Urteil
I ZR 254/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vergleichende Werbung, die zutreffend auf ein obergerichtliches Urteil Bezug nimmt und damit sachlich die Umstände darstellt, unterliegt nicht zwingend dem Verbot der Herabsetzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG.
• Bei der Prüfung einer unlauteren Herabsetzung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die Inhalt, Form, Anlass und Verständnis des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt.
• Informationen über die rechtskräftige Feststellung der widerrechtlichen Verwertung von Betriebsgeheimnissen können für die Nachfrageentscheidung der Abnehmer insbesondere bei sicherheitssensitiven Medizinprodukten relevant und deshalb zulässig sein.
Entscheidungsgründe
Vergleichende Pressemitteilung über obergerichtliches Urteil nicht ohne Weiteres unlautere Herabsetzung • Vergleichende Werbung, die zutreffend auf ein obergerichtliches Urteil Bezug nimmt und damit sachlich die Umstände darstellt, unterliegt nicht zwingend dem Verbot der Herabsetzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. • Bei der Prüfung einer unlauteren Herabsetzung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die Inhalt, Form, Anlass und Verständnis des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. • Informationen über die rechtskräftige Feststellung der widerrechtlichen Verwertung von Betriebsgeheimnissen können für die Nachfrageentscheidung der Abnehmer insbesondere bei sicherheitssensitiven Medizinprodukten relevant und deshalb zulässig sein. Die Parteien sind Wettbewerber im Vertrieb von Knochenzementen. Die Beklagte, ehemals Herstellerin für die Klägerin, kündigte 2005 die Zusammenarbeit und vertreibt seither eigene Produkte. Die Klägerin verkaufte bis 2014 eigene Knochenzemente, stellte den Vertrieb aber ein, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ihr 2014 verboten hatte, bestimmte Rezepturen zu verwerten, die als Betriebsgeheimnisse der Beklagten galten. Am 21. August 2014 veröffentlichte die Beklagte eine Pressemitteilung, die auf das Urteil Bezug nahm und behauptete, die Klägerin habe Betriebsgeheimnisse widerrechtlich verwendet. Die Klägerin hielt diese Aussage für eine unlautere Herabsetzung und klagte auf Unterlassung der Berichterstattung in der genannten Form. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen auf und wies die Klage ab. • Anwendbarkeit: Es handelt sich um vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG, weil konkret austauschbare Produkte und ein Mitbewerber genannt wurden. • Herabsetzungsmaßstab: Eine unlautere Herabsetzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG erfordert über die negative Wirkung eines Vergleichs hinaus besondere Umstände, die ihn unangemessen abfällig machen; Prüfungsmaßstab ist der verständige Adressat und eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form, Anlass und Zusammenhang. • Beurteilung der konkreten Pressemitteilung: Die Beklagte gab in sachlichem Ton zutreffende, überprüfbare Umstände wieder und bezog sich ausdrücklich auf ein obergerichtliches Urteil; dies stellt kein pauschales negatives Werturteil dar und spricht gegen eine unzulässige Herabsetzung. • Informationsinteresse: Die Klägerin konnte nicht plausibel darlegen, dass die Mitteilung für die Nachfrageentscheidung der adressierten gewerblichen Abnehmer (Ärzte, Kliniken) ohne Bedeutung sei; gerade bei komplexen, sicherheitssensitiven Medizinprodukten ist die Herkunft der Leistungsfähigkeit des Anbieters für Abnehmer relevant. • Abwägung mit Grundrechten: Die grundrechtlich geschützte Äußerungs- und Informationsfreiheit der Beklagten ist zu berücksichtigen; die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung ersetzt nicht die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über eine gerichtlich festgestellte Rechtsverletzung zu informieren. • Rechtfolgen: Mangels Feststellung besonderer Umstände, die die Äußerung als unangemessen abwertend erscheinen lassen, liegt keine unlautere Herabsetzung vor; die Klage war daher abzuweisen. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich. Der BGH hebt den Beschluss des Berufungsgerichts auf, ändert das landgerichtliche Urteil zuungunsten der Klägerin ab und weist die Klage ab. Begründend führt der Senat aus, die Pressemitteilung stelle keine unlautere Herabsetzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar, weil sie in sachlichem Ton zutreffende und überprüfbare Feststellungen des Oberlandesgerichts wiedergebe und über einen konkreten, zeitnahen Anlass informiere. Insbesondere sei die Information für die angesprochenen gewerblichen Abnehmer hinsichtlich ihrer Nachfrageentscheidung nicht ohne Bedeutung, zumal es sich um komplexe, sicherheitssensible Medizinprodukte handele. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.