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Entscheidung

XII ZB 360/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060219BXIIZB360
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060219BXIIZB360.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 360/18 vom 6. Februar 2019 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 durch die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: A. Die Antragsgegnerin wird auf das Folgende hingewiesen: I. Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ist am 28. März 2018 wieder in den mütterlichen Haushalt zurückgekehrt. Damit kann sein Vater ihn gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verfah- ren der Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2017 - XII ZB 2/16 - FamRZ 2017, 816 Rn. 18). Gegebenenfalls müsste für den Antragsteller ein Er- gänzungspfleger bestellt werden. II. Die Rechtsbeschwerde dürfte allerdings auch mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO unzuläs- sig sein. Die angefochtene Entscheidung bewegt sich im Rahmen der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, wonach für - 3 - die Beschwer des Unterhaltspflichtigen auf die Differenz zwischen dem neu festgesetzten und dem bereits titulierten Unterhalt abzu- stellen ist (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 19. Mai 2014 - 13 UF 58/14 - juris Rn. 51; OLG Koblenz FamRZ 1996, 557; MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 61 Rn. 24 f.; Schulte- Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl. § 51 FamGKG Rn. 27 und Schneider NZFam 2018, 166 jew. zum Verfahrenswert). Der Einwand der Rechtsbeschwerde, mit der Abänderungsent- scheidung werde ein neuer Titel geschaffen, wohingegen der alte seine Wirkung verliere, betrifft die Vollstreckung, nicht aber die Beschwer. Die Rückkehr des Antragstellers in den mütterlichen Haushalt am 28. März 2018 ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin nur in Höhe der Differenz zwischen dem beantragten und dem in der Jugendamtsurkunde tenorierten Unterhalt beschwert ist. Die Ab- änderung der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin war nicht Verfahrensgegenstand des amtsgerichtlichen Verfah- rens. - 4 - B. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen hier- zu Stellung zu nehmen. Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Hinweis: Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme erledigt. Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 15.02.2018 - 532 F 3070/17 UK - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2018 - 2 UF 85/18 -