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Entscheidung

4 StR 37/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR37
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:140219B4STR37.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 37/18 vom 14. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Paderborn vom 10. November 2017 mit den zuge- hörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4 bis 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten gewerbsmäßi- gen Handeltreibens mit Dopingmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichte- 1 - 3 - te Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2b i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Strafvorschrift des § 4 Abs. 1 AntidopG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 345/17, Rn. 13 ff.). Auch die Annahme eines (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens weist keinen Rechtsfehler auf. Zwar hat die Strafkammer auf eine nähere Dar- legung ihrer rechtlichen Bewertung verzichtet. Den Urteilsgründen lässt sich aber noch hinreichend entnehmen, dass der Angeklagte an dem über das In- ternet betriebenen Handel mit konsumfähigen Dopingstoffen des anderweitig verfolgten „B. “ nicht lediglich als Gehilfe (§ 27 StGB), sondern als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt war. Die von ihm unter Zuhilfenahme eines Stroh- mannes in der Zeit von Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2017 organisierte dreimalige Beschaffung von Dopingmittelgrundstoffen aus China war eine we- sentliche Voraussetzung für den von „B. “ betriebenen Internethandel. Seine Tathandlungen stellen sich dabei als eine Ergänzung des Tatbeitrags des „B. “ dar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 4 StR 578/16, NStZ-RR 2017, 146 f. mwN). 2. Die Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2b i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG in den Fällen II. 4 bis 9 der Urteilsgründe kann dagegen nicht beste- hen bleiben. 2 3 4 - 4 - a) Nach den Urteilsgründen verkaufte der Angeklagte von September 2016 bis einschließlich Februar 2017 monatlich gebrauchsfertige Dopingmittel, deren genaue Menge nicht mehr festgestellt werden konnte, an Kunden aus der Bodybuilder-Szene in P. und Umgebung. Bei den Stoffen handelte es sich um Testosteron-Enanthat, Testosteron-Propionat und Sustanon. Dabei erzielte er Einnahmen in Höhe von mindestens 1.000 Euro im Monat. b) Diese Feststellungen reichen für die Annahme eines Handeltreibens mit Dopingmitteln gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntidopG in sechs Fällen nicht aus. Auch hat die Strafkammer mögliche Bewertungseinheiten nicht bedacht. aa) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Handeltreiben“ in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntidopG ist auf die zu dem gleichlautenden Merkmal in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 345/17, Rn. 18; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 4 AntiDopG Rn. 29 f.; BT-Drucks. 18/4898, S. 23). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Mindestfeststellungen als auch mit Blick auf mögliche rechtliche Bewertungseinheiten, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 7. August 2018 – 3 StR 345/17, Rn. 18 mwN). bb) Daran gemessen ist die pauschale Beschreibung, der Angeklagte habe monatlich gebrauchsfertige Dopingmittel (Testosteron-Enanthat, Testoste- ron-Propionat und Sustanon) an verschiedene Kunden aus der Bodybuilder- Szene verkauft, für die Feststellung einer Straftat nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntidopG unzureichend. Es fehlt jede Individualisierung, die eine Unterschei- dung von anderen gleichartigen Taten zuließe. Auch wäre die Angabe einer Mindestmenge erforderlich gewesen (vgl. dazu die Nachweise bei Patzak in 5 6 7 8 - 5 - Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 BtMG Rn. 365 f.). Zudem hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die verkauf- ten Dopingmittel ganz oder teilweise aus den unter II. 1 und 2 der Urteilsgründe festgestellten Beschaffungstaten stammten und deshalb insoweit Bewertungs- einheiten vorlagen. Zur Erörterung bestand Anlass, weil der geständige Ange- klagte angegeben hat, für die Beschaffung von Dopingmittelgrundstoffen aus China von seinem Mittäter „B. “ neben Geld auch „konsumfähige Doping- präparate“ erhalten und diese an seine Abnehmer weiterverkauft zu haben (UA 6). c) Die Teilaufhebung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzel- strafen und entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 9