Entscheidung
I ZR 112/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:130219BIZR112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:130219BIZR112.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 112/17 vom 13. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 20. Dezember 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 20. Dezember 2018 (I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 - Crailsheimer Stadtblatt II) nicht verletzt. 1. Die Beklagte rügt, der Senat habe ihren umfangreichen Vortrag zur Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts zu staatlichem Informationshandeln nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und in gebotener Weise berücksichtigt. 2. Die Gehörsrüge der Beklagten ist unbegründet. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrens- garantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, 1 2 3 4 - 3 - dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbrin- gen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegen- den Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt den Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). b) Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als nicht hinreichend berück- sichtigt gerügten Vortrag befasst. Er hat anerkannt, dass die Kompetenz zur Staats- leitung als integralen Bestandteil die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit einschließt (Rn. 24) und danach Äußerungs- und Informationsrechte der Gemeinden ihre Legiti- mation in der staatlichen Kompetenzordnung, namentlich der Selbstverwaltungsga- rantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 71 Abs. 1 LV BW finden (Rn. 25). Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Informationsauftrag des Staates bei besonderen Gefahrenlagen und aktuellen Krisen hat der Senat jedoch anders als die Beklagte keine grenzenlose Ermächtigung der Gemeinden zu allge- meiner Öffentlichkeitsarbeit über alle nichtamtlichen Themen herleiten können (Rn. 39 unter Hinweis auf BVerfGE 105, 252, 269 [juris Rn. 54]; 105, 279, 302 [juris Rn. 75]). Diese abweichende rechtliche Bewertung stellt indes keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. 5 - 4 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 28.07.2016 - 10 O 17/16 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.05.2017 - 4 U 160/16 - 6