OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 452/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR452
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR452.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 452/18 vom 29. Januar 2019 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. Mai 2018 werden mit der Maßgabe verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 750 Euro sowie darüber hinaus gegen den Angeklagten F. in Höhe von 50 Euro und den Angeklag- ten E. in Höhe von 30 Euro jeweils in weiterer Ge- samtschuldnerschaft angeordnet wird. 2. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisi- onsverfahren wird abgesehen. Gründe: 1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war bei beiden Angeklagten aus den Gründen der Antragsschriften des Gene- ralbundesanwalts dahingehend zu ergänzen, dass sie für die weiteren Beträge von 50 Euro (F. ) und 30 Euro (E. ) ebenfalls als Gesamtschuldner (nicht miteinander, aber im Hinblick auf andere Tatbeteiligte) haften. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte F. eine Verletzung der Aufklä- rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, weil der Zeuge T. nicht 1 2 - 3 - einvernommen wurde, ist die erhobene Rüge schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), weil der Aufenthaltsort des Zeugen nicht mitgeteilt wird und es deshalb an der Benennung eines hinreichend bestimmten Beweismittels fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2006 – 5 StR 236/06, Rn. 3 [insoweit in NStZ 2006, 713 nicht abgedruckt]; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 68 mwN). Auch werden die in Bezug genommenen Beweisanträge nicht mitgeteilt. 3. Die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hin- weis, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Be- weisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte be- deutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich, den Inhalt einer in Augenschein genommenen Videoauf- zeichnung (hier in einem Nahverkehrszug) in allen Details ohne Rücksicht auf die Beweisbedeutung der einzelnen Bildsequenzen wiederzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17). Sost-Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel 3