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Entscheidung

4 StR 2/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:280219B4STR2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:280219B4STR2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2/19 vom 28. Februar 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 17. Juli 2018 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Frei- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maßnahmen ge- mäß §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung hat keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Das Schwurgericht ist von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Der von ihm – rechtsfehlerfrei – angenommene Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB sieht jedoch einen Regelstrafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellun- gen können jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine eigene Strafzumessungsentscheidung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – kommt in dieser Konstellati- on nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 3 StR 140/10, NStZ 2010, 714). 3. Der Senat schließt aus, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Maß- nahmenausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. 4. Er verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allge- meine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Septem- ber 1994 – 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 354 Rn. 42). Denn der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung ist in Rechtskraft erwachsen, womit 3 4 5 6 7 8 - 4 - der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf des ver- suchten Totschlags weggefallen ist. Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel