Beschluss
XI ZR 362/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision der Kläger ist unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht sie zugunsten der Kläger nicht zugelassen hat und das Revisionsgericht ebenfalls keinen Zulassungsgrund sieht.
• Die Zulassung der Revision kann aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts auf einzelne Parteien oder bestimmte Anspruchsteile beschränkt werden.
• Bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen richten sich Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen für vor Wirksamwerden des Widerrufs erbrachte Leistungen nach § 357 Abs.1 Satz1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs.1 Halbsatz2 bzw. § 346 Abs.2 Satz1 Nr.1 und Satz2 BGB und nicht nach § 818 BGB bzw. ausschließlich nach Bereicherungsrecht.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig; Zulassungsbeschränkung und Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherdarlehen • Die Revision der Kläger ist unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht sie zugunsten der Kläger nicht zugelassen hat und das Revisionsgericht ebenfalls keinen Zulassungsgrund sieht. • Die Zulassung der Revision kann aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts auf einzelne Parteien oder bestimmte Anspruchsteile beschränkt werden. • Bei Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen richten sich Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen für vor Wirksamwerden des Widerrufs erbrachte Leistungen nach § 357 Abs.1 Satz1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs.1 Halbsatz2 bzw. § 346 Abs.2 Satz1 Nr.1 und Satz2 BGB und nicht nach § 818 BGB bzw. ausschließlich nach Bereicherungsrecht. Die Kläger wandten sich gegen die Beklagte wegen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf. Das Berufungsgericht nahm teilweise zu Gunsten der Beklagten eine Beschränkung der Revisionszulassung vor, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Kläger zur Aufrechnung mit einem nicht um Kapitalertragsteuer gekürzten Bruttobetrag berechtigt seien. Die Kläger legten Revision ein und rügten die Nichtzulassung durch das Berufungsgericht. Der Senat prüfte, ob die Zulassung der Revision dahin ausgelegt werden kann, dass sie nur einzelnen Parteien bzw. Anspruchsteilen eröffnen sollte, und ob die streitigen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung besitzen. Zentral war die Frage, ob Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen sich nach den Vorschriften des Rückabwicklungsrechts (§§ 346, 357 BGB aF) oder aus dem Bereicherungsrecht ergeben. • Die Revision ist nach § 552 Abs.1 Satz2, Abs.2 ZPO unstatthaft, weil das Berufungsgericht die Revision zugunsten der Kläger nicht zugelassen hat und der Senat keinen Zulassungsgrund sieht. • Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulassung aus den Urteilsgründen auf einzelne Parteien oder bestimmte Anspruchsteile beschränkt werden; hier hat das Berufungsgericht die Revision ausdrücklich beschränkt zugelassen zugunsten der Beklagten hinsichtlich der Aufrechnung mit einem ungekürzten Bruttobetrag. • Die Entscheidungsformel und die Urteilsgründe des Berufungsgerichts belegen, dass die Zulassung nur einen Teil der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Rechtsfolgen betraf und damit nicht zugunsten der Kläger wirkt. • Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurde nach § 543 Abs.2 Satz1 ZPO zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich machen. • Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass Ansprüche der Kläger auf Herausgabe gezogener Nutzungen für vor Wirksamwerden des Widerrufs erbrachte Leistungen nach § 357 Abs.1 Satz1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs.1 Halbsatz2 bzw. § 346 Abs.2 Satz1 Nr.1 und Satz2 BGB zu beurteilen sind und nicht nach § 818 BGB bzw. allgemeinem Bereicherungsrecht. • Für die Nutzungsvorteile des noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta ergibt sich der Anspruch für die Zeit nach Wirksamwerden des Widerrufs ebenfalls aus den genannten Vorschriften des Rückabwicklungsrechts, so dass keine abweichende handhabung des Bereicherungsrechts geboten ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde als unzulässig verworfen und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Zulassung durch das Berufungsgericht war auf bestimmte Anspruchsteile und zugunsten der Beklagten beschränkt; der Senat sah keinen Zulassungsgrund zugunsten der Kläger. Die streitige Rechtsfrage zur Herausgabe gezogener Nutzungen wurde vom Berufungsgericht zutreffend nach den Vorschriften des Rückabwicklungsrechts (§ 357 Abs.1 Satz1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 Abs.1, 346 Abs.2 BGB) entschieden. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war nicht erforderlich. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.