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Entscheidung

5 StR 561/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR561
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:050219B5STR561.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 561/18 vom 5. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2017 wegen Mordes in Tat- einheit mit sexuellem Übergriff mit Todesfolge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen sexueller Nötigung, wegen Computerbetrugs in vier Fällen sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einzie- hungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt allerdings zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte hat mit dem begangenen Mord auch einen hierzu in Tat- einheit stehenden sexuellen Übergriff mit Todesfolge (§ 177 Abs. 1, § 178 1 2 - 3 - StGB) verwirklicht. Bei dem todesursächlichen Strangulieren des Opfers han- delte es sich um eine sexuelle Handlung. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen setzte der Angeklagte damit sexuelle Gewaltfantasien in die Tat um (UA S. 17; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können. Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gilt – wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat – demnach eine Rückfallverjährungsfrist von 15 Jahren zwischen der am 13. Dezember 2010 abgeurteilten sexuellen Nötigung und dem vorliegenden Anlassdelikt der Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz StGB). Sander Schneider Berger Eschelbach Köhler 3 4