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Entscheidung

5 StR 701/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR701
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR701.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 701/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt (Oder) vom 20. August 2018 dahingehend geän- dert, dass ausschließlich die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet ist: - sieben 50-l-Säcke Pflanzerde, - vier Eazy Plug Anzuchttöpfchen, - grüne Kunststoffbox mit 5 x Natrium-Dampf-Lampen, Infrarot- Thermometer, - zwei Metallschalen mit Cannabispflanzenmaterial, - zwei Kunststoffeimer mit Pflanzenstengeln (Cannabis), - weiße Kunststoffdose mit Tüte Canabissamen, - dreizehn Anbauzelte mit Gestänge, teils mit Wanne, teils oh- ne Trennwand, - sechsundzwanzig Ventilatoren, - achtzehn Pflanzlampen, - zehn Filteranlagen mit Abluftschläuchen, - achtzehn Transformatoren, - siebenundvierzig Zeitschaltuhren, - fünf Düngerspritzen, - fünf Kanister mit Dünger, - „Monster Grinder“ Schrank, - zwei Trockennetze, - zwei Packungen Abluftschläuche, - zwei Verteilerdosen und ein Lüfter. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen von Anfang Dezember 2017 bis Ende Februar 2018 begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz diverser Waffen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver- urteilt sowie die Einziehung der „sichergestellten Einzelbestandteile der Can- nabisaufzuchtanlage“ und des Wertersatzes in Höhe von 16.400 € angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt lediglich zur Modifizierung der Einzie- hungsanordnungen. Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Straf- ausspruchs keinen Rechtsfehler ergeben. Anders verhält es sich bei den Ein- ziehungsentscheidungen: Soweit das Landgericht gemäß § 74 StGB angeordnet hat, die sicherge- stellten Einzelteile der Cannabisaufzuchtanlage einzuziehen, hätte es diese im Tenor konkretisieren müssen, um die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16). Da sich die Gegenstände den Urteilsgründen entnehmen lassen, hat der Senat die Einziehungsentscheidung selbst gefasst (vgl. BGH, aaO). Hingegen hat die Einziehung des Wertersatzes (§§ 73, 73c StGB) keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte insge- samt 14.900 € aus von August 2015 bis November 2017 und damit außerhalb des angeklagten Tatzeitraums getätigten Verkäufen von aus seiner Aufzuchtan- lage stammendem Cannabis erlangt. Da es sich hierbei um konkret nachweis- bare Geschehen handelt, kam eine Anordnung nach § 73a StGB nicht in Be- tracht. Vielmehr wären diese und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des 1 2 3 4 - 4 - vorrangigen § 73 StGB gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren zu klä- ren (BGH, Beschlüsse vom 8. August 2013 – 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83, und vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 224/13, StV 2014, 617, 619). Die verbleibenden 1.500 € stammen zwar aus dem verfahrensgegen- ständlichen Handeltreiben. Der Angeklagte hat sich aber in der Hauptverhand- lung mit der außergerichtlichen Einziehung sichergestellter, nach der landge- richtlichen Überzeugung ebenfalls aus Betäubungsmittelgeschäften stammen- den 3.000 € einverstanden erklärt, so dass der staatliche Einziehungsanspruch erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18). Angesichts des nur geringfügigen Erfolges der Revision ist es nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler 5 6