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Urteil

VIII ZR 66/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abgabe patientenindividuell hergestellter Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke sind die Vertragsverhältnisse nach Werklieferungsrecht zu beurteilen; regelmäßig ist von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen. • Ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer materiellen Umsatzsteuerpflicht ausgegangen worden, führt die im Nachhinein eintretende steuerrechtliche Befreiung zu einer planwidrigen Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. • Die Kostenerstattung durch die Privatversichererin berechtigt zur Geltendmachung übergegangener Rückforderungsansprüche; diese umfassen nur denjenigen Teil der vereinnahmten Umsatzsteuer, der nicht durch etwaige von der Krankenhausbetreiberin in Abzug gebrachte Vorsteuer ausgeglichen worden ist. • Ein einseitiges Preisbestimmungsrecht der Krankenhausapotheke (§§ 315, 316 BGB) ist in der Regel nicht gegeben; Rechnungsstellung und vorbehaltlose Zahlung können eine (stillschweigende) Bruttopreisvereinbarung begründen. • Die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) greift nicht, wenn die ergänzende Vertragsauslegung dem hypothetischen Parteiwillen entspricht und eine Rückforderung gegenüber dem Finanzamt möglich ist.
Entscheidungsgründe
Rückerstattung zu Unrecht erhobener Umsatzsteuer für patientenindividuelle Zytostatika; ergänzende Vertragsauslegung • Bei Abgabe patientenindividuell hergestellter Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke sind die Vertragsverhältnisse nach Werklieferungsrecht zu beurteilen; regelmäßig ist von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen. • Ist im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer materiellen Umsatzsteuerpflicht ausgegangen worden, führt die im Nachhinein eintretende steuerrechtliche Befreiung zu einer planwidrigen Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist. • Die Kostenerstattung durch die Privatversichererin berechtigt zur Geltendmachung übergegangener Rückforderungsansprüche; diese umfassen nur denjenigen Teil der vereinnahmten Umsatzsteuer, der nicht durch etwaige von der Krankenhausbetreiberin in Abzug gebrachte Vorsteuer ausgeglichen worden ist. • Ein einseitiges Preisbestimmungsrecht der Krankenhausapotheke (§§ 315, 316 BGB) ist in der Regel nicht gegeben; Rechnungsstellung und vorbehaltlose Zahlung können eine (stillschweigende) Bruttopreisvereinbarung begründen. • Die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) greift nicht, wenn die ergänzende Vertragsauslegung dem hypothetischen Parteiwillen entspricht und eine Rückforderung gegenüber dem Finanzamt möglich ist. Die Klägerin (private Krankenversicherung) verlangt Rückzahlung von Umsatzsteuer, die Versicherte an die Beklagte (Krankenhausträger) für in der hauseigenen Apotheke patientenindividuell hergestellte Zytostatika bezahlt und von der Beklagten an das Finanzamt abgeführt worden war. Für 2012/2013 zahlten Versicherte 26.984,19 €, davon 4.308,40 € Umsatzsteuer; die Klägerin erstattete diese Zahlungen und nimmt deren übergegangene Ansprüche wahr. Nach einem BFH-Urteil von 2014 (später von der Finanzverwaltung anerkannt) sind solche Abgaben materiell umsatzsteuerfrei. Die Beklagte behauptet, nicht alle Rechnungspositionen seien steuerfrei. Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab Klage statt und wertete die Abreden als Nettopreise; der BGH hat die Revision der Beklagten stattgegeben und die Sache zurückverwiesen. • Anwendbares Recht und Vertragstyp: Die Abgabe patientenindividuell hergestellter Zytostatika durch die Krankenhausapotheke ist nach Werklieferungsrecht zu beurteilen; § 433 Abs. 2 BGB ist maßgeblich (Werklieferung/§ 650 BGB aF). • Bruttopreisgrundsatz und Rechnungsstellung: Grundsätzlich ist bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung von einem Bruttopreis auszugehen; die bloße Ausweisung von Einzel- und Umsatzsteuerbeträgen in Rechnungen reicht nicht aus, um eine Nettopreisvereinbarung zu begründen. • Einseitiges Preisbestimmungsrecht ausgeschlossen: Ein Preisbestimmungsrecht der Beklagten nach §§ 315, 316 BGB ist angesichts der Umstände (Zurverfügungstellung gegen spätere Rechnung, Erstattungsfähigkeit durch PKV, Interessenlage der Patienten) regelmäßig nicht anzunehmen; fehlende Entgeltvereinbarungen sind durch Auslegung/ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. • Planwidrige Regelungslücke und ergänzende Vertragsauslegung: Da bei Vertragsschluss im Verkehr eine materiell-rechtliche Umsatzsteuerpflicht angenommen wurde, fehlt eine Regelung für den Fall späterer Steuerbefreiung; diese Lücke ist nach § 157 BGB dahin zu ergänzen, dass die Versicherungsnehmer nicht verpflichtet sein sollten, den Umsatzsteueranteil endgültig zu tragen, soweit die Beklagte die abgeführte Steuer gegenüber dem Finanzamt zurückfordern kann. • Umfang des Rückforderungsanspruchs: Aus übergegangenem Recht (§ 86, § 194 Abs. 2 VVG) kann die Klägerin nur die Differenz zwischen dem entrichteten Betrag und dem hypothetisch vereinbarten Preis verlangen: die vereinnahmte Umsatzsteuer auf materiell steuerfreie Umsätze abzüglich etwaiger von der Beklagten geltend gemachter Vorsteuer (§ 15 UStG). • Entreicherungseinwand und Zumutbarkeit: Die Einrede der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) greift nicht, weil die ergänzende Auslegung dem hypothetischen Parteiwillen entspricht und der Beklagten die Möglichkeit offensteht, die abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt zurückzuerlangen; ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand wurde nicht substantiiert dargelegt. • Verjährung: Die Rückforderungsansprüche sind erst 2016 mit dem Wegfall des Rechtsgrundes entstanden (Schreiben des BMF); somit begann die Verjährungsfrist erst danach zu laufen und ist die Klage rechtzeitig erhoben worden. • Verfahrensaufträge an das Berufungsgericht: Zurückverweisung zur Feststellung, ob die Beklagte in den Jahren 2012/2013 Vorsteuerabzug vorgenommen hat und ob alle in Rechnung gestellten Positionen materiell steuerfrei waren; nachtragsfähiger Parteivortrag ist zu ermöglichen. Der Senat hat die Revision der Beklagten stattgegeben, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Rechtlich ist nicht generell von einem Anspruch auf Rückzahlung der in voller Höhe vereinnahmten Umsatzsteuer auszugehen; vielmehr sind die Vertragsverhältnisse als Bruttopreisabreden zu behandeln, es besteht jedoch eine planwidrige Lücke, weil die Parteien bei Vertragsschluss von einer materiellen Umsatzsteuerpflicht ausgingen. Diese Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung so zu schließen, dass die Versicherungsnehmer nicht dauerhaft den Anteil der vereinnahmten Umsatzsteuer tragen müssen, soweit die Beklagte die abgeführte Steuer gegenüber dem Finanzamt zurückfordern kann. Daher steht der Klägerin ein übergegangener Rückforderungsanspruch zu, aber nur in Höhe der vereinnahmten Umsatzsteuer abzüglich der von der Beklagten gegebenenfalls in Abzug gebrachten Vorsteuer; das Berufungsgericht hat festzustellen, welche Rechnungspositionen steuerfrei waren und ob Vorsteuer geltend gemacht wurde, und danach neu zu entscheiden.