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Entscheidung

3 StR 400/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200219B3STR400
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200219B3STR400.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/18 vom 20. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers N. C. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Februar 2018 wird verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Führens einer halbautoma- tischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Nebenklägers gegen dieses Urteil ist unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 1 StPO hat der Nebenkläger keinen Antrag gestellt, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Auch die Begründung seiner Revision genügt den formellen Anforderun- gen nicht. Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Er kann das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder 1 2 3 4 - 3 - einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die nicht zum Anschluss berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt sei (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08, juris Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die nicht ausgeführte "Sach- und Rechts- rüge" genügt diesen Anforderungen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Er- stattung der Auslagen des Angeklagten findet nicht statt, da der Nebenkläger nicht allein Revision eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 93). Schäfer Wimmer RiBGH Dr. Tiemann befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Berg Hoch 5