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Urteil

I ZR 225/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung der Wörter "olympiaverdächtig" und "olympiareif" in der Werbung für Sportbekleidung stellt nicht ohne Weiteres eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele i.S.d. § 3 Abs. 2 OlympSchG dar. • Ein verbotener Imagetransfer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OlympSchG setzt konkrete Umstände voraus, die eine Übertragung von mit den Schutzgegenständen verbundenen Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren bewirken. • Die Benutzung olympischer Bezeichnungen oder ähnlicher Begriffe als beschreibende Qualitätsangabe ist nach § 4 Nr. 2 OlympSchG möglich, sofern kein unzulässiger Imagetransfer oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wertschätzung vorliegt. • Bei durchschnittlicher Verkehrswahrnehmung können Begriffe wie "olympiareif" oder "olympiaverdächtig" als synonyme Qualitäts- oder Leistungszuschreibungen verstanden werden und sind deshalb nicht per se verboten.
Entscheidungsgründe
Keine unlautere Ausnutzung olympischer Bezeichnungen durch Qualitätswerbung für Sportbekleidung • Die Verwendung der Wörter "olympiaverdächtig" und "olympiareif" in der Werbung für Sportbekleidung stellt nicht ohne Weiteres eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele i.S.d. § 3 Abs. 2 OlympSchG dar. • Ein verbotener Imagetransfer nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OlympSchG setzt konkrete Umstände voraus, die eine Übertragung von mit den Schutzgegenständen verbundenen Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren bewirken. • Die Benutzung olympischer Bezeichnungen oder ähnlicher Begriffe als beschreibende Qualitätsangabe ist nach § 4 Nr. 2 OlympSchG möglich, sofern kein unzulässiger Imagetransfer oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wertschätzung vorliegt. • Bei durchschnittlicher Verkehrswahrnehmung können Begriffe wie "olympiareif" oder "olympiaverdächtig" als synonyme Qualitäts- oder Leistungszuschreibungen verstanden werden und sind deshalb nicht per se verboten. Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel und warb während der Olympischen Spiele 2016 auf ihrer Webseite mit Formulierungen wie "Olympiaverdächtig: Mit der richtigen Sport-Bekleidung eigene Rekorde brechen" und "Die tollen Sport-Shirts und Polos sind einfach olympiareif". Der Kläger, als Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees, mahnte die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen ab. Die Beklagte gab eine vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung ab; der Kläger nahm diese an, forderte aber zugleich die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.305,40 € durch Klage. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab; der Kläger legte Revision ein. Streitfrage war, ob die beanstandete Werbung einen Unterlassungsanspruch nach dem Olympia-Schutzgesetz begründet und damit die Erstattung der Abmahnkosten rechtfertigt. • Anspruchsvoraussetzung für Ersatz von Abmahnkosten ist das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (§ 3, § 5 OlympSchG; Anspruchszuständigkeit nach § 2 OlympSchG beim Nationalen Olympischen Komitee). • Zu prüfen ist insbesondere, ob die Werbung eine unmittelbare Verwechslungsgefahr oder eine unlautere Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OlympSchG begründet. Dabei ist die reklamierten Äußerung aus Sicht des durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers zu verstehen. • Das Berufungsgericht hat zu Recht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verneint; diese Rüge wird von der Revision nicht angegriffen. • Der Schutz nach § 3 Abs. 2 OlympSchG zielt auf die Verhinderung eines den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfers; es bedarf konkreter Umstände, die eine Übertragung von Güte- oder Wertvorstellungen auf die beworbenen Waren bewirken. • Begriffe wie "olympiareif" und "olympiaverdächtig" sind im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonyme für außergewöhnliche Qualität oder Leistung gebräuchlich und können produktbezogen zur Beschreibung von Eigenschaften oder Preis-Leistungs-Verhältnissen verwendet werden; eine solche Verwendung fällt nicht automatisch unter das Verbot des § 3 Abs. 2 OlympSchG. • Sachliche Nähe der beworbenen Produkte zu den Olympischen Spielen (Sportbekleidung) allein genügt nicht für einen verbotenen Imagetransfer; erforderlich sind zusätzliche, enge Bezugnahmen oder besondere Umstände, die nur offizielle Sponsoren oder vergleichbare privilegierte Anbieter rechtfertigen würden. • Bildliche Elemente (z. B. Faust mit Medaille, farbige Streifen) begründen ebenfalls keinen ausreichenden Bezug zu Olympia, solange sie nicht als spezifisch olympische Motive erkennbar sind oder vom Kläger substantiiert vorgetragen werden. • Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liegt nicht vor; die Werbung fördert vielmehr Breiten- und Amateursport und ist damit nicht geeignet, dem Ansehen der Olympischen Bewegung zu schaden. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Berufungsurteil, mit dem der Zahlungsanspruch auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die beanstandete Werbung verstößt nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz, weil weder eine unmittelbare Verwechslungsgefahr noch ein unzulässiger Imagetransfer oder eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele nach § 3 Abs. 2 OlympSchG festgestellt werden kann. Begriffe wie "olympiaverdächtig" und "olympiareif" sind als beschreibende Qualitätsangaben im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen und dürfen produktbezogen verwendet werden, soweit keine besonderen Umstände für eine Rufübertragung vorliegen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.