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Entscheidung

5 StR 665/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050319B5STR665
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050319B5STR665.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 665/18 vom 5. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Juni 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung des § 105 StPO, weil die Staatsanwaltschaft bei den Durchsuchungen zu Unrecht „Gefahr im Verzug“ angenommen habe, ist auch unzulässig. Denn die Revision trägt nicht vor, ob sich die vom Oberstaatsanwalt dokumentierte Äußerung der Eildienstrichterin vom Vortag der Durchsuchung, „derartige komplexe Vorgänge nur anhand einer Schriftlage zu entscheiden“, überhaupt auf das laufende Verfahren bezog und welche Ermittlungsmaßnah- me gegebenenfalls in Rede stand. Insoweit kann nicht beurteilt werden, ob hier eine Fallkonstellation vorgelegen hat, die jener vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 46/15, BGHSt 61, 266, 273 f., entschiedenen ent- sprach. - 3 - Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher