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Entscheidung

5 StR 351/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR351.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 351/18 vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2019 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. November 2018 wird auf seine Kosten als unbe- gründet verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Cottbus vom 26. Februar 2018 durch Beschluss vom 6. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen hat er am 22. November 2018 die Anhörungsrüge erhoben. 1. Zur Begründung trägt sein Verteidiger im Wesentlichen Folgendes vor: Am 15. November 2018 habe der Vorsitzende der Schwurgerichtskam- mer telefonisch mitgeteilt, dass ihm – dem Verteidiger des Beschwerdeführers – eine Ausfertigung des Urteils übermittelt worden sei, die nicht mit dem Original übereinstimme. Das Urteil sei deshalb am 20. November 2018 neu zugestellt worden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die ursprünglich zugestell- te Abschrift vom Urteil abweiche, meint der Beschwerdeführer, dass das Ver- fahren gemäß § 33a StPO in die Lage zurückzuversetzen sei, die vor dem Er- lass der Entscheidung des Senats bestanden habe, um ihm eine Revisionsbe- gründung anhand der richtigen Urteilsgründe zu ermöglichen. Eine solche wer- 1 2 3 4 - 3 - de er bis zum 20. Dezember 2018 einreichen. Zur Glaubhaftmachung hat er einen Vermerk des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer vom 14. Novem- ber 2018 sowie die ihm ursprünglich zugestellte Urteilsausfertigung vorgelegt. Weiteres hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen. Insbeson- dere hat er nicht näher dargelegt, inwieweit die ursprünglich zugestellte Urteils- ausfertigung konkret von den Urteilsgründen abweicht. Entgegen seiner Ankün- digung hat er auch keine weiteren Beanstandungen gegen das Urteil vorge- bracht. 2. Der Senat hat Bedenken, ob die nur nach § 356a StPO statthafte Rü- ge (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236) zulässig erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Revisionsverfahren nicht in ent- scheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Senat hat auf die erhobe- ne Sachrüge die ihm vollständig vorliegenden Urteilsgründe umfassend geprüft. Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler 5 6