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Entscheidung

IV ZB 8/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130219BIVZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130219BIVZB8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/18 vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, Lehmann und Dr. Götz am 13. Februar 2019 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Be- schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckung für Schäden, die ihr Hund an ihrer Mietwohnung verursacht hat- te. Zunächst hat sie die Feststellung der Deckungspflicht beantragt und den Streitwert auf der Grundlage der erwarteten Reparaturkosten mit 2.500 € angegeben. Nach diesem Gegenstandswert hat die Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ermi t- telt. Nach einer Einigung mit dem Vermieter hat sie die Klage dahin ge- ändert, dass anstelle der Feststellung der Deckungspflicht die Zahlung von 600 € begehrt wurde. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet die Klägerin sich mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder- lich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. S e- natsbeschluss vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, VersR 2018, 1342 [juris Rn. 6]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufung der Klägerin kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 3 4 5 - 4 - a) Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, sola n- ge er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Ve r- folgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozes s- gegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Haupt- forderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 [juris Rn. 5], jeweils m.w.N.). b) Noch in der ersten Instanz ist die Klägerin von einer Feststel- lungsklage mit einem vom Amtsgericht auf 2.500 € festgesetzten Wert zu einer Zahlungsklage in Höhe von 600 € übergegangen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob darin eine teilweise Klagerücknahme oder - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine teilweise Erledigungserklärung lag. Jedenfalls hat sich damit der ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachte, auf den Gegenstandswert des Feststellungsantrags bezogene Antrag auf Erstattung vorprozessualer Anwaltsko sten von 334,75 € als Hauptforderung verselbständigt, soweit die Anwaltskosten einen 600 € übersteigenden Gegenstandswert betreffen (vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 [juris Rn. 6]). Dem Wert des Zahlungsantrags (600 €) ist daher ein zur Haupt- 6 7 - 5 - forderung gewordener Teil der mit der Berufung in ungeminderter Höhe weiterverfolgten Rechtsanwaltskosten hinzuzurechnen, so dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf mehr als 600 € erhöht. Mayen Felsch Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 07.12.2017 - 110 C 404/17 - LG Dresden, Entscheidung vom 04.05.2018 - 8 S 612/17 -