Beschluss
XII ZB 364/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Elternunterhaltsanspruch des Sozialhilfeträgers bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs.1 BGB).
• Ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs.1 BGB kann nur dann zur Erhöhung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, wenn die Rückgewähr den Unterhaltspflichtigen tatsächlich in die Lage versetzt, zusätzliche unterhaltsrelevante Erträge zu erzielen oder verwertbares Vermögen zu schaffen.
• Die Rückforderung einer an Kindern erfolgten Schenkung kann nicht verlangt werden, wenn der Schenker durch die Schenkung seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht vermindert hat und ihm Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch) verbleiben.
• Bei selbst genutztem Wohnraum mit vorbehaltenem Nießbrauch ist regelmäßig keine Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegeben; ein fiktiver Verwertungserlös darf nicht zu Lasten der Leistungsfähigkeit angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Elternunterhalt: Rückforderungsschuld nach § 528 BGB nur bei tatsächlicher Verschlechterung der Leistungsfähigkeit • Ein Elternunterhaltsanspruch des Sozialhilfeträgers bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs.1 BGB). • Ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs.1 BGB kann nur dann zur Erhöhung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, wenn die Rückgewähr den Unterhaltspflichtigen tatsächlich in die Lage versetzt, zusätzliche unterhaltsrelevante Erträge zu erzielen oder verwertbares Vermögen zu schaffen. • Die Rückforderung einer an Kindern erfolgten Schenkung kann nicht verlangt werden, wenn der Schenker durch die Schenkung seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht vermindert hat und ihm Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch) verbleiben. • Bei selbst genutztem Wohnraum mit vorbehaltenem Nießbrauch ist regelmäßig keine Vermögensverwertungsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gegeben; ein fiktiver Verwertungserlös darf nicht zu Lasten der Leistungsfähigkeit angesetzt werden. Der Sozialhilfeträger macht aus übergegangenem Recht Elternunterhalt von dem 1951 geborenen Antragsgegner für Mai bis November 2017 geltend, weil er Sozialhilfe für dessen 2017 vollstationär untergebrachte Mutter erbracht hat. Der Antragsgegner und seine Ehefrau bewohnen eine 91 m2 große Eigentumswohnung, die sie 2014 schenkweise auf ihre Tochter übertrugen, sich jedoch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielten. Der Antragsteller verlangt außerdem, die Ehegatten müssten die Schenkung zurückfordern, um so vermögensbedingt Mehrunterhalt leisten zu können. Die Vorinstanzen haben den Unterhaltsanspruch auf der Grundlage der Einkünfte des Antragsgegner einschließlich des Wohnvorteils berechnet und eine weitergehende Heranziehung fiktiver Verwertungserlöse abgelehnt. Der Antragsteller verfolgt einen weitergehenden Zahlungsanspruch von insgesamt 2.314,68 € nebst Zinsen weiter, wogegen die Rechtsbeschwerde gerichtet ist. • Anspruchsgrundlage sind §§ 1601 BGB, 94 Abs.1 SGB XII; maßgeblich ist die Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs.1 BGB. • Ein Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs.1 BGB zählt grundsätzlich zum einzusetzenden Vermögen, setzt aber voraus, dass die Rückgewähr die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Schenkers herstellt oder erhöht. • Die Rückforderung dient nur dem Zweck, Unterhaltsleistungen zu ermöglichen; sie ist daher nur zu verlangen, wenn der Rückerwerb zu unterhaltsrelevanten Erträgen oder zu einer verwertbaren Vermögenslage führen würde. • Hier hat die Schenkung die Leistungsfähigkeit des Antragsgegner nicht vermindert, weil ihm durch Vorbehalt des Nießbrauchs die Nutzungen der Wohnung ungeschmälert erhalten blieben und bei selbst genutztem Wohnraum regelmäßig keine Verwertungsobliegenheit besteht. • Eine fingierte Anrechnung eines Verwertungserlöses oder die Pflicht, die Immobilie zur Erhöhung des Elternunterhalts zu beleihen bzw. zugunsten des Sozialhilfeträgers belastbar zu machen, würde die gesetzliche Wertung des § 528 Abs.1 BGB unterlaufen und ist nicht geboten. • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, nur Einkommen einschließlich Wohnvorteil zugrunde zu legen und eine Rückforderungsobliegenheit abzulehnen, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. • Zeitliche Kongruenz von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ist im Ergebnis unerheblich, wenn die Schenkung die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Sozialhilfeträgers wird zurückgewiesen; der vom Antragsteller geltend gemachte weitergehende Unterhaltsanspruch wird nicht anerkannt. Entscheidend ist, dass der Antragsgegner durch die Schenkung an seine Tochter seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht verschlechtert hat, weil er sich den Nießbrauch vorbehielt und die Nutzungen der Wohnung weiterhin zufließen. Deshalb kann von ihm keine Rückforderung der Schenkung oder fiktive Verwertungserlöse verlangt werden, um den Elternunterhalt zu erhöhen. Die Berechnung des Unterhalts anhand der tatsächlichen Einkünfte einschließlich des Wohnvorteils ist ausreichend und mit der Rechtsprechung vereinbar. Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.