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Leitsatz

IX ZR 246/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:210219UIXZR246
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:210219UIXZR246.17.0 Berichtigt durch Schreibfehlerberichtigung vom 14. März 2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 246/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 115, 116; BGB § 675f Abs. 2 Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) stellt einen Geschäftsbesorgungs- vertrag dar, der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. - 2 - InsO § 35 Abs. 2 Die Freigabe von Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit erfasst Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen. InsO § 35 Abs. 1, 2; GOZ § 10 Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten gehört zum Vermögen des Schuldners, sobald die Leistung erbracht ist und ein Gebührentatbe- stand erfüllt ist. InsO § 35 Abs. 1, 2; SGB V § 85 Abs. 4 Eine Honorarforderung eines Vertragszahnarztes gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung gehört mit Abschluss des Quartals, in dem der Vertragszahnarzt ver- tragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechenden Ab- rechnung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zum Vermögen des Schuldners. Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (Anschluss an BSGE 118, 30 Rn. 34; teilweise Aufgabe von BGHZ 167, 363 Rn. 7). BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - IX ZR 246/17 - OLG Koblenz LG Bad Kreuznach - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Röhl für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. September 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Klageforde- rung entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Zahnarzt. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte gab mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 den Betrieb der Zahnarztpraxis aus der Masse frei. Der Kläger richtete vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Girokonto bei der C. ein, das er seit der Freigabe der Zahnarztpraxis als neues Geschäftskonto nutzte. Der Beklagte forderte die C. mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 auf, das Konto zu sperren, löste das Konto später auf und ließ das am 31. Dezember 2014 bestehende Kontoguthaben in Höhe von 1 2 - 4 - 13.270,37 € auf ein für die Insolvenzmasse eingerichtetes Sonderkonto über- weisen. Das Guthaben ist auf Gutschriften in Höhe von 33.777,78 € und Abver- fügungen des Klägers in Höhe von 20.507,41 € zurückzuführen, welche die Bank ausgeführt hat. Die Gutschriften setzen sich wie folgt zusammen: 157,69 € Guthabenstand am 30. November 2014; 748,78 € Überweisung "F. " am 4. Dezember 2014; 11.457,49 € Überweisung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (fortan: KZV) am 23. Dezember 2014; 11.869,22 € Überweisung der D. GmbH (fortan: DZR) am 23. Dezember 2014; 8.544,60 € Überweisung der DZR am 29. Dezember 2014; 1.000,00 € Überweisung der KZV am 30. Dezember 2014. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Auszahlung von 12.521,59 € in An- spruch (13.270,37 € abzüglich 748,78 € aus der Überweisung "F. ). Der Be- klagte hat geltend gemacht, das Kontoguthaben stehe der Masse zu. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 11.721,59 € stattgegeben und eine - nicht mehr streitgegenständliche - Hilfsaufrechnung des Beklagten zurückge- wiesen. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat hinsichtlich der Klageforderung zugelassenen Revision erstrebt der Be- klagte eine vollständige Klageabweisung. 3 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über die Klageforderung entschieden hat. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend ge- machte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Es handle sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil das Konto- guthaben einem Sonderkonto des Schuldners gutgeschrieben worden sei. Der Beklagte sei nicht befugt gewesen, das Konto zu sperren und das Kontogutha- ben zu vereinnahmen. Die Einnahmen aus den zum Zeitpunkt der Freigabeer- klärung am 1. Dezember 2014 begründeten, jedoch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen, die im Zusammenhang mit der selbständigen Tätig- keit des Klägers standen, stünden der Masse nicht zu. Diese Vertragsverhält- nisse seien mit der Freigabeerklärung auf den Kläger übergegangen. Nach dem substantiierten und urkundlich ergänzten Vortrag des Klägers hätten die KZV und die DZR dem Beklagten die Beträge überwiesen, die bis zum Freigabezeit- punkt abrechenbar geworden seien, während die danach abrechenbaren Be- träge dem streitgegenständlichen Konto gutgeschrieben worden seien. Deshalb bestehe auch weder eine Auskunftspflicht noch bestehe ein Zurückbehaltungs- recht des Beklagten. 4 5 - 6 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch im Wege der Zahlungsklage ver- folgen kann. Ansprüche wegen einer ungerechtfertigten Bereicherung der Mas- se stellen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit dar, wenn die Bereicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477 Rn. 12). Der Kläger leitet seinen Anspruch aus einer nach Verfahrenseröffnung erfolgten Bereicherung der Masse her. 2. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB hin- sichtlich des Kontoguthabens kann mit der Begründung des Berufungsgerichts jedoch nicht bejaht werden. a) Streitgegenstand der Klage ist die Rückzahlung des auf dem Konto bei seiner Auflösung befindlichen Guthabens. Bereits der ursprüngliche Klage- antrag war auf Freigabe des Kontos gerichtet; mit Auflösung des Kontos und Gutschrift des Kontoguthabens auf einem Sonderkonto der Masse hat der Klä- ger die Klage auf Auszahlung des entsprechenden Kontoguthabens umgestellt. Die den Streitgegenstand bestimmende tatsächliche Grundlage des klägeri- schen Begehrens liegt damit in dem Verlust des Kontoguthabens, um das die Masse nach der Behauptung des Klägers ungerechtfertigt bereichert sei. b) Ob der Beklagte befugt war, das Konto zu sperren und das Kontogut- haben der Masse zuzuführen, hängt - anders als das Berufungsgericht meint - 6 7 8 9 10 - 7 - nicht davon ab, ob die Zahlungseingänge auf dem Konto aus Ansprüchen aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Klägers stammen. Soweit die Parteien darum streiten, wem die Ansprüche aus den Gutschriften auf dem Gi- rokonto und aus dem Abschlusssaldo des Girokontos zustehen, übersieht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft, dass es sich bei Ansprüchen aus einem nach Insolvenzeröffnung eingegangenen Vertragsverhältnis regelmäßig um Neuer- werb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO handelt, der in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 unter V.2.b; vom 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3). Dies gilt auch für An- sprüche aus einem Girovertrag. Anders wäre dies nur, wenn es sich beim Giro- vertrag um ein von der Freigabeerklärung des Beklagten erfasstes Vertragsver- hältnis, ein vom Kläger nach der Freigabeerklärung im Rahmen der freigegebe- nen selbständigen Tätigkeit neu begründetes Vertragsverhältnis oder sonst ein Vertragsverhältnis handelt, das - wie etwa ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO - ausschließlich das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners be- trifft. Hierzu fehlen ausreichende Feststellungen. aa) Ein Girokonto wird aufgrund eines Girovertrags geführt. Bei diesem handelt es sich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 102; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 675f Rn. 10) und damit um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1, § 675c Abs. 1 BGB). Als solcher erlischt der Girovertrag gemäß §§ 115, 116 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06, BGHZ 170, 121 Rn. 11; vom 5. März 2015 - IX ZR 164/14, WM 2015, 733 Rn. 9). Eine Weiterführung des Kontos nach Insolvenzeröffnung ist nur im Rahmen eines neuen Girovertrags möglich; dieser kann auch konkludent geschlossen werden durch beiderseitige Fortführung der Geschäftsbeziehung 11 - 8 - (FK-InsO/Wegener, 9. Aufl., § 116 Rn. 44; Jaeger/Jacoby, InsO, § 116 Rn. 115; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 115 Rn. 20a; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89, ZIP 1991, 155, 156). Erforderlich ist ein Verhalten der Parteien, aus dem sich der rechtsgeschäftliche Wille entneh- men lässt, den erloschenen Zahlungsdiensterahmenvertrag erneut abzuschlie- ßen. Ein auf diese Weise neu abgeschlossener Girovertrag kommt mit der Masse zustande, sofern ein dem Insolvenzverwalter, auf den gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenz- masse gehörende Vermögen übergegangen ist, mit einem entsprechenden Er- klärungsinhalt zurechenbares Verhalten vorliegt. Führt der Schuldner persönlich die bisherige Geschäftsbeziehung mit der Bank fort, kommt es nach dem maß- geblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) darauf an, ob das beiderseitige Verhalten als ein Neuabschluss eines Girovertrags zwischen Bank und Schuldner persönlich zu verstehen ist. Auch wenn der Schuldner persönlich einen neuen Girovertrag abschließt, sind die Ansprüche aus diesem Girovertrag nur dann insolvenzfrei, wenn für beide Vertragsteile besondere Umstände er- kennbar sind, aus denen sich ergibt, dass gerade ein Konto geführt werden soll, das - etwa als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO oder als Konto im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners - zum in- solvenzfreien Vermögen gehört. Fehlt es an solchen Umständen, fallen die An- sprüche aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag insgesamt als Neuerwerb gemäß § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO in die Masse. bb) Nach diesen Maßstäben erlosch ein am 1. Oktober 2014 bestehen- der Girovertrag des Klägers mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die- sem Tag. Ob ein konkludent oder ausdrücklich neu abgeschlossener Vertrag 12 13 - 9 - dazu führt, dass es sich bei dem Girokonto um insolvenzfreies Vermögen des Klägers handelt und die Ansprüche aus dem Girovertrag daher dem Kläger zu- stehen, kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel- lungen nicht beurteilt werden. Ist es in der Zeit bis 1. Dezember 2014 zum Neuabschluss eines Girover- trags gekommen, so sind Ansprüche aus dem Girovertrag als Neuerwerb ge- mäß § 35 Abs. 1 Fall 2 InsO Bestandteil der Masse. Anders wäre dies nur dann, wenn die Freigabeerklärung des Beklagten gemäß § 35 Abs. 2 InsO sich auch auf diesen Girovertrag erstreckte. Dies kann der Fall sein, wenn der Zahlungs- dienste- rahmenvertrag bereits zum Zeitpunkt der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers diente und der Kläger das auf dieser Grundlage geführte Konto ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Geschäftskonto seiner selbstän- digen Tätigkeit nutzte. Unter diesen Voraussetzungen scheidet ein Geschäfts- konto mit der Freigabeerklärung aus der Masse aus und geht in das insolvenz- freie Vermögen des Schuldners über (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 30 zur Überleitung der Vertragsverhältnisse; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 35 InsO Rn. 166; Wipperfürth, ZInsO 2015, 2305, 2307 f). Dabei kommt es - wenn keine ausdrückliche Einzelfreigabe vorliegt - auf die objektiven Umstände zum Zeit- punkt der Freigabeerklärung an. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob das Konto bei der C. bereits vor der Freigabe der selbständigen Tätigkeit nahezu ausschließlich als Geschäftskonto diente. Eine bloße Umwidmung des Kontos durch den Kläger nach der Freigabe genügt hin- gegen nicht, weil der Schuldner nicht über die Reichweite der Freigabeerklä- rung bestimmen kann. 14 - 10 - Ist es zum Neuabschluss des Girovertrags erst nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung gekommen, so käme eine Behandlung als insolvenzfreies Vermögen des Klägers dann in Betracht, wenn dieser der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für seine selbständige Tätigkeit handelt, oder sich eine solche Bestimmung aus den Umständen des Vertragsschlusses ergäbe. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. 3. Ebensowenig kann mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Bereicherungsanspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB hinsichtlich der zwi- schen den Parteien streitigen Zahlungen auf das Konto bejaht werden. a) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Einzahlungen auf das Giro- konto zu einer Bereicherung der Masse geführt hätten, handelt es sich um ei- nen anderen Streitgegenstand als das auf die Rückzahlung des Kontogutha- bens gestützte Begehren. Die Überweisungen begründen einen Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB, soweit solche Zahlungen zur Erfüllung von An- sprüchen erfolgten, die nicht der Masse, sondern dem Kläger als Teil seines insolvenzfreien Vermögens zustanden, und sie zu einer Bereicherung der Mas- se geführt haben. b) Rechtsfehlerhaft ist die Überlegung des Berufungsgerichts, sämtliche Einnahmen aus den bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits ge- schlossenen, jedoch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen, die mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zusammenhängen, stünden nicht der Masse zu, weil diese Vertragsverhältnisse mit der Erklärung auf den Schuldner übergegangen seien. Von der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO werden Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung ent- 15 16 17 18 - 11 - standen sind, auch dann nicht erfasst, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen. aa) Nach § 35 Abs. 2 InsO kann der Insolvenzverwalter erklären, dass Vermögen aus einer ausgeübten oder beabsichtigten selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Es han- delt sich um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tä- tigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7). Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haf- tet während des eröffneten (Erst-)Verfahrens nur den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28 mwN; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13 mwN). Die Freigabe erstreckt sich auf das Vermögen des Schuldners, das sei- ner gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, "einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse" (BT-Drucks. aaO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO Rn. 7). Die freigabeähnliche Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO be- trifft demnach im Unterschied zu der in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO als zulässig vorausgesetzten echten Freigabe nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten (BT-Drucks. aaO, S. 26 f). Diese scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen der Ver- waltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 22 mwN). 19 20 - 12 - bb) Die Freigabe erfasst hingegen kein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Frei- gabeerklärung bereits gehörte (arg. § 35 Abs. 1 Fall 1 InsO). Solches Vermö- gen steht vielmehr der Masse zu. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus der vor der Freigabeerklärung ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuld- ners. Die Überleitung der Vertragsverhältnisse, die der selbständigen Tätigkeit des Schuldners dienen, wirkt nicht auf Forderungen und Verbindlichkeiten zu- rück, soweit diese vor Wirksamwerden der Erklärung entstanden sind. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Dies soll einen einheitlichen Übergang des der selb- ständigen Tätigkeit dienenden Vermögens einschließlich der darauf bezogenen Vertragsverhältnisse von der Masse auf den Schuldner bewirken. Die Anknüp- fung an den Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner gestattet inso- weit eine eindeutige zeitliche Differenzierung (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 29 ff). Damit werden getrennte Haftungsmassen geschaffen. Welches Vermögen und welche Verbindlichkeiten danach noch zur Masse gehören, ist entsprechend der Zäsurwirkung der Freigabeerklärung abzugrenzen. Die Wirkungen der Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO können nur einheitlich herbeigeführt werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insol- venzrecht, 3. Aufl., § 35 InsO Rn. 164 aE; FK-InsO/Bornemann, 9. Aufl., § 35 Rn. 35; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 35 Rn. 111 f). Der Insol- venzverwalter kann nicht darüber disponieren, welche Wirkungen diese Frei- gabeerklärung haben soll. Die Wirkungen treten erst mit Wirksamkeit der Erklä- 21 22 23 - 13 - rung ein; die Erklärung hat grundsätzlich keine Rückwirkung (BAGE 145, 163 Rn. 51; Holzer, aaO Rn. 119). Ob der Insolvenzverwalter darüber hinaus eine rückwirkende Einzelfreigabe hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 9), muss im Streitfall entschieden werden. Vermögen, das dem Schuldner im Sinn des § 35 Abs. 1 InsO bereits vor der Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gehört und damit Bestandteil der Masse ist, erfasst die Freigabeerklärung nicht (vgl. RGZ 138, 69, 72 zur echten Freigabe). Denn damit würden der Masse Vermögenswerte entzogen, die für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorgesehen sind (§ 38 InsO), während die Kosten, die der Schuldner aufgewandt hat, um die Forderungen zu erwirt- schaften, und die Haftungsrisiken, die damit verbunden sind, weiterhin die Mas- se belasten. Deshalb steht den Neugläubigern grundsätzlich nur der Neuerwerb zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die Einkünfte, welche der Schuldner nach der Freigabeerklärung erzielt (BT-Drucks. 16/3227, S. 17; BGH, Be- schluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 7; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28; vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 23; vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 13; BSGE 118, 30 Rn. 30), um die danach erwirtschafteten Vermö- genswerte (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO) und die aus der selbständi- gen Tätigkeit neu erworbenen Gegenstände einschließlich ihrer Surrogate (d'Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 2. Aufl. 2016, Rn. 403). Will der Insolvenzverwalter darüber hinaus weitere Vermögenswerte aus der Masse freigeben, muss er eine gesonderte (echte) Freigabe erklären und im Einzelfall abwägen, ob die Freigabe eines Gegenstands im Interesse des Verfahrens- zwecks sinnvoll ist. 24 - 14 - cc) Ob Forderungen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO schon entstan- den waren, richtet sich nach den gleichen Maßstäben, welche der in § 35 Abs. 1 InsO getroffenen Unterscheidung zwischen dem Vermögen zugrunde liegen, das dem Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ge- hört, und dem Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt (hierzu Jae- ger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 99 ff). (1) Ein Vermögensrecht gehört danach zur Masse, wenn sein Erwerbs- tatbestand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet ist (MünchKomm- InsO/Peters, 3. Aufl., § 35 Rn. 71; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, In- solvenzrecht, 3. Aufl., § 35 InsO Rn. 20). "Gehören" bedeutet dem Rechte nach zustehen (MünchKomm-InsO/Peters, aaO Rn. 68 aE). Massebestandteil ist ei- ne Forderung daher, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestand- teil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen ist. Aufschiebend bedingte For- derungsrechte gehören auch dann zur Masse, wenn die Bedingung erst nach der Verfahrenseröffnung eintritt (Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 90). Entschei- dend ist, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, WM 2019, 217 Rn. 11 mwN). Zwar wird ein zum Zeitpunkt der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO beste- hendes Vertragsverhältnis, das der selbständigen Tätigkeit dient, auf den Schuldner übergeleitet (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19, 30). Das bedeutet aber nur, dass die Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis über das Vertragsverhältnis - mit Wirkung ex nunc - vom Insol- 25 26 27 - 15 - venzverwalter auf den Schuldner übergeht. Folglich ist etwa eine (Gestaltungs- )Erklärung, die sich auf den Vertrag bezieht, dem Schuldner gegenüber abzu- geben (BAGE 146, 295 Rn. 13 zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses). Da- gegen bleibt die Zuordnung schon entstandener Forderungen aus dem Ver- tragsverhältnis - ebenso wie bestehende Verbindlichkeiten - vom Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unberührt (vgl. RGZ 138, 69, 72 zur ech- ten Freigabe). Sie gehören weiter zur Insolvenzmasse und unterliegen der Ver- waltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. (2) Dem steht die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ent- gegen. Soweit das Urteil des Senats vom 9. Februar 2012 (BGH, aaO Rn. 30) davon spricht, dass "sämtliche noch fortbestehenden, der selbständigen Tätig- keit dienenden Vertragsverhältnisse und daraus sich ergebende Verbindlichkei- ten auf den Schuldner übergeleitet werden", bezieht sich dies auf nach der Freigabeerklärung entstehende Verbindlichkeiten (BGH, aaO Rn. 27). Das Ur- teil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2013 (BAGE 146, 295 ff) stellt beim Übergang der Vertragsverhältnisse aufgrund einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO auf eine klare zeitliche Zäsur ab (vgl. BAGE aaO Rn. 19). Die Entscheidung befasst sich mit der aufgrund einer Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers angestrebten Fortsetzung des durch den Schuldner selbst ge- kündigten Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach der Freigabeerklärung. Soweit das Bundesarbeitsgericht die Wirkung der Freigabeerklärung ohne gesonderte Kündigung auf Arbeitsverhältnisse erstreckt, betraf dies mithin ebenfalls erst nach der Freigabeerklärung bestehende Verbindlichkeiten. c) Nach diesen Maßstäben kann ein Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB daher nur hinsichtlich derjenigen Zahlungen der DZR und der KZV bestehen, die auf Forderungen geleistet wurden, die zum insolvenzfreien Ver- 28 29 - 16 - mögen des Klägers gehörten. Dies kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden. aa) Für die Zahlungen der DZR ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht auszuschließen, dass sie am 1. Dezember 2014 bereits entstandene Forderungen betrafen und daher der Insolvenzmasse zu- standen. Auf dieser Grundlage begründen die Überweisungen von 11.869,22 € am 23. Dezember und von 8.544,60 € am 29. Dezember 2014 keine Bereiche- rung der Masse. (1) Den Zahlungen der DZR liegen (privat-)zahnärztliche Leistungen zu- grunde. Eine Honorarforderung eines Zahnarztes gegen einen Privatpatienten wird gemäß § 10 GOZ durch Rechnungsstellung fällig. Sie ist im Sinne des § 35 InsO entstanden, wenn die Leistung erbracht ist und der jeweilige Gebührentat- bestand erfüllt ist. Der Honoraranspruch entsteht dem Grunde nach, sobald der Zahnarzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7, 25 zu § 91 Abs. 1 InsO). Auf die Fälligkeit kommt es dabei nicht an, so dass auch Abreden des Klägers über eine hinausgeschobene Fälligkeit unerheblich wären. Hat der Kläger eine von den Gebührentatbeständen der GOZ erfasste Leistung vollständig vor dem 1. Dezember 2014 erbracht, fällt der Vergütungsanspruch insoweit daher in die Masse. Hingegen kommt es im Streitfall nicht darauf an, wann die Forderung gegen die DZR entstanden ist. Zwar ist Rechtsgrund der Zahlung der vom Klä- ger mit der DZR abgeschlossene Vertrag über den Ankauf von Honorarforde- rungen gegen Patienten. Jedoch wäre eine Abtretung vor dem 1. Dezember 2014 entstandener Honoraransprüche an die DZR gemäß § 91 InsO unwirksam 30 31 32 - 17 - (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 16 f). Die insoweit in der Verteidigung gegen die Klage liegende Genehmigung des Beklagten führt dazu, dass die Abtretung wirksam wird; dies ändert aber nichts daran, dass der Anspruch gegen das Abrechnungsunternehmen - soweit ihm in die Masse fallende Honorarforderungen des Klägers zugrunde liegen - keinen Anspruch des Klägers aus der freigegebenen Tätigkeit darstellt. Die Wirkungen der Freigabe beziehen sich auf den Neuerwerb des Klägers aus seiner selb- ständigen Tätigkeit nach der Freigabe. Ansprüche gegen ein Abrechnungsun- ternehmen, die auf der Abtretung von Forderungen beruhen, die nicht von der Freigabe erfasst sind, stellen auch dann keinen Neuerwerb aus der freigegebe- nen Tätigkeit des Schuldners dar, wenn die Abtretung erst nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit erklärt oder genehmigt wird. (2) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Vergütungsfor- derungen des Klägers gegen seine Patienten, die den Überweisungen der DZR zugrunde liegen, auf erst im Dezember 2014 erbrachten zahnärztlichen Leis- tungen des Klägers beruhen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb der Vor- trag des Beklagten zu unterstellen, der geltend macht, die zahnärztlichen Leis- tungen seien vor dem 1. Dezember 2014 erbracht worden. Auf die vom Beru- fungsgericht erörterte "Abrechenbarkeit" der Leistungen kommt es nicht an. Die dabei getroffenen Feststellungen genügen nicht, um eine Entstehung der Hono- rarforderungen nach dem 1. Dezember 2014 annehmen zu können, weil ihnen nicht zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger zahnärztliche Leistun- gen gegenüber den Patienten erbracht hat und demgemäß entsprechende Ver- gütungsforderungen des Klägers im Sinne des § 35 InsO bereits entstanden gewesen wären. 33 34 - 18 - bb) Auch hinsichtlich der Vergütungsforderungen, auf welche die KZV geleistet hat, kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden, dass sie am 1. Dezember 2014 bereits entstan- den waren. Damit kann für die Überweisungen vom 23. und 30. Dezember 2014 über 11.457,49 € und 1.000 € nicht entschieden werden, ob diese Zahlungen zu einer Bereicherung der Masse geführt haben. (1) Für die zeitliche Zuordnung von Honorarforderungen des Vertrags- zahnarztes aus seiner Tätigkeit für gesetzlich krankenversicherte Patienten zum Neuerwerb nach der Freigabeerklärung ist ausschlaggebend, dass diese Hono- rarforderung des Vertrags(zahn)arztes sich weder gegen den Patienten noch gegen die Krankenkasse, sondern - aufgrund der strikten Trennung der Rechts- kreise - allein gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung K(Z)ÄV richtet (BSGE 105, 224 Rn. 33; BSGE 118, 30 Rn. 31). Insoweit ist für Honoraransprü- che eines Vertragszahnarztes aus der Behandlung gesetzlich krankenversicher- ter Patienten zu unterscheiden. (a) Mit dem Abschluss eines Quartals, in dem der Vertragszahnarzt ver- tragszahnärztliche Leistungen erbracht hat, und der Vorlage der entsprechen- den Abrechnung entsteht bereits ein genereller Anspruch auf Teilhabe an der Honorarverteilung und insofern schon dem Grunde nach ein Vergütungsan- spruch des Vertragszahnarztes, dessen Höhe und Fälligkeit jedoch von dem zu erlassenden Honorarbescheid abhängt. Mit der Abrechnung seiner Leistungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung hat der Vertragszahnarzt eine dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichba- re Rechtsposition erlangt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Vertrags- zahnarzt das Honorar bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Honorarabrechnung erzielt (BSGE 118, 30 Rn. 31 f mwN). Daher sind Honorarforderungen des Ver- 35 36 - 19 - trags(zahn)arztes aus dem für das Abrechnungsquartal ergehenden Honorar- bescheid auch im Sinne des § 35 InsO erst mit Abschluss des Quartals ent- standen; grundsätzlich muss zudem hinzukommen, dass der Vertrags(zahn)arzt der K(Z)ÄV eine entsprechende Abrechnung vorlegt (BSGE 105, 224 Rn. 31; BSG, ZIP 2011, 1972 Rn. 17; BSGE 118, 30 Rn. 32 mwN). Für die Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kommt es hingegen auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung an (BSGE 118, 30 Rn. 34). Sie sind als vorzeitige Erfüllung des Honoraranspruchs zu wer- ten. Die K(Z)ÄV kann regelmäßig nicht frei entscheiden, ob sie entsprechende Abschlagszahlungen leistet, sondern ist hierzu typischerweise aufgrund von Regelungen zur Honorarverteilung oder einer Abrechnungsrichtlinie verpflichtet. Daraus folgt im Ergebnis, dass es für die Zuordnung von Abschlagszahlungen auf den Zeitpunkt ihrer Zahlung ankommt, der seine Grundlage in den Rege- lungen des Honorarverteilungsvertrags und -maßstabs oder der Abrechnungs- richtlinie findet (BSG aaO). (b) Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat aufgrund der Besonderheiten des Abrechnungssystems der kassen- zahnärztlichen Vereinigungen für die Frage an, wann Honorarforderungen des Vertrags(zahn)arztes gegen die K(Z)ÄV im Sinne des § 35 InsO entstanden sind. Soweit sich aus den Urteilen des Senats vom 11. Mai 2006 (IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7) und vom 18. April 2013 (IX ZR 165/12, ZIP 2013, 1181 Rn. 19) etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten. (2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, auf welcher Grundlage die Zahlungen der KZV vom 23. Dezember 2014 in Höhe von 11.457,49 € und vom 30. Dezember 2014 in Höhe von 1.000 € erfolgten. 37 38 39 - 20 - Eine sozialrechtliche Einordnung der Zahlungen ist daher nicht möglich. Dies lässt sich nicht anhand der Mitteilung der KZV vom 27. September 2016 ent- scheiden, weil unklar ist, welche Forderung des Klägers gegen die KZV den in der Mitteilung genannten Zahnersatz-Sofortabrechnungen zugrunde liegt. Dies richtet sich nach dem Rechtsverhältnis des Klägers zur KZV und den in den hierfür maßgeblichen Bestimmungen enthaltenen Regeln über die Entstehung des Anspruchs gegen die KZV. Maßgeblich ist, ob der Leistung der KZV ein bestimmter Abrechnungszeitraum sowie eine vom Zahnarzt vorzulegende Ab- rechnung zugrunde liegen oder nicht. Sollte es sich um Zahlungen für das Abrechnungsquartal III/2014 han- deln, stehen sie der Insolvenzmasse zu. Angesichts der Fristen für eine Vorlage von Quartalsabrechnungen hat der Kläger eine solche Abrechnung vor der Freigabe zum 1. Dezember 2014 eingereicht. In entsprechender Weise käme es, sofern Zahnersatz-Sofortabrechnungen für eine gesonderte Abrechnungs- periode erfolgen und ihnen eine vom Kläger bei der KZV eingereichte Abrech- nung zugrunde liegt, auf den Abschluss dieser Abrechnungsperiode und die Vorlage der entsprechenden Abrechnung des Klägers an. Sollte es sich um - von einer einen bestimmten Zeitraum erfassenden Abrechnung des Klägers unabhängige - Abschlags- oder Vorschusszahlungen der KZV auf ein in der Gesamthöhe erst mit einem späteren Honorarbescheid festzusetzendes Hono- rar handeln, fallen die Zahlungen in das insolvenzfreie Vermögen des Klägers, weil sie nach der Freigabeerklärung am 1. Dezember 2014 gezahlt worden sind. Fehlt es an hinreichenden Tatsachen für eine entsprechende sozialrechtli- che Einordnung, gehören die Zahlungen jedenfalls insoweit zum insolvenzfreien Vermögen, als die Zahnersatz-Sofortabrechnungen Behandlungen betrafen, die nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit erfolgt sind. 40 - 21 - III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Der Kläger wird die von ihm verfolgten Ansprüche hinsichtlich des Kontoguthabens und der Überweisungen der KZV und der DZR in ein Rangver- hältnis zu bringen haben, weil es sich um Klagebegehren mit unterschiedlichem Streitgegenstand handelt und der Gesamtbetrag der Klage hinter der Summe der Forderungen zurückbleibt. Ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt- und Hilfsantrag wäre die Klage mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Sofern das Girokonto bei der C. zum insolvenzfreien Vermögen des Klägers gehört haben sollte, steht dem Kläger hinsichtlich des vom Beklagten vereinnahmten Kontoguthabens ein Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB zu. Spätestens mit der Gutschrift des Kontoguthabens auf dem vom Beklagten eingerichteten (Insolvenz-)Sonderkonto ist das Guthaben zur Insolvenzmasse gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07, WM 2009, 562 Rn. 10; Jaeger/Eckardt, InsO, § 149 Rn. 45 ff). Die ent- sprechende Leistung hat der Kläger jedenfalls mit seiner Klageerhebung ge- nehmigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06, WM 2007, 1711 Rn. 11 mwN). Unter diesen Voraussetzungen stellt sich nur im Rahmen etwaiger Ge- genansprüche des Beklagten die Frage, ob die im Wege der Überweisung auf das Konto erfolgten Zahlungen auf (Vergütungs-)Forderungen Ansprüche betra- 41 42 43 44 - 22 - fen, die der Masse zustanden. Beruft sich der Bereicherungsschuldner darauf, dass ihm auf anderer Grundlage ein Anspruch auf die Leistung zustand, muss er entsprechende Gegenansprüche in das Verfahren einführen (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 816 Rn. 19). Die Voraussetzungen für einen solchen Gegen- anspruch hat der Beklagte darzulegen und zu beweisen. Auf die Frage, in wel- chem Umfang der Kläger über das Kontoguthaben verfügt hat, käme es dabei nicht an. Dabei ist dem Beklagten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben, ob und mit welchen Forderungen er nunmehr im Prozess aufzurech- nen beabsichtigt. Eine solche Aufrechnung wäre gemäß § 533 ZPO zulässig, nachdem die maßgeblichen Gesichtspunkte für die vom Kläger verfolgten Be- reicherungsansprüche bislang nicht gesehen worden sind und die Parteien im Rechtsstreit die Frage der Zuordnung der Forderungen - wenn auch unter an- derem Blickwinkel - bereits erörtert haben. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten bislang in zweiter Instanz erklärte Aufrech- nung mit einer Gegenforderung aus Zahlungen der KZV und der DZR für pro- zessual unzulässig gehalten hat. Nach den der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zugrundeliegen- den Maßstäben haben sich die Grundlagen für die Entscheidung über die pro- zessuale Zulässigkeit der Aufrechnung geändert. 3. Gehörte das Guthaben auf dem Girokonto auch nach der Freigabe zur Masse, kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers (§ 816 Abs. 2 BGB) allein hinsichtlich solcher auf das Girokonto durch Überweisung erfolgten Zah- lungen in Betracht, die Forderungen des Klägers erfüllt haben, die Teil seines insolvenzfreien Vermögens waren. Auch insoweit liegt in der Klageerhebung des Klägers eine Genehmigung der Leistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06, WM 2007, 1711 Rn. 11 mwN). Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob dem Kläger Ansprüche gegen die KZV oder die 45 - 23 - DZR zustanden, deren Erwerbsgrund erst nach Wirksamwerden der Frei- gabeerklärung am 1. Dezember 2014 so weit verwirklicht war, dass die Ansprü- che als Vermögensbestandteil dem insolvenzfreien Vermögen des Klägers zu- geordnet werden konnten. Die Voraussetzungen für einen solchen Bereicherungsanspruch hat der Kläger darzulegen und zu beweisen. In diesem Fall wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass es an einer Bereicherung der Masse fehlt, so- weit der Kläger bis zur Sperrung des Kontos über die Zahlungseingänge auf dem Konto zu seinen Gunsten verfügt hat. Aufgrund der erfolgten Abverfügun- gen in der Zeit vom 1. Dezember 2014 in Höhe von 20.507,41 € kommt ein Be- reicherungsanspruch des Klägers daher nur in Betracht, wenn die Bereicherung der Masse diesen Betrag übersteigt. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.01.2017 - 4 O 20/16 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.09.2017 - 1 U 209/17 - 46 - 24 - Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat -Geschäftsstelle- IX ZR 246/17 Schreibfehlerberichtigung Das Urteil vom 21. Februar 2019 wird aufgrund eines Übertragungsfehlers wie folgt berichtigt: Auf Seite 11, Abs. 3, Rd.-Nr. 23, muss der letzte Satz richtig wie folgt heißen: … muss im Streitfall nicht entschieden werden. Anstatt: … muss im Streitfall entschieden werden. Karlsruhe, den 14. März 2019 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle