericht hat keine besonderen Umstände festgestellt, die die in der Pressemitteilung gemachten Äußerungen der Beklagten als unange- messen abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen. Es hat insoweit nicht hinreichend beachtet, dass bei der Prüfung einer unlauteren Herabset- zung eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist, die die Umstände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass und den Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, in den Blick nimmt. aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Form der Pres- semitteilung und der in ihr enthaltenen Äußerungen die Annahme einer unan- gemessenen Herabsetzung rechtfertigt. Entsprechendes ist auch nicht ersicht- lich. Die Pressemitteilung beschränkte sich auf die in sachlichem Ton gehaltene Mitteilung von unstreitig zutreffenden Umständen und verzichtete auf pauschal abwertende oder abfällige Äußerungen über die Klägerin und deren Produkte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht es nicht für, sondern gegen die Annahme einer unlauteren Herabsetzung, dass die Beklagte zur Begrün- dung ihrer Behauptung einer widerrechtlichen Verwendung von Betriebsge- heimnissen auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen hat. Durch diese auch nach den Feststellungen des Berufungsge- richts inhaltlich zutreffende Bezugnahme hat die Beklagte gerade kein pauscha- les eigenes negatives Werturteil über das wettbewerbliche Verhalten der Kläge- rin abgegeben, sondern die Beurteilung eines staatlichen Obergerichts wieder- gegeben und dem angesprochenen Verkehr damit eine in besonderem Maße sachbezogene und nachprüfbare Grundlage für eine sachgerechte, informierte Nachfrageentscheidung mitgeteilt. 27 28 29 - 14 - bb) Das Berufungsgericht hat ferner nicht hinreichend berücksichtigt, dass mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 ein zeitnaher konkreter Anlass für die in der Pressemitteilung mitgeteilten Umstände bestand und die Beklagte als von der widerrechtlichen Verwertung von Betriebsgeheimnissen unmittelbar in ihrer wettbewerblichen Stellung Be- troffene ein besonderes Interesse an der Information potentieller Nachfrager über diesen Umstand hatte. b) Dem Berufungsgericht kann ferner nicht in seiner Einschätzung gefolgt werden, der angesprochene Verkehr erhalte im Streitfall durch die beanstande- ten Angaben in der Pressemitteilung keine für seine Nachfrageentscheidung maßgebliche Information. aa) Das Berufungsgericht hat allerdings im rechtlichen Ausgangspunkt zu- treffend geprüft, ob die angegriffenen Äußerungen für die Nachfrageentschei- dung des angesprochenen Verkehrs erheblich sind. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelung über die vergleichende Werbung gemäß § 6 UWG ist es im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung von Bedeutung, ob die Äußerung für den legitimen Zweck des Vergleichs, das heißt die Unterrichtung der Adressaten der Werbung über die Vorteile des eige- nen Angebots und damit die Verbesserung der Markttransparenz, erforderlich oder immerhin nützlich ist. Es kommt mithin auch darauf an, ob und inwieweit der angesprochene Verkehr die betreffende Information für eine sachgerechte, informierte Nachfrageentscheidung benötigt (Köhler in Köhler/Bornkamm/ Feddersen aaO § 6 Rn. 170; vgl. zur Maßgeblichkeit des Verbraucherinteresses an einer Marktransparenz auch BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 89/99, GRUR 2002, 72, 74 [juris Rn. 33] = WRP 2001, 1441 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; EuGH, Urteil vom 8. April 2003 - C-44/01, Slg. I-2003, 3095 = GRUR 2003, 533 Rn. 50 - Pippig Augenoptik; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 6 30 31 32 - 15 - Rn. 68; Koos in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 249; Groß- komm.UWG/Glöckner aaO § 6 Rn. 528). bb) Die vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht vorgenommene Beurtei- lung der tatsächlichen Umstände des Streitfalls hält einer Überprüfung dagegen nicht stand. (1) Die Einschätzung, ob eine Information geeignet ist, geschäftliche Ent- scheidungen der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen, liegt aller- dings auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 29 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). Die vom Tatrichter in dieser Hinsicht getroffenen Fest- stellungen sind in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Ge- richt bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14, GRUR 2017, 418 Rn. 13 = WRP 2017, 422 - Optiker-Qualität; BGH, GRUR 2018, 541 Rn. 40 - Knochenzement II). Ein solcher Fehler ist dem Berufungsgericht hier aber unterlaufen. (2) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der angesprochene Verkehr er- halte im Streitfall durch die beanstandeten Angaben in der Pressemitteilung keine für seine Nachfrageentscheidung maßgebliche Information. Der Hinweis, die in der Pressemitteilung bezeichneten Produkte der Klägerin seien nach den Feststellungen eines Gerichts unter widerrechtlicher Verwendung von Betriebs- geheimnissen der Beklagten hergestellt worden, sei weder erforderlich, um die angesprochenen Verkehrskreise vor eventuellen Gefahren zu warnen oder zu schützen, die von den genannten Produkten ausgehen könnten, noch sei dies 33 34 35 - 16 - für eine Nachfrageentscheidung - auch nach jenen Produkten - von Bedeutung. Der angesprochene Verkehr könne allenfalls daran interessiert sein zu erfah- ren, ob er die genannten Produkte noch beziehen könne. Nicht die Mitteilung über das Vertriebsverbot, sondern diejenige über die dem Verbot zugrunde lie- gende tatsächliche und rechtliche Wertung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main, die für die Nachfrageentscheidung der Kunden, der sich an der Produkt- qualität und dem Preisgefüge orientiere, objektiv ohne Belang sei, sei aber Ge- genstand des Angriffs der Klägerin. (3) Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt, dass die mit der Pressemitteilung angesprochenen potentiellen Kunden der Klägerin nach der Lebenserfahrung nicht allein an der Lieferbarkeit der genann- ten Produkte der Klägerin interessiert sein werden. Maßgeblich für eine infor- mierte Nachfrageentscheidung zumal in Bezug auf die hier in Rede stehenden, komplex herzustellenden und wegen ihres Einsatzes auf dem Gebiet der Medi- zin besonders sicherheitssensiblen Produkte ist vielmehr auch die eigene Leis- tungsfähigkeit des Anbieters. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben unter B I 2 c), wird es für den durchschnittlichen Bezieher solcher Produkte daher regelmäßig auch von Interesse sein, ob der Anbieter seine Marktstellung durch eigene Leistung bei der Entwicklung eines bestimmten Produkts oder aber durch die Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Mitbewerbers erreicht hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 541 Rn. 42 - Knochenzement II). Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang selbst mit Recht festgestellt, dass die einem Unternehmen von seinen (potentiellen) Kunden entgegengebrachte Wertschät- zung maßgeblich davon abhängt, ob es seine in der Vergangenheit vertriebe- nen Produkte unter unbefugter Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines Konkurrenten hergestellt hat. c) Soweit das Berufungsgericht außerdem angenommen hat, die Beklagte könne sich zur Durchsetzung der gegen die Klägerin ergangenen Gerichtsent- 36 37 - 17 - scheidung der dafür rechtlich vorgesehenen Mittel der Zwangsvollstreckung bedienen und sei daher nicht darauf angewiesen, die angesprochenen Ver- kehrskreise über die Gründe für das vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgesprochene Verbot zu informieren, hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte in der Pressemitteilung potentielle Abnehmer nicht aufgefor- dert hat, bestimmte Knochenzemente der Klägerin nicht zu erwerben und damit das vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgesprochene Vertriebsverbot durchzusetzen. Die Beklagte hat mit der angegriffenen Pressemitteilung ihre potentiellen Kunden vielmehr in sachlicher und inhaltlich zutreffender Form dar- über informiert, dass die Klägerin ihre Marktstellung beim Vertrieb der betroffe- nen Knochenzemente in der Vergangenheit nicht durch eigene Leistung, son- dern durch eine obergerichtlich festgestellte widerrechtliche Verwertung von der Beklagten zustehenden Betriebsgeheimnissen erlangt hat. Die Wahrnehmung dieses von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Äußerungsrechts wird durch die für die Beklagte bestehende Möglichkeit der Zwangsvollstre- ckung aus gerichtlichen Herstellungs- und Vertriebsverboten nicht einge- schränkt. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle- gung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. 38 - 18 - C. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststel- lungen nicht zu erwarten sind und die Sache nach den getroffenen Feststellun- gen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Be- klagten ist das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage mit der Kos- tenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2015 - 327 O 133/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2016 - 3 U 215/15 - 39