Entscheidung
III ZA 69/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070219BIIIZA4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070219BIIIZA4.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 4/19 III ZB 45/18 III ZB 69/18 vom 7. Februar 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Seiters und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 4. Oktober 2018 - 8 W 91/18 - wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für Rechtsbehelfe gegen die Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2018 (III ZB 45/18) und vom 13. September 2018 (III ZB 69/18) wird abgelehnt. Gründe: 1. Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 7. Januar 2019 - so- weit sie sich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Okto- ber 2018 bezieht - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde hiergegen aus, da eine Rechtsbeschwerde das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Der Antrag ist indes unbegründet. Pro- zesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsver- folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Dieser Rechtsbehelf ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerde- 1 - 3 - gericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Dies gilt sowohl insoweit, als das Oberlandesgericht in dem vorbezeichneten Beschluss die sofortige Be- schwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schwein- furt vom 20. August 2018 zurückgewiesen hat als auch hinsichtlich der Ableh- nung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung dieser sofortigen Beschwer- de. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen. 2. Soweit der Antragsteller sich in seiner Eingabe auch gegen die Senats- beschlüsse vom 28. Juni 2018 (III ZB 45/18) und vom 13. September 2018 (III ZB 69/18) wendet, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Vorgehen hiergegen ebenfalls nicht in Betracht. Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse des Senats sind keine Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelfe, insbesondere auch keine Beschwerde, gegeben. Die grundsätzlich mögliche Anhörungsrüge wäre nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet und somit unzu- lässig. Sie wäre zudem auch unbegründet, da der Senat in der jeweiligen Bera- tung, die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegt, das Vorbringen des Antragstellers vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend er- achtet hat. Die Eingaben des Antragstellers vom 31. Juli 2018 und vom 7. Sep- tember 2018 hat der Senat bei der Beschlussfassung vom 13. September 2018 berücksichtigt. Für eine Änderung, Ergänzung oder erneute Beschlussfassung im bereits am 28. Juni 2018 entschiedenen Verfahren III ZB 45/18 gaben diese keinen Anlass. Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in diesen Sachen nicht mehr rechnen. 2 3 - 4 - 3. Soweit sich die Eingabe des Antragstellers auch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Oktober 2018 (4 U 159/18) richtet, wird hierüber in einem gesonderten Beschluss entschieden, weil die Vorakten des betreffenden Verfahrens noch nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen sind. Herrmann Liebert Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.08.2018 - 14 O 74/17 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.10.2018 - 8 W 91/18 - 4