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Beschluss

XII ZB 393/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die Anhörung im ersten Rechtszug ohne Verfahrensmängel erfolgt ist (§ 68 Abs.3 FamFG). • Wird dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor der Anhörung überlassen, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (§ 280 FamFG). • Der Verfahrenspfleger muss zur Anhörung des Betroffenen geladen werden; seine fehlende Beteiligung verletzt das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Ein als Sachverständiger bestellter behandelnder Arzt muss deutlich machen, dass er nunmehr als Gutachter tätig ist und den Betroffenen gesondert untersuchen; andernfalls ist das Gutachten verfahrensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangelhafter Betreuerbestellung wegen Verfahrensfehlern bei Anhörung und Gutachtenerstellung • Das Beschwerdegericht darf von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen nur absehen, wenn die Anhörung im ersten Rechtszug ohne Verfahrensmängel erfolgt ist (§ 68 Abs.3 FamFG). • Wird dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor der Anhörung überlassen, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (§ 280 FamFG). • Der Verfahrenspfleger muss zur Anhörung des Betroffenen geladen werden; seine fehlende Beteiligung verletzt das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Ein als Sachverständiger bestellter behandelnder Arzt muss deutlich machen, dass er nunmehr als Gutachter tätig ist und den Betroffenen gesondert untersuchen; andernfalls ist das Gutachten verfahrensfehlerhaft. Die Betroffene wandte sich gegen die für sie angeordnete Betreuung. Das Amtsgericht bestellte zunächst vorläufig eine Betreuerin und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie einer Anhörung die Beteiligte zu 1 als berufsmäßige Betreuerin für die Gesundheitssorge einschließlich Aufenthaltsbestimmung. Das Landgericht wies die Beschwerde der Betroffenen ohne erneute persönliche Anhörung ab. Die Betroffene erhob Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, der das landgerichtliche Vorgehen überprüfte. • Die Rechtsbeschwerde ist begründet; das Landgericht durfte nicht auf eine erneute persönliche Anhörung verzichten (§ 68 Abs.3 FamFG), weil die Anhörung im ersten Rechtszug verfahrensfehlerhaft war. • Dem Betroffenen wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vor der Anhörung nicht überlassen; dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, soweit nicht konkrete Gesundheitsgefährdungen die Nichtbekanntgabe rechtfertigen (§ 280 FamFG). • Der Verfahrenspfleger wurde nicht zum Anhörungstermin geladen; seine fehlende Beteiligung verletzt das Anhörungsrecht des Verfahrenspflegers und das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art.103 Abs.1 GG). • Das Gutachten ist verfahrensfehlerhaft erstellt, weil nicht ersichtlich ist, dass die Sachverständige den Betroffenen nach ihrer Bestellung als Gutachterin persönlich untersucht hat; bei behandelnden Ärzten muss die Umstellung auf Gutachterfunktion erkennbar sein und eine eigene Untersuchung erfolgen. • Folge: Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht zur Durchführung eines verfahrensfehlerfreien Verfahrens (§ 74 Abs.5,6 FamFG). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen erfolgreich gemacht, den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Grundlage war das Vorliegen mehrfacher Verfahrensfehler: fehlende rechtzeitige Übergabe des Sachverständigengutachtens an die Betroffene, die Nichtbeteiligung des Verfahrenspflegers an der Anhörung sowie Mängel bei der Erstellung des Gutachtens. Das Landgericht muss nun in einem ordnungsgemäßen Verfahren erneut die Anhörung durchführen, dem Betroffenen das Gutachten zugänglich machen und, falls erforderlich, ein neues oder ergänzt erstattetes Gutachten einholen. Ergebnis ist die Aufhebung der Betreuerbestellung, bis die Mängel behoben und die notwendigen Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen sind.