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Entscheidung

5 StR 688/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR688
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR688.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 688/18 (alt: 5 StR 275/16) vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Einziehungsbeteiligten - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. August 2018 wird mit der Klarstel- lung als unbegründet verworfen, dass dem Beschwerdeführer ei- ne Entschädigung für die Einziehung des Pkw nicht zusteht (§ 430 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer eine Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO erhebt, fehlt es ihm bereits an der Rügeberechtigung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 4). Sander Schneider Ber- ger Eschelbach Köhler